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Stadt Offenbach

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Offenbach novelliert - Bereich auf Stadion Bieberer Berg ausgeweitet

22.06.1999

22. Juni 1999: Die Stadt Offenbach plant eine Novellierung der Gefahrenabwehrverordnung. Der Magistrat hat am vergangenen Mittwoch einen entsprechenden Vorschlag beschlossen, der am Donnerstag dieser Woche von der Stadtverordnetenversammlung endgültig verabschiedet werden soll. Vorgesehen ist eine Ausweitung der Gefahrenabwehrverordnung auf den Bereich des Stadions Bieberer Berg. Außerdem wurden die Abschnitte „Belästigendes Verhalten“, „Fütterungsverbot für Tauben, Wasservögel und Fische“ und „Ordnungswidrigkeiten“ gegenüber der bisherigen Reglung geändert und teilweise der aktuellen Rechtsprechung angepasst.
„Mit der zusätzlichen Regelung des Verhaltens im Stadion Bieberer Berg durch die Gefahrenabwehrverordnung“, so der zuständige Ordnungsdezernent, Bürgermeister Stephan Wildhirt, „leistet die Stadt Offenbach einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Fußballspielen auf dem Bieberer Berg“. Wildhirt erinnerte weiter daran, daß nach den Krawallen am Vatertag im Rahmen des Spiels der Kickers gegen Waldhof Mannheim, gefordert wurde, die Gefahrenabwehrverordnung zu ändern. Die Stadtverordnetenversammlung habe am 20. Mai 99 einen entsprechenden Beschluß gefaßt.
Mit dem Vorschlag des Magistrats, so Wildhirt, werde den Ordnungskräften bei Heimspielen der Offenbacher Kickers bereits im Vorfeld von möglichen Ausschreitungen die Möglichkeit gegeben gegen Hooligans einzugreifen, die wie beim Match am 13. Mai nur nach Offenbach kommen, um zu randalieren. Die Maßnahmen, auf denen die Vorschiften der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Stadion beruhen, sind in den Paragraphen 74 und 77 des „Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ geregelt. Alle Bestimmungen sind auch in den Richtlinien des Deutschen Fußballbundes „zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen“ enthalten. Die Verordnung definiert unter anderem die Einlaßkontrolle und das Verhalten im Stadion.
Weitere Änderungen betreffen § 12 „Belästigendes Verhalten“ (Angleichung der generellen Alkoholverbote an die aktuelle Rechtsprechung), § 18 „Fütterungsverbot für Tauben, Wasservögel und Fische“ (Ausweitung auf Vogelfutter) und § 26 „Ordnungswidrigkeiten“ (Veränderung des Tatbestandskataloges, Anpassung an die mögliche Höhe der Geldbuße).

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