Abstimmungen und Wahlen im Stadtparlament

Abstimmungen
An die Stadtverordnetenversammlung werden Anträge mit dem Ziel gestellt, den Inhalt des Antrags (Antragstenor) durch Abstimmung zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu erheben, das heißt zu beschließen. Die Begründung eines Antrages wird jedoch nicht Teil des Beschlusses. Anträge können nur von Fraktionen, Gruppen oder Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, dem Magistrat und dem Jugendhilfeausschuss eingebracht werden. Der Oberbürgermeister hat ebenfalls ein Antragsrecht. Anträge des Magistrats heißen Vorlagen.
Wie erfolgt eine Abstimmung über einen Antrag?
Wahlen
Wie erfolgt eine Wahl?
Wahlen sind – im Gegensatz zu Abstimmungen – grundsätzlich geheim durchzuführen, allerdings lässt das Gesetz in bestimmten Fällen auch Ausnahmen zu. Geheime Wahlen erfolgen mittels Stimmzetteln und Wahlkabinen. Es werden grundsätzlich zwei Arten von Wahlverfahren unterschieden:
a) Verhältniswahl
Dieses Verfahren ist anzuwenden, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen sind, z. B. bei der Wahl der 5 stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher/innen oder bei der Wahl der 6 ehrenamtlichen Beigeordneten (Stadträte/Stadträtinnen). Die Ausschussmitglieder können ebenfalls per Verhältniswahl gewählt werden. Die Wahlvorschläge sind in Listen zusammengefasst und der Wähler hat eine Stimme, die er für eine der Listen abgeben kann. Die in dem jeweiligen Gremium zu besetzenden Sitze werden dann auf die kandidierenden Listen im Verhältnis der jeweils für die Liste abgegebenen Stimmen verteilt. Für die Besetzung der Ausschüsse hat der Gesetzgeber aber auch andere Verfahren zugelassen (z.B. Benennungsverfahren).
b) Mehrheitswahl
Dieses Verfahren ist in allen anderen Fällen anzuwenden, d. h., wenn nur eine Stelle zu besetzen ist bzw. wenn die zu besetzenden Stellen besoldet sind (z. B. Bürgermeister/in, hauptamtliche Stadträte/Stadträtinnen). Hierbei hat jede(r) Stadtverordnete eine Stimme, die er/sie für einen der Kandidaten/Kandidatinnen abgeben kann. Der/Diejenige Kandidat/in, der/die im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, ist gewählt. Sollte keine(r) der Kandidaten/innen dies erfüllen, findet ein zweiter Wahlgang statt zwischen den zwei Bewerbern/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Sollte auch jetzt keine(r) mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben, so ist der(die)jenige gewählt, der(die) in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält.