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Stadt Offenbach

Bund stärkt Ehrenamt und Vereine: Steuerliche Verbesserungen ab 2026

16.01.2026

Der Bundesrat hat im Dezember dem Steueränderungsgesetz für ehrenamtliches Engagement zugestimmt. Damit wurden wichtige steuerliche und rechtliche Verbesserungen für ehrenamtlich Engagierte sowie für Vereine beschlossen. Die wesentlichen Änderungen sind am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Wie der Ehrenamtsbeauftragte der Stadt Offenbach am Main, Manuel Dieter, mitteilt, steigt die jährliche Übungsleiterpauschale von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro. Einnahmen bis zu diesen Beträgen bleiben steuerfrei.

Die Übungsleiterpauschale kann weiterhin nicht nur für klassische nebenberufliche Tätigkeiten im Sport genutzt werden. Der Freibetrag gilt unter anderem auch für nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilderin oder Ausbilder, Erzieherin oder Erzieher, Betreuerin oder Betreuer oder bei vergleichbaren pädagogischen Aufgaben.

Die Ehrenamtspauschale kommt beispielsweise Vereinsvorständen, Kassiererinnen und Kassierern, Platz- oder Gerätewarten und Gerätewartinnen, Personen im Reinigungs- oder Fahrdienst sowie ehrenamtlichen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern im Amateurbereich zugute.

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen beziehen sich jeweils auf ein Kalenderjahr. Bei unterschiedlichen Tätigkeiten – etwa als Trainerin oder Trainer und gleichzeitig als Vorstandsmitglied – können die Freibeträge kombiniert werden. Für ein und dieselbe Tätigkeit ist jedoch nur einer der Freibeträge anwendbar. Eine Prüfung im Einzelfall wird empfohlen.

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Haftungsschutz für Ehrenamtliche. Ehrenamtlich Tätige haften grundsätzlich nur eingeschränkt für Schäden, die sie im Rahmen ihrer Vereinsarbeit verursachen – etwa bei Veranstaltungen, Trainings oder organisatorischen Aufgaben. Dieser besondere Haftungsschutz galt bislang nur, wenn die jährliche Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr als 840 Euro betrug. Ab dem 1. Januar 2026 wird diese Grenze deutlich angehoben: Künftig greift das Haftungsprivileg auch dann, wenn Ehrenamtliche bis zu 3.300 Euro im Jahr erhalten. Das bedeutet, dass Ehrenamtliche auch bei einer höheren Aufwandsentschädigung in der Regel nicht persönlich für einfache Fahrlässigkeit haften, sondern der Verein oder dessen Versicherung eintritt.

Auch für Vereine bringt das Gesetz Erleichterungen. Viele gemeinnützige Vereine erzielen neben ihren ideellen Tätigkeiten zusätzliche Einnahmen, etwa durch Vereinsfeste, den Verkauf von Speisen und Getränken, Tombolas oder den Betrieb eines Vereinsheims. Diese sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Freigrenze für solche Einnahmen wird nun von bislang 45.000 Euro auf 50.000 Euro jährlich angehoben. Liegen die Einnahmen unterhalb dieser Grenze, müssen Vereine keine Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen. Damit bleibt den Vereinen mehr Geld für ihre gemeinnützige Arbeit und der steuerliche Verwaltungsaufwand verringert sich.

Zusätzlich werden kleinere Vereine deutlich entlastet: Vereine mit jährlichen Gesamteinnahmen von bis zu 100.000 Euro müssen künftig nicht mehr nachweisen, dass sie ihre Mittel zeitnah – in der Regel innerhalb von zwei Jahren – für ihre Satzungszwecke verwenden. Sie können Einnahmen damit länger ansparen, zum Beispiel für größere Anschaffungen, Renovierungen oder zukünftige Projekte.

Darüber hinaus erleichtert das Gesetz die Buchführung kleinerer Vereine. Solange ihre Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten insgesamt unter 50.000 Euro liegen, müssen die Einnahmen nicht mehr kompliziert in verschiedene steuerliche „Sphären“ aufgeteilt werden.

Neu ist außerdem, dass E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt wird. Damit können künftig auch E-Sport-Vereine steuerlich begünstigt tätig sein, da Teamarbeit, Reaktionsfähigkeit und soziale Kompetenzen gefördert werden.

Ebenfalls positiv für viele Vereine ist die gesetzliche Klarstellung zum Betrieb von Photovoltaikanlagen. Einige Vereine betreiben oder planen Solaranlagen, etwa auf Vereinsheimen, Sporthallen oder anderen vereinseigenen Gebäuden. Bisher bestand dabei häufig Unsicherheit, ob die Einspeisung von Strom und die daraus erzielten Einnahmen die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden könnten. Künftig ist eindeutig geregelt, dass die Einrichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind. Vereine können damit Solarstrom erzeugen und selbst nutzen, ohne ihre steuerlichen Begünstigungen zu riskieren. Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom in das öffentliche Netz gilt jedoch weiterhin als wirtschaftliche Tätigkeit. Sie kann – wie bisher – einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammen die Freigrenze von 50.000 Euro jährlich übersteigen. In diesem Fall fallen Körperschafts- und Gewerbesteuern an. Insgesamt erhalten Vereine dennoch mehr Rechtssicherheit und Planungsspielraum: Sie können in Photovoltaik investieren, ihre Energiekosten senken und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, ohne dass allein dadurch ihre Gemeinnützigkeit infrage gestellt wird.

Hinweis:

Die in dieser Pressemitteilung dargestellten Informationen bieten einen Überblick über die wichtigsten Änderungen. Sie ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.

Für Fragen steht der Ehrenamtsbeauftragte der Stadt Offenbach, Manuel Dieter, telefonisch unter der 069-8065 2624 oder per Mail an manuel.dieteroffenbachde zur Verfügung.



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