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Stadt Offenbach

Wildvogel-Geflügelpest: Hinweisschilder weisen auf Beobachtungsgebiet hin

23.03.2017

Offenbach am Main, 23. März 2017 – Nach dem Fund eines Graureihers mit Geflügelpest in Maintal-Bischofsheim (H5N8 festgestellt am 1. März 2017) wurden von den zuständigen Behörden Restriktionszonen eingerichtet. Teile Offenbachs am Main sind aufgrund der Nähe zu Bischofsheim als Beobachtungsgebiet gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 Nummer 1 der Geflügelpestverordnung eingestuft worden. Auf das im Radius von mindestens drei Kilometern um den Fundort festgelegte Beobachtungsgebiet weisen nun auch Hinweisschilder an den Hauptzufahrtswegen der Stadt hin.

Gemäß der Allgemeinverfügung gilt innerhalb des Beobachtungsgebietes folgendes:

  1. Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden. Ausnahmen von diesem Verbot können von der zuständigen Behörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt werden.
  2. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen innerhalb des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden. Federwild darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.
  3. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
  4. Gemäß § 56 i.V.m. § 21 der Geflügelpestverordnung gilt nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs / des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb des Beobachtungsgebietes das Gebot, dass Geflügelhaltung in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu erfolgen hat. Ausnahmen von diesem Verbot können von der zuständigen Behörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt werden.


Fotos: Stadt Offenbach

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