Die "kleine Stadtverordnetenversammlung": Der Zentralausschuss

Die Gründung
Die Stadtverordnetenversammlung Offenbachs hat am 2.4. auf Grundlage des neu geschaffenen Paragrafen einstimmig beschlossen, ein verkleinertes Gremium zu gründen, das in Eilsituationen, in denen die Stadtverordnetenversammlung nicht tagen kann, entscheidungsfähig ist: den „Zentralausschuss“, kurz ZEN.
Beschluss zur Gründung des ZEN
Die Zusammensetzung
Vorsitz
Vorsitz
Stellvertretung
SPD
Dr. Christian Grünewald
Holger Hinkel
Gertrud Marx
Martin Wilhelm
CDU
Marc-Oliver Junker
Dominik Mangelmann
Roland Walter
Grüne
Tobias Dondelinger
Ursula Richter
Dr. Sybille Schumann
FDP
Georg Schneider
Dominik Schwagereit
DIE LINKE.
Elke Kreiss
Sven Malsy
AfO
Frank Gercke
AfD
Christin Thüne
Freie Wähler
Dennis Lehmann
Forum Neues Offenbach
Muhsin Senol
Die Aufgaben des ZEN
In dringenden Angelegenheiten der Stadt kann der ZEN anstelle der Stadtverordnetenversammlung entscheiden, wenn eine reguläre Sitzung nicht möglich ist. Das ist angesichts der Abstandsregeln und Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie notwendig, um die politische Entscheidungsfähigkeit in Offenbach zu erhalten.
Der ZEN darf – so lange § 51a HGO gilt – auch solche Beschlüsse fassen, die normalerweise einzig die Stadtverordnetenversammlung im Plenum entscheiden kann, wie beispielsweise der Erlass von Satzungen. In diesen Fällen ist es die Grundvoraussetzung für eine Entscheidung des ZEN, dass die Angelegenheit nicht ohne Schaden für die Stadt bis zur nächsten regulären oder Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgeschoben werden kann. Trifft der ZEN eine Eilentscheidung, muss sie in diesen Fällen nach Inhalt, Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden.
Die Stadtverordnetenversammlung kann Eilentscheidungen des ZEN bei der nächsten regulären oder Sondersitzung aufheben, so lange noch keine Rechte Dritter tangiert wurden.
Interview mit Stadtverordnetenvorsteher Stephan Färber
Ende der Tätigkeit des ZEN
Der Zentralausschuss besteht nur so lange, wie § 51 a HGO in Kraft ist. Es geht vor allem darum, unter Einhaltung der Abstands- und Kontaktvorschriften während der Corona-Pandemie die politische Handlungsfähigkeit der Stadt zu erhalten. Jedoch wirkt diese Entscheidungsbefähigung gleichsam auf die demokratische Ordnung ein. Immerhin verhindert die Einsetzung des ZEN, dass gewählte Stadtverordnete ihr Mandat in dem verkleinerten Gremium ausüben können. Daher muss gewährleistet werden, dass diese Handlungserleichterung nur so lange gilt, wie sie benötigt wird und das Gremium tatsächlich nur unaufschiebbare Entscheidungen trifft.
Ein Außerkrafttreten des § 51 a HGO – und damit das Ende der Tätigkeit des ZEN in Offenbach – ist zum 31. März 2021 vorgesehen.
Veröffentlicht am 8. Mai 2020