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Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Baumfällungen.
1. Welche Grünbestände sind durch die Grünschutzsatzung geschützt?
Die Satzung gilt für das gesamte bebaute Stadtgebiet einschließlich aller Stadtteile sowie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, sie gilt nicht für Dauerkleingärten.
Nach der Satzung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Offenbach am Main ist ein Antrag auf Beseitigung geschützter Grünbestände erforderlich bei
Laubbäumen und Eiben mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm
mehrstämmigen Laubbäumen und Eiben, wenn die Summe der Einzelstammumfänge 100 cm überschreitet
Nadelbäumen (ausgenommen Eiben) mit einem Stammumfang von mehr als 120 cm
Laubgehölzbestände (Hecken, flächenhafte Gebüsche und flächenhafte Baumbestände) ab einer bewachsenen Fläche von 30 m².
Gemessen wird der Stammumfang stets in einem Meter Höhe. Liegt der Kronenansatz niedriger als ein Meter, so ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz ausschlaggebend.
Zu beachten ist, dass Bäume, Sträucher und Hecken, die als Ersatzpflanzungen nach der Satzung gepflanzt wurden, bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Pflanzung, d. h. unterhalb dieser Schutzmaße geschützt sind.
2. Muss für die Beseitigung oder Rückschnitte von Bäumen, Hecken oder Sträuchern eine Genehmigung beantragt werden? In welchem Zeitraum ist die Beseitigung zulässig?
Für die Beseitigung von geschützten Bäumen und Laubgehölzbeständen (siehe vorherige Frage) ist eine schriftliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Hecken, Sträucher und andere flächenhafte Gehölze - auch mit einer Fläche von weniger als 30 m² - dürfen nicht zwischen dem 01. März und dem 30. September (Vogelbrutzeit) beseitigt oder zurückgeschnitten werden.
Für Bäume gilt nach der Satzung zum Schutz der GrünbeständePDF-Datei54,89 kB, dass eine Beseitigung oder Rückschnitte grundsätzlich nicht zwischen dem 15. März und dem 31. Juli erfolgen dürfen. Es wird jedoch für alle Bäume empfohlen, die Schutzzeit vom 01. März bis 30. September einzuhalten.
Innerhalb der Vogelbrutzeit ist es wichtig, dass die Vögel in Ruhe ihrem Nestbau- und dem Brutgeschäft nachgehen können. Bei der Jungenaufzucht kann es durch Störungen im Umfeld des Nestes durch Lärm oder Aktivitäten dazu kommen, dass das Gelege zerstört oder aufgegeben wird oder die Nestlinge zu Schaden kommen. Das ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten.
Falls sich brütende Vögel in den Grünbeständen befinden, ist eine Beseitigung grundsätzlich untersagt bis die Vögel die Jungenaufzucht selbsttätig beendet haben.
3. Was muss ich beachten, wenn ich Grünbestände (Bäume, Sträucher oder Hecken) zurückschneiden möchte?
Fachgerechte Form- oder Pflegeschnitte sind genehmigungsfrei. Dabei wird der jährliche Austrieb eines Grünbestands entfernt. Die Vogelbrutzeit muss dabei beachtet werden! (siehe Frage 2)
Stärkere Rückschnitte, die das Erscheinungsbild des Grünbestands erheblich verändern und den Grünbestand dauerhaft schädigen oder beeinträchtigen können, sind für geschützte Grünbestände (siehe Frage 1) genehmigungspflichtig.
Auch für Grünbestände, die unterhalb der Schutzmaße liegen, ist ein fachgerechter Rückschnitt dringend empfohlen (BaumpflegerIn sollte FLL-zertifiziert sein)! Ein nicht fachgerechter Rückschnitt schädigt den Grünbestand nachhaltig und kann die Verkehrssicherheit gefährden.
4. In welchem Fall sind Ersatzpflanzungen notwendig?
Wenn die Beseitigung geschützter Grünbestände (siehe Frage 1) genehmigt wird, ist damit eine Ersatzpflanzung verbunden.
In der Regel muss mindestens ein Laubbaum mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm in einem Meter Höhe nachgepflanzt werden. Die im Einzelfall festgelegte Anzahl der neu zu pflanzenden Bäume bemisst sich nach dem Stammumfang bzw. der Fläche des beseitigten Grünbestands bzw. der beseitigten Grünbestände.
Es ist vorab, am besten bereits bei der Antragsstellung zu prüfen, ob eine Ersatzpflanzung ortsnah (in der Regel auf demselben Grundstück) möglich ist.
