Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung am 06.11.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 656 („Datencenter Kettelerstraße“) in der Fassung vom 30.06.2025 und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht zum Zweck der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.
Wie im vorstehenden Übersichtsplan dargestellt, wird der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 656 gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wie folgt umgrenzt:
- Im Norden: der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 253/7
- Im Osten: die Kékuléstraße
- Im Süden: die Mülheimer Straße
- Im Westen: die Kettelerstraße
Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist auch im obigen Übersichtsplan dargestellt.
Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 16.02.2026 eine Internetbekanntmachung veröffentlicht. Die erneute Offenlage war erforderlich, da das Gutachten 5h (Lufthygiene) zuvor nicht eindeutig als Bestandteil der ausgelegten Unterlagen erkennbar war.
Im Nachgang wurde festgestellt, dass einzelne gesetzlich erforderliche Hinweise in der Internetbekanntmachung vom 16.02.2026 nicht vollständig wiedergegeben waren.
Zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Bauleitplanverfahrens und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung wird daher eine weitere erneute öffentliche Auslegung durchgeführt.
Die derzeit laufende erneute öffentliche Auslegung im Zeitraum vom 16.02.2026 bis einschließlich 19.03.2026 wird insoweit durch eine weitere erneute Offenlage im Zeitraum vom 02.03.2026 bis einschließlich 02.04.2026 ergänzt.
Für den Beteiligungszeitraum werden
- der Planentwurf Teil 1 – Planzeichnung,
- der Planentwurf Teil 2 – Textliche Festsetzungen,
- der Vorhaben- und Erschließungsplan,
- die zum Planentwurf dazugehörige Begründung mit Umweltbericht,
- die zum Planentwurf dazugehörigen Gutachten in Form
a. eines Altlastengutachtens,
b. eines Archäologischen Gutachtens,
c. eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags,
d. eines Entwässerungs- und Wasserversorgungskonzeptes,
e. eines Klimagutachtens,
f. einer schalltechnischen Untersuchung,
g. eines Verkehrsgutachtens,
h. eines Lufthygienegutachtens,
6. weitere umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 656 sowie
7. der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung
im Internet unter folgender Adresse der Stadt Offenbach a.M. veröffentlicht: www.offenbach.de/auslage
Auf die vorgenannte Internetseite der Stadt Offenbach a.M. wird auch im zentralen Internetportal für Bauleitplanungen in Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) verwiesen.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die genannten Unterlagen sowie die Normen DIN 4109-1, DIN 4109-2 und DIN 18915, auf welche im Planentwurf Bezug genommen werden, in der Zeit vom 02.03.2026 bis einschließlich 02.04.2026 während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 07:00 bis 12:00 Uhr und mittwochs von 13:00 bis 16:00 Uhr) im Obergeschoss des Rathauses, Zimmer OG 15, Raum für öffentliche Bekanntmachungen, Stadthof 15 / Berliner Straße 100, Offenbach am Main, zur Einsicht für alle öffentlich ausgelegt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind in den veröffentlichten Unterlagen verfügbar:
Hinweise:
1. Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen nur zum Lufthygienegutachten und damit unmittelbar zusammenhängenden Inhalten gemäß § 4a Abs. 3 BauGB abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an bodenordnungoffenbachde abgegeben werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Offenbach a. M. – Vermessungsamt – Berliner Str. 60, 63065 Offenbach am Main abgegeben werden.
2. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
3. Die DIN-Normen können aus urheberrechtlichen Gründen nicht im Internet zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Sie sind nur im Raum für öffentliche Bekanntmachungen zur Einsichtnahme verfügbar.
4. Bereits eingegangene Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut abgegeben werden.