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Stadt Offenbach

Vermüllung in Privatwohnungen / Messie-Syndrom

Wenn eine Wohnung teilweise kaum noch begehbar ist und eher einem Schrottplatz oder einer Mülldeponie ähnelt, ist häufig vom Messie-Syndrom die Rede. Das zwanghafte Sammeln ist belastend - für die Betroffenen selbst und auch für die Nachbarschaft.

Empörte Nachbaren und Vermieter beschweren sich, über eine Geruchsbelästigung und befürchten gesundheitliche Beeinträchtigungen, oft auch im Hinblick auf Ungezieferbefall. Manchmal sind auch Haustiere betroffen, dann ist das Veterinäramt gefragt. Werden Tiere in großer Anzahl gehalten, aber nicht mehr angemessen versorgt, handelt sich um übrigens “Animal Hoarding“.

Wer schafft Abhilfe?

Vorrangig ist der Eigentümer bzw. Vermieter in der Pflicht, die Missstände zu beseitigen. Er ist verpflichtet den Müll zu entsorgen und für die Schädlingsbekämpfung verantwortlich, sofern die Mietpartei nicht selbst dazu in der Lage ist.

Bei Verdacht auf „Animal Hoarding“ sollte das zuständige Veterinäramt informiert werden.

Was kann das Stadtgesundheitsamt tun?

Das Stadtgesundheitsamt kann nur begrenzt tätig werden, da es keine Möglichkeit hat „von Amts wegen“ in einer Privatwohnung tätig zu werden. Die Grundrechte eines jeden (Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung) lassen nur in besonderen Ausnahmefällen eine behördliche Maßnahme zu.

Wann muss das Stadtgesundheitsamt tätig werden?

Ist die Verbreitung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten zu befürchten, so muss das Stadtgesundheitsamt, zum Schutz der Allgemeinheit, tätig werden. Ein begründetes Einschreiten nach §16 Infektionsschutzgesetzt stellt eine vermüllte Wohnung, Geruchsbelästigung, verdorbene Lebensmittel sowie Ungezieferbefall allerdings in der Regel noch nicht da. Die Erfahrung zeigt, dass so gut wie nie eine Infektions- oder Seuchengefahr von einer verwahrlosten / vermüllten Wohnung ausgeht. Es handelt sich meist um Abfall, von dem meist keine Seuchengefahr ausgeht. Es gibt somit keine gesetzliche Grundlage für Maßnahmen durch das Stadtgesundheitsamt.

Verdacht auf psychische Erkrankung

Sollte es Hinweise auf eine psychische Erkrankung geben, so wird die Fachberatung für psychosoziale Gesundheit des Stadtgesundheitsamtes versuchen Kontakt mit der betroffenen Person aufzunehmen. In einem Gespräch, mit den Betroffenen und/oder deren Angehörigen, können Hilfs- und Beratungsangebote aufgezeigt werden. Allerdings kann niemanden zur Beratung gezwungen werden, solange die Person nicht sich selbst oder andere Personen akut gefährdet. Meist können die Erkrankten die Folgen einer Vermüllung nicht erkennen und einschätzen. In diesem Fall kann eine gesetzliche Betreuung beim zuständigen Amtsgericht angeregt werden. Eine solche Betreuung kann auch von Angehörigen oder Nachbaren beantragen werden. Die Einleitung von Zwangsmaßnahmen gegen Personen, die verwahrlosen und vermüllen, stellen eine absolute Ausnahme dar.

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