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Stadt Offenbach

Offenbach droht mit dritter Klage

29.08.2001 – 29. August 2001: Eine Erhöhung der jährlichen Flugbewegungen von derzeit 460 000 auf zukünftig ca. 500 000 am Frankfurter Flughafen, will Verkehrsminister Posch der FRAPORT AG genehmigen. Dagegen wehrt sich die Stadt Offenbach vehement. Wie Oberbürgermeister Gerhard Grandke mitteilt, wurde der juristische Vertreter der Stadt, Dr. Reiner Geulen, mit einer Überprüfung der von der FRAPORT AG beabsichtigten und vom Verkehrsminister abgesegneten Kapazitätserweiterung beauftragt.

Geulen kommt zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei eindeutig um planfeststellungspflichtige Maßnahmen handelt, die nicht mittels einer einfachen Plangenehmigung erlaubt werden können.

In einem Schreiben an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung fordert der Berliner Fachanwalt für Verwaltungsrecht den Minister auf, der Flughafenbetreiberin den Bau der notwendigen Schnellabrollwege zu untersagen und setzt für die entsprechende Stellungnahme eine Frist bis zum 7. September 2001. Gleichzeitig mahnt Geulen die Bescheidung seiner Anträge aus dem vergangen Jahr an.

Den Wortlaut des Schreibens entnehmen Sie bitte der Anlage.


 

ANLAGE:


Hessisches Ministerium für Wirtschaft, 28. August 2001

Verkehr und Landesentwicklung

Kaiser-Friedrich-Ring 75


65185 Wiesbaden




Flughafen Frankfurt am Main

Rechtswidrige Errichtung von Schnellabrollwegen




Sehr geehrte Damen und Herren,


ich nehme Bezug auf die bisherige Korrespondenz sowie insbesondere meine Klageschriftsätze in Vertretung der Stadt Offenbach in den Verfahren meiner Mandantin gegen das Land Hessen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (2 A 474/01 und 2 A 1504/01).

Meine Mandantin hat Kenntnis davon erlangt, dass gegenwärtig beabsichtigt ist, bauliche Maßnahmen an den Rollfeldern des Flughafens durchzuführen; insbesondere soll durch Errichtung des HALS/DTOP-Verfahrens und den Bau eines Schnellabrollweges (Rto) auf der Landebahn 25L soll die Gesamtzahl der jährlichen Bewegungen von derzeit rd. 460.000 auf 500.000 gesteigert werden. Nach den uns vorliegenden Informationen soll das neue Anflugverfahren zunächst erprobt und nach erfolgreicher Erprobung auch für die Landerichtung 07 eingeführt werden. Dieses Anflugverfahren setzt die Separierung von Flugzeugen der Klasse "Heavy" (über 136 t) von den Flugzeuge der Klasse "Medium" (unter 136 t) voraus und ermöglicht eine dichtere Staffelung der Flugzeuge im Landeanflug.

