Inhalt anspringen

Stadt Offenbach

Abstimmungen und Wahlen im Stadtparlament

Wie werden Abstimmungen und Wahlen im Stadtparlament durchgeführt?

Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Abstimmungen

An die Stadtverordnetenversammlung werden Anträge mit dem Ziel gestellt, den Inhalt des Antrags (Antragstenor) durch Abstimmung zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu erheben, das heißt zu beschließen. Die Begründung eines Antrages wird jedoch nicht Teil des Beschlusses. Anträge können nur von Fraktionen, Gruppen oder Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, dem Magistrat und dem Jugendhilfeausschuss eingebracht werden. Der Oberbürgermeister hat ebenfalls ein Antragsrecht. Anträge des Magistrats heißen Vorlagen.

Wie erfolgt eine Abstimmung über einen Antrag?

Ein in die Stadtverordnetenversammlung eingebrachter Antrag wird zunächst in den zuständigen Ausschüssen beraten. Diese sprechen eine Beschlussempfehlung an die Stadtverordnetenversammlung aus, über die in deren Plenarsitzung abschließend beraten und entschieden wird. Zu beachten ist dabei, dass über die Ausschussempfehlungen, nicht über den Antrag selbst abgestimmt wird. Zu den zur Debatte stehenden Anträgen können vor der Abstimmung jederzeit Änderungs- oder Ergänzungsanträge gestellt werden. Alle Sachentscheidungen der Stadtverordnetenversammlung über Anträge und Vorlagen werden durch Abstimmung getroffen.
Im Gegensatz dazu spricht man bei Personalentscheidungen von Wahlen. Eine Abstimmung darf nie geheim stattfinden (einzige Ausnahme: Beschluss über die Wiederwahl eines Magistratsmitgliedes gem. § 40 Abs. 1 HGO). Der Vorsitzende (im Plenum der Stadtverordnetenvorsteher) führt die Abstimmung durch und stellt ihr Ergebnis fest, damit ist der Antrag angenommen oder abgelehnt. Üblicherweise wird durch Handaufheben abgestimmt.

Auf Antrag einer Fraktion bzw. von mindestens zehn Stadtverordneten muss namentlich abgestimmt werden (§ 22 GO der Stadtverordnetenversammlung). Die Stadtverordneten werden dann einzeln aufgerufen und antworten mit „Ja“, „Nein“ oder „Ich enthalte mich“.

Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Stadtverordneten ist dann der Niederschrift (Protokoll) zu entnehmen.

Wahlen

Im Gegensatz zu den Abstimmungen werden bei Wahlen keine Sachentscheidungen getroffen, sondern Personalentscheidungen, d.h. die Stadtverordnetenversammlung wählt zum Beispiel eine(n) Bürgermeister/Bürgermeisterin oder Stadtrat/Stadträtin, oder sie wählt die Mitglieder der Ausschüsse oder anderer Gremien.

Wie erfolgt eine Wahl?

Wahlen sind – im Gegensatz zu Abstimmungen – grundsätzlich geheim durchzuführen, allerdings lässt das Gesetz in bestimmten Fällen auch Ausnahmen zu. Geheime Wahlen erfolgen mittels Stimmzetteln und Wahlkabinen. Es werden grundsätzlich zwei Arten von Wahlverfahren unterschieden:

a) Verhältniswahl

Dieses Verfahren ist anzuwenden, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen sind, z. B. bei der Wahl der 5 stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher/innen oder bei der Wahl der 6 ehrenamtlichen Beigeordneten (Stadträte/Stadträtinnen). Die Ausschussmitglieder können ebenfalls per Verhältniswahl gewählt werden. Die Wahlvorschläge sind in Listen zusammengefasst und der Wähler hat eine Stimme, die er für eine der Listen abgeben kann. Die in dem jeweiligen Gremium zu besetzenden Sitze werden dann auf die kandidierenden Listen im Verhältnis der jeweils für die Liste abgegebenen Stimmen verteilt. Für die Besetzung der Ausschüsse hat der Gesetzgeber aber auch andere Verfahren zugelassen (z.B. Benennungsverfahren).

b) Mehrheitswahl

Dieses Verfahren ist in allen anderen Fällen anzuwenden, d. h., wenn nur eine Stelle zu besetzen ist bzw. wenn die zu besetzenden Stellen besoldet sind (z. B. Bürgermeister/in, hauptamtliche Stadträte/Stadträtinnen). Hierbei hat jede(r) Stadtverordnete eine Stimme, die er/sie für einen der Kandidaten/Kandidatinnen abgeben kann. Der/Diejenige Kandidat/in, der/die im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, ist gewählt. Sollte keine(r) der Kandidaten/innen dies erfüllen, findet ein zweiter Wahlgang statt zwischen den zwei Bewerbern/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Sollte auch jetzt keine(r) mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben, so ist der(die)jenige gewählt, der(die) in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise