Inhalt anspringen

Stadt Offenbach

Mit dem Rad durch die Fußgängerzone

Die Straßenverkehrsordnung macht bezüglich des Fahrverkehrs in der Fußgängerzone zunächst eine ganz klare Aussage: Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten und andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.

Ausnahmen von dieser Regelung können jedoch durch Zusatzschilder gestattet werden. Die Offenbacher Fußgängerzone darf deshalb von Lieferfahrzeugen, vom Radverkehr und von Anwohnern, die auf ihrem Grundstück Stellplätze haben, befahren werden - unter bestimmten Voraussetzungen.

Rad fahren in der Fußgängerzone ist in Offenbach seit dem 31. Mai 2016 gestattet unter folgenden Voraussetzungen: Es muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden und der Radverkehr muss besonders Rücksicht auf Fußgänger nehmen, denn der Fußverkehr ist in einer Fußgängerzone bevorrechtigt. Das bedeutet, dass Fußgänger weder gefährdet noch behindert werden dürfen. Falls nötig, ist der Radverkehr sogar wartepflichtig!

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise