So geht's richtig: Verkauf von Kraftfahrzeugen
Offenbach, den 12.03.2004, letzte Bearbeitung: 02.05.2008Uwe Ballarin
Damit Sie nach einem Verkauf Ihres Fahrzeuges ohne "ein blaues Auge" davonkommen, sollten Sie einige wichtige Dinge beachten.
Achtung beim Fahrzeugverkauf !
Sie verkaufen Ihr Fahrzeug? Dann sollten Sie folgende Hinweise beachten:
Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt. Die Folge ist, dass der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer und evtl. auch die Versicherung zahlen muss. Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?
Wir empfehlen Ihnen dringend, in Ihrem eigenen Interesse
- diese Informationen aufmerksam zu lesen und
- die anhängenden Kaufverträge auszufüllen und zu unterschreiben (auch der Käufer) und
- die ausgefüllte Verkaufsanzeige an uns zu senden.
Der sicherste Schutz vor Problemen nach dem Verkauf eines Fahrzeuges ist die vorübergehende Stilllegung vor der Übergabe an den Käufer. Dazu benötigen Sie den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein und die Kennzeichenschilder. Die Gebühr beträgt z.Z. 5,60 €.
Bitte füllen Sie die Verkaufsanzeige selbst vollständig und leserlich aus und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Namen und Adresse) anhand seines Ausweises. Es gibt viele Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadresse Autos kaufen!!!
Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann ("Ich habe den Ausweis gerade nicht dabei, ich kann aber nicht noch einmal kommen, ich zahle jetzt gleich und nehme das Auto mit!"), ist höchste Vorsicht geboten.
Solche Betrüger kaufen oftmals auf Automärkten. Besonders häufig treten diese Betrugsfälle bei Fahrzeugen mit einem Wert von 50,00 € bis 2500,00 € auf. Auch wenn Sie froh sind, dass Sie Ihr Auto verkauft haben, kann diese Freude schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn Sie weiterhin die Kfz-Steuer und evtl. die Versicherung zahlen müssen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz ist der eingetragene Fahrzeughalter für das Fahrzeug verantwortlich und zwar bis zur Umschreibung auf den neuen Halter.
Die in vielen Kaufverträgen getroffene Vereinbarung, wonach sich der Käufer verpflichtet, die Ab- oder Ummeldung innerhalb von 3 Tagen vorzunehmen, nutzt Ihnen fast gar nichts, wenn sich der Käufer nicht daran hält. Sie können den Käufer dann auf privatrechtlichem Weg verklagen, müssen aber weiterhin Steuer und evtl. Versicherung bezahlen.
Probleme gibt es leider häufig auch, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Wenn der Käufer das Auto im Ausland anmeldet, bekommen wir von der ausländischen Zulassungsstelle in der Regel keine Meldung.
Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Papiere zu besorgen.
Deshalb:
- Bei Fahrzeugverkauf in Deutschland: Fahrzeug vorübergehend stilllegen!
- Bei Fahrzeugverkauf ins Ausland: Fahrzeug endgültig abmelden.
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