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Grabgestaltung

Offenbach, den 13.11.2007, letzte Bearbeitung: 20.07.2010

In Offenbach gelten für die Grabfelder und die Ausschmückung der Gräber keine besonderen Gestaltungsvorschriften. Prinzipiell ist die Würde des Friedhofes zu wahren, es besteht jedoch grundsätzlich Freiheit bei der Auswahl des Grabmales und der Art der Bepflanzung.

Für Grabsteine legt die Friedhofssatzung bestimmte Raummaße fest, innerhalb derer für den Bildhauer ein erheblicher Spielraum besteht. Alle Naturgesteine (außer Findlinge und ähnlichen Zufallsformen), Holz, geschmiedetes und gegossenes Metall (Stahl, Eisen, Bronze) können verwendet werden.


Für die gärtnerische und steinmetzmäßige Grabanlage gelten folgende Nettoabmessungen, gemessen vom Kopfteil aus:

Liegende Namensplatten und Steine dürfen 60% der Nettogröße nicht überschreiten.

Zusätzliche Gedenkplatten oder Kissensteine mit den maximalen Abmessungen bis 60 cm x 80 cm sind zugelassen.

Die maximale Größe ortsüblicher, aufrechtstehender Grabmale sind wie
nachstehend festgelegt:


Für Dauer- und Reihengräber: Ansichtsfläche unter 50% der Nettograbfläche

Für übergroße Grabmale muss ein statisches Gutachten vorgelegt werden. Zwischen den Gräbern ist das Auslegen jeglicher Art von Kieselsteinen wegen Unfallgefahr verboten. Es gelten jeweils die Gebühren der Gebührensatzung §9 Absatz 2a - c.

Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch die genauen Maße erhalten Sie auf Anfrage:

Neuer Friedhof
Mühlheimer Straße 425
63075 Offenbach
Telefon 069 / 80 65 - 25 54



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