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Stadt Offenbach

Personenkreis der nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu Belehrenden

  1. Personen mit regelmäßiger(*) Tätigkeit, die beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen:
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

  2. Küchenbeschäftigte in gewerblichen Gaststätten (Restaurants, Cafés, Imbisse etc.). Auch wenn diese nicht ortsfest sind, z.B. „Hähnchenwagen“, „Gulaschkanone“ und ähnliche gewerbliche Caterer.

  3. Küchenbeschäftigte in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. JVA, Schule, Essen auf Rädern etc.).
  4. Lehrer, Erzieher, Eltern und Schüler mit Zutritt zur Küche, die in Schulen oder KiTa´s regelmäßig(*) Speisen für die Gemeinschaftsverpflegung zubereiten.

  5. Theken- und Servicepersonal (Serviererin, Kellner) mit Küchenzutritt (z.B. in Bistros, Kneipen, Cafés oder Restaurants).

  6. Konditoren und Bäcker.

  7. Verkaufspersonal in Bäckereien, Back-Shops, Tankstellen mit Backabteilung und Herstellung belegter Brötchen.

  8. Spül- und Reinigungspersonal in Küchen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, welches mit Arbeitsflächen, Behältnissen für Lebensmittel bzw. Geräten für die Be- und Vorbereitung von Lebensmitteln in Berührung kommt.

  9. Regelmäßige(*) und häufige, meist professionelle Tätigkeiten bei Veranstaltungen wie z.B. in Vereinen oder bei Festen mit großem Plublikumszulauf wie Stadtteilfeste, Feuerwehrfeste, Erntedankfeste u.ä.

  10. Lehrpersonal und Schüler in hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen.

  11. Lehrperosnal mit Kochunterricht in allgemeinbildenden Schulen.

  12. Betriebspraktikanten bei entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten in allgemeinbildenden Schulen und Studium.

(*) "regelmäßig und häufig": Interpretation möglich als "ab viermal pro Jahr" aus Gründen des Gesundheitsschutzes.

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NICHT zu diesem Personenkreis gehören:

  1. Schüler in allgemeinbildenden Schulen (Kochunterricht),

  2. Getränketheken- und Servicepersonal (Serviererinnen, Kellner) ohne Küchenzutritt,

  3. Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, ambulante Pflegedienste, wenn diese vorportionierte Speisen lediglich verteilen (auch wenn diese den Pflegebedürftigen beim Essen -in der Regel unter Benutzung von Besteck- behilflich sind),

  4. einmalige Tätigkeiten (d.h. im Regelfall bis zu 3 Tage im Jahr) bei Veranstaltungen wie: Schulveranstaltungen, Sommerfeste, Vereinsveranstaltungen, Wochenendlager, Ferienlager u.ä. (unabhängig davon, ob Gewinn erzielt wird),

  5. abwechselndes Kochen für die eigene Gruppe im Ferienlager; Mithilfe von Gruppenmitgliedern in der Küche von Jugendherbergen u.ä.,

  6. Mitglieder von familienähnlichen Strukturen in therapeutisch betreuten Wohngemeinschaften und Heimen, die für ihre eigene Gruppe kochen, 

  7. Tätigkeiten in Küchen, in denen nur fertig angelieferte portionierte Speisen umgeschlagen werden oder typischerweise nur Tee oder Kaffee gekocht wird,

  8. Personal, das Kaffee/Milchgetränkeautomaten betreut, 

  9. Kellnerinnen, Pizza-Auslieferer, Auslieferer von "Essen auf Rädern", Verteiler von „Tafeln", wenn sie mit den Lebensmitteln beim Verteilen nicht in Berührung kommen und nicht in der Küche tätig sind, 

  10. Personal im Lebensmittelverkauf, das lediglich mit verpackten Lebensmitteln oder Obst und Gemüse in Berührung kommt, wie z.B. in Supermärkten. Zu belehren ist allerdings das Bedienungspersonal an Fleisch- und Käsetheken oder Salatbars, in denen Marinaden, Mayonnaisen oder sonstige emulgierte Soßen zum Einsatz kommen.

  11. Personen, die das frühere „Gesundheitszeugnis“ nach dem früheren Bundesseuchengesetz besitzen und die Folgebelehrungen nachweisen können.

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