Inhalt anspringen

Stadt Offenbach

Stadt führt Richtlinien für Ausnahmegenehmigungen zum Halten und Parken sowie zum Befahren der Fußgängerzone ein

14.08.2017

Offenbach am Main, 14. August 2017 – Es ist ein viel beklagtes Ärgernis: Zahlreiche Fahrzeuge drängeln sich tagsüber an den Passanten vorbei durch die Offenbacher Fußgängerzone. Viele Fahrzeughalter haben dazu eine Ausnahmegenehmigung durch das Ordnungsamt erhalten, Lieferverkehre dürfen morgens ohnehin zu festen Uhrzeiten die Geschäfte ansteuern, andere Autofahrer dagegen missachten die Beschilderungen am Eingang einer Zone, die – wie es der Name ausdrückt – Fußgängern und zurzeit auch Fahrradfahrern vorbehalten ist. Diesen Verstoß der Straßenverkehrsordnung kontrolliert die Stadtpolizei seit einiger Zeit durch eine permanente Innenstadtstreife. Da über die Jahre jedoch auch die Zahl der Ausnahmegenehmigungen für das legale Befahren der Fußgängerzone gestiegen ist und längst nicht alle Begründungen hierfür aus heutiger Sicht noch nachvollziehbar sind, hat die Stadt nun klare Richtlinien für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen beschlossen. Sie beziehen sich nicht nur auf die innerstädtische Fußgängerzone, sondern auch auf das Halten und Parken im übrigen Stadtgebiet und treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Wie Bürgermeister und Ordnungsdezernent Peter Schneider in einer Pressekonferenz am 10. August mitteilte, ist das klare Ziel eine deutliche Senkung der Ausnahmegenehmigungen: „Ich gehe künftig von einer Halbierung aus.“ Aufgrund einer bislang großzügig gehandhabten Vergabepraxis ist die Zahl der Genehmigungen seit Mitte der 90er Jahre auf 2556 im Jahr  2016 angestiegen. Bei Gerichtsverhandlungen scheiterte die Stadt in der Vergangenheit gegenüber abgewiesenen Antragsstellern zumeist, weil klare Regelungen fehlten. Deshalb hat Bürgermeister Schneider gemeinsam mit dem Leiter des Ordnungsamtes, Peter Weigand, nun ein klar strukturiertes Regelwerk erarbeitet.

Wer künftig Genehmigungen beantragen oder auslaufende Genehmigungen erneuern kann, darüber geben die neuen Richtlinien Aufschluss. Wichtig: Jeder Antragssteller muss künftig schlüssig nachweisen können, dass er zwingend auf eine solche Ausnahme angewiesen ist. Im Wesentlichen wird dies aus beruflichen Gründen oder aufgrund von körperlichen Einschränkungen möglich sein.

Welche Gruppen Anspruch auf das Privileg haben, mit ihrem Fahrzeug zu jederzeit in die Fußgängerzone einzufahren und dort oder im sonstigen Stadtgebiet beispielsweise über die zugelassene Parkzeit hinaus in Bewohnerparkzonen zu stehen, erläutert Weigand: „Dies trifft selbstverständlich auf alle Inhaber von Behindertenausweisen mit dem Zusatz aG zu, also Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert sind. Berücksichtigt werden außerdem Ärzte, die Hausbesuche ausüben.“ Zu den weiteren Berufsgruppen zählen Entsorgungsbetriebe, Paketdienste, Essen auf Rädern, Apothekenlieferdienste, Energieversorger und Handwerker. Gleiches gilt für Personengruppen, die hoheitliche Aufgaben erfüllen wie ein Gerichtsvollzieher oder Ehrenamtliche, die sich für das Gemeinwohl engagieren und ihre verfügbare Zeit nicht für die Parkplatzsuche oder weite Wege zum Einsatzort aufbringen sollen. Das Parken zur Berufsausübung am eigenen Betriebssitz in der Fußgängerzone kann jedoch nicht mehr genehmigt werden.

Für Taxen ist es nicht praktikabel, für jeden notwendigen Transport in die Fußgängerzone im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, weshalb die Richtlinie klare Bestimmungen darüber enthält, in welchen Fällen ein Befahren der Fußgängerzone von der Stadt geduldet wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Person zu einer Behandlung in eine Arztpraxis oder sonstige therapeutische Einrichtung gefahren werden muss, weil sie außergewöhnlich gebehindert ist oder die Praxis die Notwendigkeit des Transportes bis vor die Haustür bescheinigt. Bewohner der Fußgängerzone können die Dienstleistungen der Taxenunternehmen dann in Anspruch nehmen, wenn ihnen das Laufen bis an den Rand nicht zuzumuten ist, also beispielsweise auf dem Weg zu einer Bahn- oder Flugreise mit mehreren Koffern.

Klar geregelt sind Ausnahmen auch für die Beschicker des Offenbacher Wochenmarktes. Sie dürfen nach Erteilung einer Genehmigung ihre Lastwagen und Zugmaschinen auf dem Seitenstreifen der Mühlheimer Straße vor dem Alten Friedhof auch während der dort gültigen Zeiten des Halteverbots abstellen. Weiterhin können sie auf Antrag ihre Anhänger nach Beendigung des Marktes am Freitagnachmittag bis zum Beginn des Marktes am Samstagmorgen im nördlichen Bereich des Wilhelmsplatzes geordnet abstellen.

Die Gebühren für die Ausnahmegenehmigungen haben sich nur in Teilen minimal erhöht. Anträge können wie immer beim Ordnungsamt gestellt werden. Bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinien 2018 werden Ausnahmen auf Basis der bisherigen Genehmigungspraxis jedoch nur bis zum Jahresende erteilt.

Erläuterungen und Hinweise