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Ein Offenbacher Behindertenparkplatz
Ein Offenbacher Behindertenparkplatz
Dienstleistungs-Steckbrief

Personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze

Offenbach, den 29.01.2010, letzte Bearbeitung: 31.01.2011
Wann erforderlich:

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde können die Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte beantragen. Sie müssen dafür im Besitz eines blauen (EU-einheitlichen) Schwerbehindertenparkausweises sein.

Welche Unterlagen sind mitzubringen:

Welche Nachweise erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Sind Formulare auszufüllen:

Sie finden das Antragsformular am Ende dieser Seite als *.pdf-Datei zum Herunterladen.

Kosten:

  • Die Kosten für die Ersteinrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes sowie die Unterhaltung der Markierung und Beschilderung trägt die Stadt Offenbach.
  • Wird der Parkplatz auf Ihren Wunsch verlegt, müssen Sie die Kosten dafür selbst tragen.
  • Die Kosten für die Entfernung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes übernimmt die Stadt Offenbach, es sei denn, der Parkplatz muss entfernt werden, weil der Parkausweis eingezogen wurde.

Weitere Auskünfte unter:

(0 69) 80 65 - 28 82 (Herr Stephan)

Dauer:

Die Antragsbearbeitung dauert in der Regel nur kurze Zeit, so dass Parkplätze meist noch in derselben Woche eingerichtet werden können. Sollten sich bei der Antragsbearbeitung Nachfragen ergeben, können hierdurch jedoch erhebliche Verzögerungen verursacht werden. Übrigens kann es vorkommen, dass witterungsbedingt zunächst nur das Schild aufgestellt wird und die Markierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Sonstige Hinweise:

Als Grundvoraussetzung benötigen Sie den blauen, EU-einheitlichen Schwerbehindertenparkausweis. Ob ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz eingerichtet werden kann, hängt darüber hinaus von weiteren Kriterien ab:

  • Sie müssen darauf angewiesen sein, Ihr Fahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte zu parken. Personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze werden grundsätzlich nur an der Hauptwohnung oder am Arbeitsplatz eingerichtet.
  • Es darf Ihnen kein privater Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung stehen bzw. Sie müssen darlegen, dass es Ihnen nicht möglich ist, diese mit zumutbaren Mitteln zu schaffen oder zu mieten.
  • Personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze können nur dort eingerichtet werden, wo Platz dafür ist und wo sie den Verkehr nicht gefährden oder behindern (z.B. nicht in Halteverbotsstrecken).

Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung personenbezogener Schwerbehindertenparkplätze besteht nicht. Letztlich liegt die Entscheidung darüber, ob Schwerbehindertenparkplätze eingerichtet werden, im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.