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Stadt Offenbach

Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt / Bundesrat erhöht Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

18.01.2021

Offenbach am Main, 18. Januar 2021 – Der Bundesrat hat im Dezember das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und damit eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger, sowie für Vereine beschlossen. Die wesentlichen Änderungen sind am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Wie der Ehrenamtsbeauftragte der Stadt Offenbach, Manuel Dieter, mitteilt, steigt die jährliche Übungsleiterpauschale ab 2021 von bisher 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die jährliche Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG).

Die Übungsleiterpauschale kann nicht bloß für die klassischen Tätigkeiten als Übungsleiterin oder Übungsleiter in Anspruch genommen werden, zum Beispiel im Sportverein. Der Steuerfreibetrag gilt auch für Tätigkeiten als Ausbilder/in, Erzieher/in, Betreuer/in oder bei vergleichbaren Tätigkeiten.

Die sogenannte Ehrenamtspauschale begünstigt beispielsweise Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister/in, Platzwart/in, Gerätewart/in, im Reinigungsdienst, den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern oder ein ehrenamtliches Engagement als Schiedsrichter/in im Amateurbereich.

Manuel Dieter freut sich über die Entscheidung, das freiwilliges Engagement ab 2021 besser honoriert wird. „In schwierigen Zeiten wie diesen zeigt sich wieder, wie ungemein wichtig der freiwillige Einsatz für unsere Gesellschaft und ein gutes Zusammenleben ist. Darum ist diese steuerliche Verbesserung ein positives Zeichen zur Anerkennung und Wertschätzung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Zwar steht beim Ehrenamt die gute Sache im Vordergrund und nicht immer gibt es eine Aufwandsentschädigung. Jedoch können viele Vereine und soziale Einrichtungen ohne diese Menschen ihre wichtigen Aufgaben nicht stemmen.“

Die Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale bezieht sich auf den Zeitraum von einem Kalenderjahr. Dabei ist zu beachten, dass sich die beiden Freibeträge bei Ausführung von unterschiedlichen Aufgaben - zum Beispiel als Jugendtrainer und gleichzeitiges Mitglied im Vereinsvorstand - kombinieren lassen, diese jedoch nicht gleichzeitig für ein und dieselbe Tätigkeit in Anspruch genommen werden können. Dies sollte im Einzelfall aber genauestens geprüft werden.

Auch für die Vereine ergeben sich wesentliche Änderungen. So wird etwa die Grenze für die vereinfachte Zuwendungsbestätigung weiter angehoben. Bisher musste eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ab einem Betrag von 200 Euro ausgehändigt werden. Seit dem 1. Januar genügt bis zu einem Betrag von 300 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis.

Das Paket beinhaltet zudem eine Erhöhung der Freigrenze für Gewinne aus (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich. Grundsätzlich sind gemeinnützige Einrichtungen dann bis zur Steuerfreigrenze von den Ertragsteuern (Körperschafts- und Gewerbesteuer) befreit, wenn sie im Einklang mit ihrer Satzung tätig sind. „Das hilft den Vereinen doppelt: So bleibt ihnen mehr Geld, um ihre gemeinnützigen Tätigkeiten zu finanzieren und gleichzeitig werden sie bürokratisch entlastet“, betonte Dieter weiter.

Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten fernermehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden. Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen.

Ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen:

  • Förderung des Klimaschutzes
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten
  • Förderung der Ortsverschönerung

Auch wird der Katalog sogenannter Zweckbetriebe erweitert, die steuerlich begünstigt werden. Dazu zählen künftig:

  • Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen
  • Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen

„In den neu aufgenommenen Zwecken findet bereits zahlreiches Engagement statt und mit deren Aufnahme erfahren auch diese Bereiche eine strukturelle und nachhaltige Unterstützung“, betonte der Ehrenamtsbeauftragte der Stadt abschließend.

Hinweis

Die in der Pressemitteilung veröffentlichten Informationen bieten lediglich einen Überblick zu den genannten Änderungen. Sie sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Beratung durch einen fachkundigen Steuerberater nicht ersetzen. Eine Haftung für deren inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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