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Stadt Offenbach

Rund um den Parkausweis für Schwerbehinderte

Auf einem Behindertenparkplatz darf man nur mit entsprechendem Ausweis parken - das ist klar. Aber wissen Sie, welche Möglichkeiten Ihnen ein blauer (EU-weit gültiger) Schwerbehindertenparkausweis sonst noch eröffnet? Wir erklären Ihnen, welche Parksonderrechte Ihnen der Parkausweis einräumt, aber auch, was damit nicht erlaubt ist.

Unter dem Vorbehalt, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, dürfen Sie Ihr Fahrzeug auch abseits der ausgewiesenen Behindertenparkplätze abstellen, wenn Sie den blauen Schwerbehindertenparkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen.

Eingeschränktes Halteverbot / Zonenhalteverbot

Im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286 StVO) und im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO) dürfen Sie bis zu drei Stunden zu parken. Ist im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO) das Parken zugelassen (z.B. "Parken in gekennzeichneten Flächen"), dürfen Sie dort die zugelassene Parkdauer überschreiten. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Parkplätze und Parkraumbewirtschaftungszonen

Ist auf Parkplätzen (gekennzeichnet mit Zeichen 314 StVO), in "Parkraumbewirtschaftungszonen" (Zeichen 314.1 StVO) oder an Stellen, wo das Parken auf Gehwegen angeordnet ist (Zeichen 315 StVO), eine zeitliche Begrenzung vorgesehen, dürfen Sie Ihr Fahrzeug auch über die zugelassene Zeit hinaus bis zu 24 Stunden parken.

Fußgängerzone

Mit dem blauen Parkausweis dürfen Sie in der Fußgängerzone (Zeichen 242 StVO) während der Ladezeit parken. Außerhalb der Ladezeiten dürfen Sie die Fußgängerzone jedoch nicht befahren, sofern Sie keine ergänzende Ausnahmegenehmigung dafür besitzen.

Parkuhren und Parkscheinautomaten

Sie dürfen an diesen Stellen ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei parken. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Bewohnerparkbezirke: Auf Parkplätzen, die Bewohnern städtischer Quartiere mit speziellen Parkausweisen vorbehalten sind, dürfen Sie Ihr Fahrzeug bis zu 3 Stunden parken.

Verkehrsberuhigte Bereiche

In verkehrsberuhigten Bereichen (gekennzeichnet mit Zeichen 325 StVO) dürfen Sie auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken - jedoch nur, wenn Sie dabei den durchgehenden Verkehr nicht behindern. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Absolutes Haltverbot

In Bereichen, die mit Zeichen 283 beschildert sind, räumt der Schwerbehindertenparkausweis keine Parksonderrechte ein.

Gehwege

Auch auf Gehwegen, auf denen das Parken nicht durch ein Verkehrszeichen erlaubt ist, dürfen Sie mit dem blauen Parkausweis Ihr Fahrzeug nicht abstellen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO.

Wer darf den blauen Schwerbehindertenparkausweis benutzen?

In erster Linie natürlich die Inhaber der blauen Parkausweise. Doch auch Angehörige, Fahrdienste und auch Taxifahrer dürfen von den Ausweisen Gebrauch machen, sofern sie die Parkausweis-Inhaber befördern - z. B. zum Arzt oder nach Hause.

Wer darf von den Parksonderrechten keinen Gebrauch machen?

Angehörige etc. dürfen den Ausweis NICHT nutzen, wenn sie beispielsweise Einkäufe oder Botendienste für die Ausweisinhaber erledigen oder diese besuchen, denn der Parkausweis räumt die Sonderrechte ausschließlich dann ein, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin befördert wird.

Welche Konsequenzen hat die ungerechtfertigte Benutzung eines fremden Parkausweises?

Der Missbrauch eines Ausweises kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Der Parkausweis muss dann eingezogen werden und eine Ordnungswidrigkeitsanzeige nach § 49 StVO bzw. sogar eine Strafanzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB) kann die Folge sein.

Achten Sie also bitte in Ihrem eigenen Interesse immer darauf, dass die Parksonderrechte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Sie darauf angewiesen sind.

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