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Stadt Offenbach

Wohnungsbau-Turbo

Am 30. Oktober 2025 ist bundesweit der sogenannte „Wohnungsbau-Turbo“ (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung des Bundes) in Kraft getreten, der diverse Anpassungen im Baugesetzbuch vorsieht, um den Wohnungsbau in Deutschland zu vereinfachen und zu beschleunigen. Hierzu wurde unter anderem Paragraf 34 BauGB erweitert, um einzelne Abweichungsmöglichkeiten für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu schaffen, Befreiungs- und Abweichungsmöglichkeiten im beplanten Bereich nach Paragraf 31 BauGB und zusätzlich mit Paragraf 246e BauGB vorgesehen. Durch die Gesetzesänderung soll Wohnraum insbesondere im Innenbereich durch Nachverdichtung und Umnutzung geschaffen werden.

Die Entscheidung über die Anwendung der neuen Regelungen zum Wohnungsbau-Turbo obliegt der Gemeinde. Sie reichen teilweise sehr weit und können die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnbauvorhaben merklich verändern. Aus diesem Grund erarbeitet die Stadt einen Grundsatzbeschluss zum Wohnungsbau-Turbo erarbeitet werden, der zeitnah der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll. Dieser Grundsatzbeschluss soll Leitlinien definieren, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen von den neuen Regelungen zum Wohnungsbau-Turbo Gebrauch gemacht werden kann. 

Aktuell befindet sich die Stadt Offenbach noch in der Erarbeitung dieses Grundsatzbeschlusses, der für Sommer 2026 anvisiert ist. Über diese Internetseite können sich Interessierte über den aktuellen Stand informieren. Die Anwendung des Wohnungsbau-Turbos ist ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung möglich. Bis dahin kann das Baubüro leider keine verbindlichen Auskünfte zum Wohnungsbau-Turbo erteilen.

Ihre Anfrage

Sie können dem Baubüro gerne ab sofort Ihre Planungsabsichten als informelle Anfrage unter bauturbooffenbachde zukommen lassen. Wir werden uns nach Beschlussfassung bei Ihnen melden, ob Ihr Vorhaben den Offenbacher Vorgaben zur Anwendung des Wohnungsbau-Turbos entspricht und Ihnen bei Bedarf weitere Informationen zum Vorgehen zur Verfügung stellen.  

Sollten Sie Planungsabsichten haben, die nach den sonstigen Regelungen das BauGB im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig sind (Paragraf 34 BauGB) oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen (Paragraf 30 BauGB) können Sie sich gerne vorab ebenfalls planungsrechtlich beim Amt für Planen und Bauen, Referat Städtebau und Bauberatung beraten lassen:

  • Per Telefon unter 069 8065-3073
  • Per Mail: staedtebauoffenbachde
  • Persönlich: nach vorheriger Terminvereinbarung unter baubuerooffenbachde (Durchwahl -3070) oder während der offenen Sprechzeit montags von 9 bis 12 Uhr im Baubüro der Stadt Offenbach, Berliner Straße 60 

Weitere Informationen und Merkblätter für ihr Bauvorhaben finden Sie auf der Seite des Bauaufsichtsamts unter „Links und Downloads“: 

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