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Stadt Offenbach

Sicher mit Lebensmitteln umgehen

Um Infektionskrankheiten durch Lebensmittel vorzubeugen und zu bekämpfen, müssen laut dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmte Tätigkeitsgruppen belehrt werden. Monika Grimm, Amtsleiterin des Veterinäramtes, gibt Tipps, wie mit Lebensmitteln hygienisch einwandfrei umzugehen ist: „Einer der wichtigsten Punkte ist es, dass alle Arbeitsflächen, Arbeitsmittel und Gerätschaften sauber sind.“ Außerdem sollte beispielsweise kein Nagellack oder Handschmuck getragen werden. § 43 IfSG gibt genau vor, wer bei welchem Umgang mit Lebensmitteln zu unterweisen ist.

Dazu zählt, wer durch regelmäßige Tätigkeit mit Lebensmitteln wie Fleisch, Milcherzeugnissen, Backwaren, Sprossen sowie Feinkost und einigen weiteren in Berührung kommt. „Regelmäßig“ oder „häufig“ ist die Tätigkeit dann, wenn sie mindestens viermal pro Jahr durchgeführt wird. Auch Küchenbeschäftigte in gewerblichen Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie beispielsweise Schulen, müssen unterwiesen werden. Ebenso wie Lehrer, Erzieher oder Eltern, die häufig Zutritt zur Küchen in Schulen oder KiTas haben. Auch dazu gehört speziell das Lehrpersonal, welches in hauswirtschaftlichen oder nahrungsgewerblichen Klassen unterrichtet oder Kochkurse anbietet. Außerdem Theken- und Servicepersonal mit Küchenzutritt, Konditoren und Bäcker sowie das dazugehörige Verkaufspersonal. Wer regelmäßig bei Veranstaltungen oder Festen mit Publikumszulauf arbeitet, muss genauso belehrt werden, wie Betriebspraktikanten bei entsprechenden Tätigkeiten.

Es gibt aber auch Gruppen, die von einer solchen Belehrung ausgeschlossen sind. Wie beispielsweise Schüler, die Kochunterricht erhalten, Theken- und Servicepersonal, welches keinen Zutritt zur Küche hat oder Pflegepersonal in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, wenn das fertige Essen lediglich verteilt wird. Auch nicht unterrichtet werden muss, wer nicht regelmäßig bei Festen oder Veranstaltungen hilft, ebenso wie Mitglieder in betreuten Wohngemeinschaften, wenn für die eigene Gruppe gekocht wird. Das gleiche gilt bei Ferienlagern oder Jugendherbergen. Auch Kellner, Pizza-Auslieferer, Personal, das nur mit verpackten Lebensmitteln in Berührung kommt und Menschen, die das frühere „Gesundheitszeugnis“ haben und die dazu gehörenden Folgebelehrungen nachweisen können, gehören dazu.

Bestimmte Menschen dürfen überhaupt nicht mit Lebensmitteln arbeiten. „Wer erkrankt ist oder an infizierten Wunden oder Hautkrankheiten leidet, darf Lebensmittel nicht verarbeiten oder verkaufen“, sagt Dr. Bernhard Bornhofen vom Stadtgesundheitsamt. „Das ist vom Gesetzgeber so vorgesehen und gilt auch, ohne dass das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen muss.“ Fühlt der Betroffenen sich gesund, gibt aber dennoch Krankheitserreger, wie zum Beispiel Salmonellen, ab, gilt ebenfalls ein Tätigkeitsverbot.

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