Ist eine Ersatzpflanzung nachweislich nicht oder nicht vollständig möglich, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht. Diese bemisst sich an den Kosten eines regulär zu pflanzenden Baumes inklusive Pflege- und Anzuchtkosten.
5. Was passiert, wenn geschützte Grünbestände ohne Genehmigung beseitigt oder erheblich bzw. in der Vogelbrutzeit zurückgeschnitten werden?
Bei nicht genehmigten Beseitigungen oder Rückschnitten kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die verantwortlichen Personen und Unternehmen eingeleitet werden.
Verantwortliche Personen erhalten in der Regel eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid.
Die Pflicht zur Ersatzpflanzung besteht trotzdem. Der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin erhält dann eine entsprechende kostenpflichtige Anordnung.
6. Was ist zu tun, wenn von einem meiner Bäume eine unmittelbare Gefahr ausgeht?
Wenn ein geschützter Baum offensichtlich oder nach fachkundiger Feststellung akut bruch- oder umsturzgefährdet ist (Gefahr im Verzug), darf er ohne Genehmigung sofort oder zeitnah beseitigt werden.
Die Fällung ist der Unteren Naturschutzbehörde unbedingt entweder vorher oder direkt danach anzuzeigen. Sie erhalten daraufhin eine schriftliche Anzeigebestätigung. Die Eilbedürftigkeit muss durch Fotos und ggf. eine schriftliche Einschätzung einer für Baumpflege / Baumstatik sachverständigen Person nachgewiesen werden.
Nicht angezeigte oder unzureichend nachgewiesene Baumfällungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (siehe Frage 5).
7. Wer kann einen Antrag auf Beseitigung oder Rückschnitt eines geschützten Grünbestands stellen?
Einen Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung kann nur der / die EigentümerIn des Grundstücks stellen, auf dem sich der Grünbestand befindet.
Eine Person, die oder ein Unternehmen, das eine Berechtigung (Vollmacht) für die Antragsstellung hat, ist ebenfalls berechtigt und hat das nachzuweisen (siehe Frage 8).
8. Welche Unterlagen sind bei einem Antrag einzureichen?
Sie haben die Möglichkeit, Anträge nach der Grünschutzsatzung digital zu stellen. Das digitale Antragsformular ist komplett papierlos und führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag. Das digitale Antragsformular finden Sie hier:
Das digitale Antragsformular ist ein Zusatzservice des Umweltamtes der Stadt Offenbach. Wer das Antragsformular per Post oder per E-Mail einreichen möchte, kann das auch weiterhin tun. Es werden folgende Unterlagen benötigt:
Begründung, warum der Rückschnitt oder die Beseitigung durchgeführt werden sollen
Ein aussagefähiger Lageplan mit Markierung des oder der betreffenden geschützten Grünbestände sowie ggf. Einzeichnung der möglichen Standorte von Ersatzpflanzungen
Aussagekräftige Fotos des / der betreffenden Grünbestands oder Grünbestände
Falls Sie nicht EigentümerIn des Grundstücks sind: Eine entsprechende unterschriebene Vollmacht, die Sie zur Antragsstellung berechtigt
Falls vorliegend: Sachverständige Beurteilung der Stabilität und Standsicherheit des Baumes
9. Wie hoch sind die Kosten?
Die Genehmigungsgebühr beträgt für einen geschütztem Grünbestand in der Regel 120 Euro. Sie erhöht sich, wenn mehr als ein geschützter Grünbestand Gegenstand des Antrags ist.
Hinzu kommt ggf. eine Ausgleichszahlung (siehe Frage 4).
Die Genehmigung enthält dann eine entsprechende Zahlungsaufforderung.
10. Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?
Die Bearbeitung dauert ab dem Eingang des Antrags in der Regel etwa vier Wochen. Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen (siehe Frage 8) verringert mögliche Nachfragen des / der zuständigen SachbearbeiterInnen an Sie und kann so die Bearbeitungszeit reduzieren.
Baumfällungen während der Vogelbrutzeit (siehe Frage 2) sind grundsätzlich untersagt. Für Anträge, die weniger als vier Wochen vor Beginn der Vogelbrutzeit gestellt werden kann eine rechtzeitige Genehmigung nicht in Aussicht stellen, sodass sie die Beseitigung oder den Rückschnitt nach Ende der Vogelbrutzeit einplanen müssen.
Eine Ausnahme bilden Gefahrenbäume (siehe Frage 6). Die Anzeigebestätigung erhalten Sie in der Regel noch am gleichen Tag.
Amt für Umwelt und Klima
Stadt Offenbach am Main - Kaiserpalais Kaiserstraße 39 63065 Offenbach