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Die Stadt Offenbach unterstützt Bürgerinnen und Bürger bei der Pflanzung neuer Bäume und der Erhaltung bestehender Altbäume auf privaten Grundstücken. Diese Förderung dient dem Erhalt und der Wiederherstellung des städtischen Baumbestands und trägt aktiv zur Verbesserung des Stadtklimas, der Luftqualität und der Biodiversität bei. Die Förderung ist Teil der Bemühungen, eine lebenswerte, grüne Umgebung zu schaffen. Die Stadtverordnetenversammlung hat die Baumförderrichtlinie in der Sitzung am 05.12.2024 beschlossen. Die Baumförderrichtlinie ist mit der Veröffentlichung am 17.12.2024 in Kraft getreten.
1. Warum fördert die Stadt Offenbach private Baumpflanzungen und Altbaumerhaltung? Warum Bäume pflanzen und erhalten?
Die Stadt Offenbach setzt sich für den Klimaschutz und eine lebenswerte Umgebung ein. Bäume leisten einen unschätzbaren Beitrag zu unserem städtischen Ökosystem. Mit der Baumförderrichtlinie möchten wir vor allem fördern:
Die Verbesserung der Luftqualität durch Sauerstoffproduktion und Feinstaubfilterung
Den Schutz vor Hitzeinseln durch Schatten und Kühlung durch Wasserverdunstung
Die Förderung der Artenvielfalt: Bäume sind Lebensräume für Tiere (u.a. Vögel, Insekten)
Den Klimaschutz durch die Bindung von CO₂
Eine lebenswertere Umgebung für alle Bewohnerinnen und Bewohner
Durch finanzielle Unterstützung gibt die Stadt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, aktiv an der Wiederbegrünung ihrer Umgebung mitzuwirken und den Baumbestand in Offenbach zu sichern und wiederherzustellen.
Woher nimmt die Stadt das Geld um Baumanpflanzungen und Pflege zu fördern?
Die Finanzierung dieser Förderung erfolgt vollständig aus eingegangenen Ausgleichszahlungen, die im Rahmen der Grünschutzsatzung der Stadt Offenbach beim Amt für Umwelt und Klima geleistet wurden. Ausgleichszahlungen werden beispielsweise dann geleistet, wenn bei einer notwendigen Fällung eines Baumes kein Ersatz gepflanzt werden kann. Durch die Finanzierung der Förderung aus den Ausgleichszahlungen werden keine zusätzlichen Mittel aus dem städtischen Haushalt benötigt. Diese Lösung stärkt somit nicht nur den städtischen Umweltschutz, sondern schont zugleich die kommunalen Finanzen.
2. Wer kann einen Förderantrag stellen?
Antragsberechtigt sind:
Private Grundstückseigentümerinnen-/ und Eigentümer (Einzelpersonen oder Unternehmen)
Wohnungseigentümergemeinschaften (mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder)
Gemeinnützige Organisationen, religiöse Gemeinden, eingetragene Vereine, Genossenschaften und Erbengemeinschaften
Nicht förderberechtigt sind öffentliche Einrichtungen (inkl. Tochtergesellschaften), Kleingartenanlagen oder landwirtschaftliche Betriebe.
3. Was wird gefördert?
Neuanpflanzungen:
Pflanzung von standortgerechten, einheimischen und klimaresistenten Laubbäumen oder Eiben, da diese langfristig das Stadtklima und die Biodiversität fördern. Eine Liste geeigneter Baumarten finden Sie hierPDF-Datei142,90 kB.
Dabei bildet die Pflanzliste Empfehlungen ab. Bei Abweichungen von einheimischen Baumarten wird im Einzelfall die Förderung auf Grundlage des ökologischen Mehrwerts geprüft
Voraussetzung:
Der zu pflanzende Baum muss einen Stammumfang von mindestens 18–20 cm in 1 m Höhe haben
Der Zuschuss beträgt maximal 1.000 € pro Baum (bis zu 100 % der Kosten, einschließlich Pflanzung durch Fachbetriebe)
Es werden höchstens fünf Bäume pro Grundstück gefördert
Altbaumerhaltung:
Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, einen sehr alten Baum zu fällen, weil die Kosten für die Baumpflege privat nicht mehr tragbar sind, bietet die Baumförderrichtlinie Unterstützung. Sie fördert die Pflege von (einheimischen) Bäumen, die sich in der Alterungsphase (gemäß FLL-Baumkontrollrichtlinien) befinden und entlastet insbesondere dann, wenn die Kosten für die Erhaltung für Privatpersonen unverhältnismäßig hoch wären. Nicht gefördert werden Pflegemaßnahmen an Bäumen die noch zu jung sind, Pflegemaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtend sind und Pflegemaßnahmen, die nicht der Erhaltung dienen.
