Meldepflicht von Beatmungsgeräten
Folgende Einrichtungen unterliegen der Meldepflicht:
Einrichtungen für ambulantes Operieren
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Dialyseeinrichtungen
zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V
Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO (soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V sind)
Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24f SGB V
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen
Arztpraxen und Zahnarztpraxen
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen
Sanitätshäuser sowie Kranken- und Pflegekassen.
Nähere Informationen dazu:
Meldeformular
Bitte verwenden Sie das vorgegebene Meldeformular des Hessischen Ministeriums (siehe Download unten).
Bitte schicken dieses ausgefüllt in elektronischer Form an das Stadtgesundheitsamt Offenbach (sofern sich Ihre Einrichtung in der Stadt Offenbach befindet).
Nutzen Sie dazu folgende E-Mailadresse: hit.gesundheitsamtoffenbachde