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Stadt Offenbach

Ermittlungsverfahren im Fall Mission Olympic erneut eingestellt

30.10.2014

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat das Ermittlungsverfahren gegen Oberbürgermeister Horst Schneider und Bürgermeister Peter Schneider wegen des Verdachts der Untreue im Fall Mission Olympic erneut eingestellt. Dies geht aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft hervor, das die Rechtsanwälte der Betreffenden am gestrigen Mittwoch erreicht hat. Das Verfahren wurde, so heißt es darin, mit Verfügung vom 05.06.2014 eingestellt, „weil mögliche Verstöße gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen nicht zu einer Strafbarkeit nach § 266 StGB führten“.

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben ausführlich erläutert, wurde im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung die Schadensproblematik erneut bewertet: „Auch unter Berücksichtigung der Beschwerde vom 17.07.14 ist kein zur Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht – der zu einer Verurteilung führen könnte – feststellbar (§ 170 Abs. 2 StPO).“ So sei das Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Gelder erst verletzt, wenn „eine sachlich nicht gerechtfertigte, unangemessene Ausgabe getätigt wird“. Innerhalb dieser Grenzen habe die Verwaltung aber einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum.

Im konkreten Fall sei festzuhalten, dass „keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ausgezahlten Rechnungssummen an Vertragspartner überhöht gewesen sein könnten und nicht dem geltend gemachten Aufwand entsprachen“. Anders als in einem anderen Fall aus dem Landkreis Offenbach wurden auch eigene Verbindlichkeiten der Stadt Offenbach als Vertragspartner gezahlt und nicht mit städtischen Geldern fremde Kosten beglichen.

Darüber hinaus, so die Staatsanwaltschaft, stelle nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften (hier der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) einen Vermögensnachteil dar; die Norm des § 266 schütze das Vermögen und nicht die Dispositionsbefugnis. „Selbst unter Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit scheidet ein Vermögensnachteil aus, wenn dem Vermögensträger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen einer Gesamtsaldierung für die Ausgaben von Haushaltsmitteln eine angemessene Gegenleistung zufließt.“

Im vorliegenden Fall musste zum Ausgleich der „hohen, durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten“ kein Kredit aufgenommen werden, es genügte eine „Umschichtung“ im aktuellen Haushalt der Stadt. Schließlich seien durch die Veranstaltung ersichtlich auch Vorteile für die Stadt Offenbach eingetreten, die sich aus der Durchführung der „Mission Olympic“ ergaben, auch wenn sich solche nicht unbedingt in Geldbeträgen ausdrücken ließen. „Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB, der als Schaden zu bewerten wäre, ist demnach nicht nachweisbar.“

Die Staatsanwaltschaft stellt überdies klar, dass der Tatbestand der Untreue nur vorsätzlich begangen werden kann. „Dass ein Verantwortlicher der Stadt bei der Durchführung der Veranstaltung, die doch für Stadt und Partner ein Erfolg werden sollte, einen Vermögensschaden billigend in Kauf genommen haben könnte, läßt sich nicht feststellen – und ist auch fern liegend.“ Bei dieser Sachlage bestehe auch kein Grund, die Einstellung des gesonderten Verfahrens gegen den Leiter des Sportamts abzuändern, heißt es abschließend.


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