Gefördert werden:
Maßnahmen zur Pflege, Herstellung der Verkehrssicherheit oder Gefahrenprävention (z.B. das Einbauen einer Kronensicherung) die der Erhaltung dienen
Förderung abhängig von der Anzahl der Maßnahmen:
75 % der Kosten für die 1. Maßnahme
50 % für die 2. und 3. Maßnahme
25 % für alle weiteren Maßnahmen
Maximal 2.000 € pro Baum innerhalb von fünf Jahren
4. Welche Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen?
Die Richtlinie schließt unter anderem Folgendes aus:
Gesetzlich vorgeschriebene Pflanzungen (z. B. aus Bebauungsplänen, Stellplatzsatzung oder Ersatzpflanzungen laut Grünschutzsatzung)
Maßnahmen außerhalb der Stadtgebiete (z.B. in Kleingärten)
Eigenleistungen (z. B. Transport, Zeitaufwand)
Gutachtenkosten
Arbeiten in kommerziellen Gärten (z.B. Baumschulen)
Vorhaben mit einer förderfähigen Summe unter 150 € (Bagatellgrenze)
5. Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Maßnahme muss vom Amt für Umwelt und Klima als naturschutzfachlich sinnvoll eingeschätzt werden
Platzbedarf: Jede Baum Neuanpflanzung benötigt mindestens 12 m³ durchwurzelbaren Boden um sicherzustellen, dass dieser eine langfristige Entwicklung ermöglicht
Fachgerechte Durchführung: Maßnahmen müssen von qualifizierten Fachbetrieben oder fachgerecht in Eigenregie ausgeführt werden.
Erhaltungspflicht: Geförderte Neupflanzungen sind mindestens 30 Jahre zu erhalten
6. Darf ich mir mehrere Bäume fördern lassen?
Ja, bis zu 5 Bäume pro Grundstück können gefördert werden.
7. Was muss bei der Altbaumpflege das einzureichende Kurzgutachten beinhalten?
Das Gutachten muss durch einen qualifizierten Fachbetrieb erstellt werden, der seine Sachkunde nachweisen kann.
Das Kurzgutachten muss zwingend folgende Fragestellungen beantworten:
Dient die Maßnahmen zur Pflege, Herstellung der Verkehrssicherheit oder Gefahrenprävention und dient sie der Baumerhaltung (und inwiefern dient die Maßnahme der Baumerhaltung)?
Hat der Baum eine positive Zukunftsprognose (Vitalitätseinschätzung)?
Zusätzlich muss das Gutachten die folgenden Punkte beantworten, von denen der Baum mindestens 2 erfüllen muss:
Ist der Baum in der Alterungsphase (gemäß FLL-Baumkontrollrichtlinien)?
Handelt es sich um eine einheimische Baumart?
Hat der Baum natürliche Habitatstrukturen (z.B. Baumhöhlen)?
Definition Altbaum: Ein Baum in seiner letzten Lebens-oder Entwicklungsphase. Der Baum wächst kaum noch. Es treten häufig biologische Schäden auf welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Für eine genaue Definition siehe dazu die FLL-Baumkontrollrichtlinen.
8. Wie beantrage ich die Förderung?
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahmen einzureichen. So gehen Sie vor:
Lageplan (z.B. eine Markierung auf einer Openstreetmaps, Google Maps Karte) mit Kennzeichnung des geplanten Baumstandorts
Für Altbaumerhalt:
Lageplan (z.B. eine Markierung auf einer Openstreetmaps, Google Maps Karte) mit Kennzeichnung des Baumstandorts
Fotos des Baums
Nach Einreichung des Antragsformulars erhalten Sie eine erste Einschätzung des Amts für Umwelt und Klima, ob die Förderung des Altbaumerhalts möglich ist.
Danach benötigen Sie weitere Unterlagen:
Baumfachliches Kurzgutachten (Dies sollte die nötigen Förderbedingungen beantworten)
Angebot einer Fachfirma
Senden Sie die Unterlagen per:
E-Mail:umweltfoerderungoffenbachde oder an die Postadresse: Amt für Umwelt und Klima, Kaiserstraße 39, 63065 Offenbach
9. Was passiert nach der Antragstellung?
Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid (ob Sie die Förderung bekommen oder nicht). Erst danach dürfen Sie mit den Maßnahmen beginnen. Die Umsetzung der Neupflanzung sollte in der nächstfolgenden Pflanzperiode erfolgen (Frühjahr oder Herbst).
10. Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht wurden, ist mit einem Bearbeitungszeitraum von 4-6 Wochen zu rechnen.
11. Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Die Auszahlung erfolgt nach Umsetzung der Maßnahmen. Wenn wir der Förderung zugestimmt haben erfolgt die Auszahlung nach Einreichung eines Verwendungsnachweises, der Folgendes enthalten muss:
Fotos der umgesetzten Maßnahmen
Rechnungen und Zahlungsnachweise
Einen Lageplan mit Kennzeichnung des Baumstandorts
Das Umweltamt prüft die Unterlagen und überweist die Förderung auf das angegebene Girokonto.
12. Was passiert, wenn eine geförderte Neupflanzung eingeht?
Im Falle von höherer Gewalt (z. B. Sturm) ist keine Rückzahlung erforderlich. In anderen Fällen muss der Baum auf eigene Kosten ersetzt werden. Ein Baum benötigt nach der Pflanzung, vor allem im Sommer, noch einige Jahre Pflege damit er gut anwächst. Sie sollten den Baum daher regelmäßig gießen und den Stamm (z.B. mit Kalkfarbe) schützen.
13. Gibt es eine Frist für die Umsetzung der Maßnahmen?
Ja, die Maßnahmen müssen innerhalb folgender Zeiträume abgeschlossen werden:
Neuanpflanzungen: 12 Monate (Verlängerung um 6 Monate möglich)
Altbaumerhaltung: 12 Monate
14. An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Das Amt für Umwelt und Klima hilft Ihnen gerne weiter und ist unter den unten angegebenen Kontaktdaten erreichbar.
Amt für Umwelt und Klima
Stadt Offenbach am Main - Kaiserpalais Kaiserstraße 39 63065 Offenbach