Ich hatte in den ausführlichen Begründungen der vorbezeichneten Klagen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Flughafen Frankfurt am Main bisher – im Gegensatz zu den anderen großen deutschen Verkehrsflughäfen - zu keinem Zeitpunkt in seiner Gesamtheit planfestgestellt worden ist. Die Planfeststellung für die Startbahn-West aus dem Jahre 1971 regelt explizit nur die Zulässigkeit dieser Startbahn (sowie einige geringfügige Änderungen auf vorhandenen Anlagenteilen), nicht jedoch den Flughafen Frankfurt am Main. Ich hatte darüber hinaus ausgeführt, dass sämtliche baulichen Maßnahmen nach dieser Planfeststellung seit 1971 offensichtlich unter Umgehung der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungspflicht nach § 8 LuftVG durchgeführt und nach einfachem Baurecht genehmigt wurden, obwohl diese Maßnahmen insbesondere der Bau von Schnellabrollwegen, Rollwegen, Vorfeldern und primären Abfertigungseinrichtungen, etc. eindeutig einer Planfeststellungspflicht unterliegen. Obwohl die Klage bereits vor einem halben Jahr erhoben wurde, ist weder seitens des Landes, noch seitens der Betreiberin auf dieses Vorbringen schriftsätzlich erwidert worden; auch die von Ihrer Seite inzwischen vorgelegten Gutachten nehmen hierzu nicht Stellung. Ich kann daher davon ausgehen, dass das Ministerium und die Betreiberfirma meinem Vorbringen jedenfalls insofern nicht widersprechen. Hieraus ergibt sich, dass die Errichtung der Schnellabrollwege unzulässig ist und Rechte meiner Mandantin, der Stadt Offenbach, verletzt. Es handelt sich eindeutig um Errichtungsmaßnahmen im Sinne des § 8 I LuftVG; die vorhandenen Anlagen werden im Sinne dieser Vorschrift geändert. Diese Änderung ist nach dem Gesetz nur nach vorheriger Planfeststellung zulässig (§ 10 LuftVG). Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Plangenehmigung statt einer Planfeststellung gemäß § 8 II LuftVG ist ersichtlich nicht gegeben. Insbesondere werden Rechte anderer – z. B. der Stadt Offenbach am Main sowie eines großen Teils der Umgebungsbevölkerung – duch höhere Flugfrequenzen und dichtere Staffelung von Flugzeugen der Klasse "Heavy" im Landeanflug beeinträchtigt. Darüber hinaus ist die Änderung aber auch deshalb unzulässig, weil die Landebahn selbst – wie ausgeführt – nicht planfestgestellt sind und mithin auch eine Änderung im Sinne des § 8 I LuftVG nur zulässig wäre, wenn das gesamte Vorhaben – also die gesamten Start- und Landebahnen sowie die Gesamtauswirkungen des Flughafens – einer umfassenden neuen Planfeststellung unterworfen würde. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.


Der guten Ordnung halber darf ich noch darauf hinweisen, dass der Bau und Betrieb des Rto, auch für die Erprobung des HALS/DTOP-Verfahrens, unzulässig ist; das LuftVG sieht – anders als etwa das Bundesimmissionsschutzgesetz – eine Befreiung von den Pflichten zu den vorgeschriebenen förmlichen Verfahren für einen vorübergehenden Probebetrieb nicht vor.


Nach alledem habe ich Sie aufzufordern, der Betreiberin des Flughafens, der Fraport AG, zu untersagen, im Bereich der Landebahn 07R und 25L des Flughafens Frankfurt/Main weitere Schnellabrollwege zu errichten und insbesondere in Betrieb zu nehmen.


Da nach den mir vorliegenden Informationen die Errichtung des Schnellabrollweges Rto bereits begonnen wurde, erlaube ich mir, Ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen bis zum


07. September 2001;


ich werde meiner Mandantin raten, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Klage zu erheben und gegebenenfalls die Untersagung der rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der einsweiligen Anordnung durchzusetzen.


Ich erlaube mir, zu dieser Gelegenheit dann auch zum wiederholten Male, die Bescheidung meiner Anträge vom 25. Oktober 2000 in der Fassung vom 18. Dezember 2000 anzumahnen. Meine letzte Mahnung, die ebenfalls unbeantwortet blieb, datiert vom 13. Juni 2001. In diesem Schreiben hatte ich auch nochmals ausdrücklich beantragt, mir mitzuteilen, aus welchen Gründen im Rahmen des § 75 VwGO bisher über diese Anträge noch nicht entschieden worden ist. Auch dieses Schreiben ist bisher unbeantwortet geblieben. Ich darf also nunmehr darum bitten, innerhalb der vorbezeichneten Frist auch diese Anträge zu beantworten.


Der Fraport AG habe ich eine Abschrift dieses Schreibens übersandt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Reiner Geulen

(Rechtsanwalt)

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