Personenkreis der nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu Belehrenden
- Personen mit regelmäßiger(*) Tätigkeit, die beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen:
• Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
• Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
• Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
• Eiprodukte
• Säuglings- und Kleinkindernahrung
• Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
• Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
• Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
• Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr. - Küchenbeschäftigte in gewerblichen Gaststätten (Restaurants, Cafés, Imbisse etc.). Auch wenn diese nicht ortsfest sind, z.B. „Hähnchenwagen“, „Gulaschkanone“ und ähnliche gewerbliche Caterer.
- Küchenbeschäftigte in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. JVA, Schule, Essen auf Rädern etc.).
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Lehrer, Erzieher, Eltern und Schüler mit Zutritt zur Küche, die in Schulen oder KiTa´s regelmäßig(*) Speisen für die Gemeinschaftsverpflegung zubereiten.
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Theken- und Servicepersonal (Serviererin, Kellner) mit Küchenzutritt (z.B. in Bistros, Kneipen, Cafés oder Restaurants).
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Konditoren und Bäcker.
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Verkaufspersonal in Bäckereien, Back-Shops, Tankstellen mit Backabteilung und Herstellung belegter Brötchen.
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Spül- und Reinigungspersonal in Küchen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, welches mit Arbeitsflächen, Behältnissen für Lebensmittel bzw. Geräten für die Be- und Vorbereitung von Lebensmitteln in Berührung kommt.
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Regelmäßige(*) und häufige, meist professionelle Tätigkeiten bei Veranstaltungen wie z.B. in Vereinen oder bei Festen mit großem Plublikumszulauf wie Stadtteilfeste, Feuerwehrfeste, Erntedankfeste u.ä.
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Lehrpersonal und Schüler in hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen.
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Lehrperosnal mit Kochunterricht in allgemeinbildenden Schulen.
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Betriebspraktikanten bei entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten in allgemeinbildenden Schulen und Studium.
(*) "regelmäßig und häufig": Interpretation möglich als "ab viermal pro Jahr" aus Gründen des Gesundheitsschutzes.
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NICHT zu diesem Personenkreis gehören:
- Schüler in allgemeinbildenden Schulen (Kochunterricht),
- Getränketheken- und Servicepersonal (Serviererinnen, Kellner) ohne Küchenzutritt,
- Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, ambulante Pflegedienste, wenn diese vorportionierte Speisen lediglich verteilen (auch wenn diese den Pflegebedürftigen beim Essen -in der Regel unter Benutzung von Besteck- behilflich sind),
- einmalige Tätigkeiten (d.h. im Regelfall bis zu 3 Tage im Jahr) bei Veranstaltungen wie: Schulveranstaltungen, Sommerfeste, Vereinsveranstaltungen, Wochenendlager, Ferienlager u.ä. (unabhängig davon, ob Gewinn erzielt wird),
- abwechselndes Kochen für die eigene Gruppe im Ferienlager; Mithilfe von Gruppenmitgliedern in der Küche von Jugendherbergen u.ä.,
- Mitglieder von familienähnlichen Strukturen in therapeutisch betreuten Wohngemeinschaften und Heimen, die für ihre eigene Gruppe kochen,
- Tätigkeiten in Küchen, in denen nur fertig angelieferte portionierte Speisen umgeschlagen werden oder typischerweise nur Tee oder Kaffee gekocht wird,
- Personal, das Kaffee/Milchgetränkeautomaten betreut,
- Kellnerinnen, Pizza-Auslieferer, Auslieferer von "Essen auf Rädern", Verteiler von „Tafeln", wenn sie mit den Lebensmitteln beim Verteilen nicht in Berührung kommen und nicht in der Küche tätig sind,
- Personal im Lebensmittelverkauf, das lediglich mit verpackten Lebensmitteln oder Obst und Gemüse in Berührung kommt, wie z.B. in Supermärkten. Zu belehren ist allerdings das Bedienungspersonal an Fleisch- und Käsetheken oder Salatbars, in denen Marinaden, Mayonnaisen oder sonstige emulgierte Soßen zum Einsatz kommen.
- Personen, die das frühere „Gesundheitszeugnis“ nach dem früheren Bundesseuchengesetz besitzen und die Folgebelehrungen nachweisen können.