Gewaltschutz
Das Gewaltschutzgesetz von 2002 ermöglicht es, gewalttätige Partner per gerichtlicher Verfügung aus der Wohnung zu verweisen und ein Kontaktverbot zu erlassen. Polizei und Ordnungsbehörden können nach § 31 HSOG Platzverweise erteilen. Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte unterstützen bei Anträgen. In einigen Fällen kann die Einschaltung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin von Nutzen sein.
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Gesetzliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen
Der "Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen" zeigt nach 25 Jahren Arbeit, dass Gewalt gegen Frauen nur mit einem umfassenden Konzept wirksam bekämpft werden kann. Deshalb wurden die Bundesländer aufgefordert, eigene Aktionspläne zu entwickeln, was die meisten bereits umgesetzt haben. In Hessen erarbeitet eine Arbeitsgruppe zum Thema "Häusliche Gewalt" Empfehlungen für die Landesregierung.
Seit dem 1. Januar 2002 ist das "Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen" in Kraft. Es erleichtert die Zuweisung der Ehewohnung und regelt Kontakt-, Belästigungs- und Näherungsverbote sowie den Anspruch auf Wohnungsüberlassung, auch für nicht verheiratete Paare.
Hessen hat zudem das "Gesetz zum effektiveren Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt" eingeführt. Dieses Gesetz verbessert den Schutz vor häuslicher Gewalt. Es erlaubt der Polizei, gewalttätige Personen aus der Wohnung zu verweisen, bis ein Gericht entscheidet, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Außerdem kann die Polizei der Person verbieten, die Wohnung oder das Umfeld zu betreten. Dadurch hat die Polizei mehr Möglichkeiten, bei häuslicher Gewalt einzugreifen.
Die Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte, wie das Amtsgericht Offenbach, unterstützen bei Anträgen zum Gewaltschutzgesetz. Für diese Verfahren besteht kein Anwaltszwang, anwaltliche Hilfe kann aber sinnvoll sein. Ein Faltblatt des Hessischen Justizministeriums bietet weitere Informationen. Diese Änderungen erweitern die Möglichkeiten betroffener Frauen, in ihrer Wohnung zu bleiben, während der Täter gehen muss. Die Entscheidung über geeignete Maßnahmen soll bei den Betroffenen selbst liegen, wofür eine Beratung hilfreich sein kann. Beratungsstellen bieten hierzu Unterstützung.
Das Offenbacher Amtsgericht ist erreichbar unter Telefon 069 8057-0, Montag bis Donnerstag von 9 bis 16 Uhr, Freitag von 9 bis 14.30 Uhr.
Wegweiser für Eilanträge bei Häuslicher Gewalt und Stalking (Gewaltschutzgesetz)
Kurz & knapp: Das Gewaltschutzgesetz
Wie erreichen Sie ein Kontakt- und Näherungsverbot sowie eine Wohnungsüberlassung?
Welche Kosten können auf Sie zukommen?
Welches Gericht ist zuständig, wenn Ihr Wohnort in Offenbach ist?
Wie stellen Sie Ihre Anträge?
Was sollten Sie für die Gewaltschutzanträge mitbringen?
Was passiert nach der Antragsstellung?
Was können Sie tun, wenn sich die gewaltausübende Person nicht an die Beschlüsse hält?
Was ist mit Ihren Kindern?
Wo finden Sie Beratung und Unterstützung?
Zum Download:
Den Wegweiser gibt es zum Download in deutscher, türkischer und arabischer Sprache.
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