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Stadt Offenbach

Schwerwiegende Folgen für den Flughafen Frankfurt-Main

Das heute verkündete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Flughafen Berlin-Brandenburg hat schwerwiegende Folgen für die geplante Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main; es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die geplante Nord-West-Landebahn auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wegen der zu erwartenden Auswirkungen des Nachtfluglärms nunmehr definitiv unzulässig ist:

1. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im vergangenen Jahr in einem Grundsatzurteil zum Flughafen München II entschieden, dass Nachtflüge an großen Verkehrsflughäfen nur unter strengen Voraussetzungen in Einzelfällen zulässig sind und dass hierbei insbesondere die Auswirkungen auf die Umgebungsbevölkerung zu berücksichtigen sind. Die Planungen der Fraport auf Zulassung einer neuen Nord-West-Landebahn aus den Jahren 2001-2003 hatte diese Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in seinem heute verkündeten zweiten Grundsatzurteil den Schutz der Umgebungsbevölkerung vor Nachtfluglärm noch erheblich gestärkt.

Vergleicht man die Zahl der Flugbewegungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen zu München II und zu Berlin-Brandenburg beanstandet hat, kann man sich über den Versuch der Hessischen Landesregierung, eine weitere Erhöhung des Flug- und Nachtflugverkehrs für den Flughafen Frankfurt zuzulassen, nur wundern. Zu München II hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 2005 eine erheblich geringere Zahl von Nachtflügen als in Frankfurt geplant für unzulässig gehalten.

2. Am Flughafen Frankfurt am Main finden bereits gegenwärtig (Stand Ende des Jahres 2004) 130 Flugbewegungen pro Nacht statt. Entgegen den politischen Erklärungen der Landesregierung würde sich diese Zahl durch die Zulassung der Nord-West-Bahn erheblich erhöhen.

3. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es natürlich das erklärte Ziel einer Erweiterung des Flughafens ist, die Zahl der Flugbewegungen zu erhöhen. Das rechtliche Instrument hierzu soll nach den Plänen der Landesregierung in einer so genannten „Öffnungsklausel“ liegen, die Flugbewegungen während der Nachtzeit aufgrund von „Verspätungen“ ermöglichen. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre führt dies dazu, dass insbesondere interkontinentale Flüge, die im günstigsten Fall vor 22:00 oder nach 06:00 Uhr landen, regelmäßig aufgrund von „Verspätungen“ während der Nachtzeit landen können. Es handelt sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre keineswegs um Ausnahmen, sondern um die Regel. Am Flughafen Frankfurt am Main werden aufgrund dieser „Öffnungsklausel“ durchschnittlich täglich mehr als 30 „verspätete“ oder „verfrühte“ Flüge während der Nachtzeit zugelassen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Erweiterung des Flughafens Frankfurt durch eine neue Landebahn eine Erhöhung der nächtlichen Flugbewegungen von gegenwärtig ca. 130 auf über 180 bewirkt. Auf das Jahr umgerechnet bedeutet dies eine Steigerung von 17.000 Flugbewegungen pro Nacht gegenüber dem Status quo.

Es sei nach dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus Sicht der Stadt Offenbach, so Oberbürgermeister Horst Schneider, ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht die geplante Erhöhung der Nachtflüge überhaupt akzeptieren wird; möglicherweise ist sogar zweifelhaft, ob nach diesem Urteil die Zahl der gegenwärtig stattfindenden Nachtflüge aufrecht erhalten bleiben könne.

4. Reiner Geulen, juristischer Vertreter der Stadt Offenbach, sieht in dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine erhebliche Stärkung der Rechtsposition gegenüber den Erweiterungsplänen des Flughafens Frankfurt am Main, insbesondere durch die geplante Nord-West-Bahn. Für die Stadt Offenbach erklärte er, dass sie gegen jegliche Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main mit allen denkbaren prozessualen Mitteln vorgehen wird. Die Stadt Offenbach prüfe darüber hinaus nach dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ob man darüber hinaus gegen den gegenwärtigen Nachtflugbetrieb am Flughafen Frankfurt am Main gerichtlich vorgehen wird.

16. März 2006

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