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Stadt Offenbach

Klagen zur Verhinderung des Flughafen-Ausbaus eingereicht

11 Musterkläger aus der Klägergemeinschaft „Gerechtigkeit für Offenbach“ setzen sich in einer fristgerecht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens eingereichten Klage für mehr Schutz vor Fluglärm ein. Ziel der Klage ist die Aufhebung der Ausbaugenehmigung. Mindestens aber muss der FRAPORT auferlegt werden, ein Nachflugverbot zu beachten und ein Lärmschutzkonzept aufzustellen, das zumutbare Lebensverhältnisse gewährleistet. Die Klage wurde am 25. Februar 2008 erhoben. Derzeit wird die ausführliche Klagebegründung erarbeitet, die bis zum 7. April 2008 einzureichen ist.

Musterkläger aus Offenbach wollen Schutz vor Fluglärm

Die Auswahl der Kläger erfolgte vor dem Hintergrund, eine größtmögliche Vielfalt unterschiedlicher Lärmbetroffenheiten geltend zu machen, die in Offenbach durch den Ausbau entstehen werden. Sowohl die Fluglärmbetroffenheit am Tag wie in der Nacht werden beim Ausbau des Flughafens in Offenbach unzumutbare Lärmverhältnisse schaffen. Zum Ausgleich für die Mehrbelastung am Tag war den Bürgerinnen und Bürgern von allen Entscheidungsträgern ein Nachtflugverbot fest zugesagt worden. Über den entsprechenden Genehmigungsantrag der Fraport AG hinweg, hat das Verkehrsministerium indessen auch einen Nachtflugbetrieb zugelassen.
Demnach hat des Land der Fraport AG mehr genehmigt als diese beantragt hatte, was schon für sich genommen zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt. In den Reihen der Offenbacher Kläger befindet sich auch eine Person, die im Vertrauen auf das Nachtflugverbot im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Einwendungen erhoben hatte. Durch die Klage dieser Person ist es möglich, den Fokus in der rechtlichen Auseinandersetzung auf diesen gravierenden Fehler zu konzentrieren und auch den Wortbruch der Politik herauszustreichen.

Für die Kläger in den südlichen Stadtteilen von Offenbach wird u.a. geltend gemacht, dass die Fluglärmauswirkungen nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sind. Nach den Aussagen der Fraport AG und der Landesregierung soll es angeblich in diesen Gebieten leiser werden. Diesen Aussagen liegen fehlerhafte Auswirkungsprognosen zugrunde. Es ist realistischer Weise davon auszugehen, dass sich sowohl im Prognosezeitraum als auch in einem weiteren überschaubaren Zeitraum eine deutliche höhere Anzahl an Flugbewegungen ergibt. Diese Zunahme wurde den Auswirkungsprognosen jedoch nicht zugrunde gelegt, so dass der Planfeststellungsbeschluss bereits aus diesem Grund für rechtswidrig zu erklären ist.

Lärmschutzzone 2 betrifft die Kläger

Zahlreiche Grundstücke von Klägern werden möglicherweise in der sog. Lärmschutzzone 2 des Fluglärmschutzgesetzes liegen. Die Kläger machen geltend, durch den Planfeststellungsbeschluss keinerlei Schutz vor zunehmenden Fluglärm zu erhalten. Vielmehr werden sie gezwungen sein, die Kosten für erforderlichen Schallschutz an ihren Häusern selbst zu tragen, um wenigstens im Haus vor Fluglärm geschützt zu sein. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt diese Folgen nicht und verstößt gegen das dem deutschen Umweltrecht immanente Verursacherprinzip, wonach derjenige die Folgen seines Handelns zu tragen hat, der sie verursacht.

Es wurden unter anderem Kläger-Familien ausgewählt. Die besondere Betroffenheit ergibt sich hier aus dem Alltag einer in hoch belasteten Gebieten Offenbachs lebenden Familien. Die Kinder werden nicht nur nachts durch Fluglärm belastet, sondern müssen auch Kindergärten und Schulen aufsuchen, die tagsüber einer nicht mehr zumutbaren Fluglärmbelastung ausgesetzt sind. Der Planfeststellungsbeschluss sieht nicht einmal für die besonders betroffenen sozialen Einrichtungen Lärmschutz vor. Die Kinder sind einer 24h-Dauerbelastung ausgesetzt, ohne dass der Planfeststellungsbeschluss diese besondere Belastung in irgendeiner Weise würdigt.

Klägerauswahl

Auch die absolute Zunahme des Fluglärms in bislang ruhigeren Stadtteilen spielte eine entscheidende Rolle. Es wurden deshalb auch Kläger ausgewählt, die durch den Bau der neuen Landebahn mit erheblichen Fluglärmsteigerungen konfrontiert sein werden. Dies betrifft vor allem die Kläger in Bürgel und Waldheim.

Weiterhin wurden Kläger ausgewählt, deren Grundstücke in der Nähe der Messstellen der Fraport AG liegen. Die bereits in den Einwendungen der Stadt Offenbach geltend gemachte Diskrepanz zwischen den Lärmmessungen und den der Planung zugrundeliegenden berechneten, merklich niedrigeren Lärmwerten wurde im Planfeststellungsverfahren unzulässigerweise nicht aufgearbeitet. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt damit generell ein zu geringes Maß an Lärmbetroffenheit.

Die Klägerauswahl wurde auch vor dem Hintergrund einer Summierung verschiedener Lärmquellen vorgenommen. Es wurden Kläger ausgewählt, die in der Nähe der BAB 66 bzw. Eisenbahnstrecke wohnen und durch den Ausbau des Flughafens mit einer weiteren Fluglärmzunahme zu rechnen haben. Die zusätzliche Beschallung der Wohngrundstücke wird zu unzumutbaren Wohnverhältnissen führen. Der Planfeststellungsbeschluss behandelt diese Problematik der Gesamtlärmbelastung völlig unzureichend und ist auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Wenige Kläger - Ganzes Offenbach

Im Ergebnis kann so am Beispiel weniger Kläger, die drohende zukünftige Belastungssituation für das gesamte Offenbacher Stadtgebiet aufbereitet werden. Der Planfeststellungsbeschluss kann dadurch im Hinblick auf den unzureichenden Lärmschutz in fast allen Punkten angegriffen werden.

Soweit es um Lärmschutzbelange geht, die nicht durch die Klagen der ausgewählten Privatpersonen geltend gemacht werden können, wird der Angriff auf den Planfeststellungsbeschluss durch die parallelen Klagen der Offenbacher Wohnungswirtschaft, des Ev. Kirchengemeindeverbandes, des Klinikums Offenbach sowie die Klage der Stadt Offenbach komplettiert.

Neben den Fluglärmauswirkungen werden auch die unzureichende Berücksichtigung der zunehmenden Luftverschmutzung und die Erhöhung der Absturzrisiken sowie zahlreiche andere dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Fehler geltend gemacht.

Aufgrund der zahlreichen, gerichtlich zu klärenden Rechts- und Sachfragen wird die Fraport AG und das Land Hessen aufgefordert, nicht nur bis zum Ende der Eilverfahren mit der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses abzuwarten. Der Ausbau des Flughafens würde einen schwerwiegenden Eingriff in die Lebensverhältnisse hundertausender Menschen in der gesamten Region bewirken, mit dem keinesfalls begonnen werden darf, bis die Gerichte über die schwerwiegenden Fragen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses abschließend entschieden haben.

6. März 2008

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