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Stadt Offenbach

Stadionordnung

Haus- und Benutzungsordnung (Stadionordnung) des Stadions am Bieberer Berg
Waldemar-Klein-Platz 1 in Offenbach/ Main (Stand 15.06.2025)

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Auf dem gesamten Stadion- und Trainingsgelände übt die Stadiongesellschaft Bieberer Berg mbH Offenbach (SBB) das Haus- und Benutzungsrecht aus.

(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Haus- und Benutzungsordnung (HBO) umfasst die gesamte Stadionanlage mit dem Hauptgebäude, dem Trainingsgelände und den Freiflächen (Stadiongelände). Im Anhang der HBO findet sich ein Übersichtsplan, in welchem der Geltungsbereich, unterschieden nach öffentlichem und nicht öffentlichem Bereich, markiert ist. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der HBO. Die SBB behält sich jedoch das Recht vor, dass öffentlich zugängliche Bereiche im Bedarfsfall auch abweichend vom beiliegenden Plan festgelegt werden können.

(3) An Veranstaltungstagen werden die öffentlich zugänglichen Bereiche auf der Anlage vom jeweiligen Veranstalter in Absprache mit der SBB festgelegt.

(4) Die HBO ist an allen Tagen des Jahres, auch an den Veranstaltungstagen 24 Stunden für alle Personen die sich, gleich aus welchem Grund, auf dem Stadiongelände aufhalten, verbindlich.

(5) Die SBB ist berechtigt, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen, wenn ein Verstoß gegen die HBO droht, vorliegt oder das Hausrecht der SBB in anderer Weise verletzt wird.

(6) Die Ausübung des Hausrechts kann durch die SBB auf Dritte übertragen werden. Zur Ausübung des Hausrechts berechtigt sind insbesondere die jeweiligen Veranstalter im Rahmen ihrer Veranstaltungen. Insoweit gilt diese HBO entsprechend. Es sei denn, der Veranstalter hat eigene Regelungen oder Bedingungen.

(7) Die durch die Veranstalter getroffenen Regelungen und Bedingungen, das Stadiongelände betreffend, sind während der jeweils vertraglich vereinbarten Nutzungszeit insoweit verbindlich, als dass sie der vorliegenden HBO nicht widersprechen.

(8) Für Veranstaltungen gilt neben der HBO grundsätzlich die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im und am Stadion „Bieberer Berg“ der Stadt Offenbach am Main in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Allgemeine Eintrittsbedingungen

(1) Im Geltungsbereich der HBO dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (Akkreditierung) mit sich führen oder ihre Berechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungen der Offenbacher Fußballclub Kickers 1901 GmbH sowie des O.F.C. Kickers 1901 e.V. für den Zutritt und Aufenthalt im Logen-, Business-, Presse- und Lizenzspielerbereich. 

(2) Kinder benötigen grundsätzlich eine Eintrittskarte. Es sei denn, der jeweilige Veranstalter hat diesbezüglich eine andere Regelung getroffen. Darüber hinaus haben Kinder unter 12 Jahren nur in Begleitung einer erwachsenen Person Zutritt zum Stadiongelände. 

(3) Der Aufenthalt der Besucher ist nur innerhalb der durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung bestimmten Gebäude, Gebäudeteile oder Zutrittsbereiche während der Veranstaltung oder der Öffnungszeiten gemäß § 3 gestattet. Bei missbräuchlicher Verwendung oder unbefugter Weitergabe von Eintrittskarten oder Ausweisen können diese durch die SBB bzw. den jeweiligen Veranstalter oder deren Organe ersatzlos eingezogen werden.

§ 3 Öffnungszeiten des Hauptgebäudes/ - Stadiongeländes

(1) Das Hauptgebäude, in dem die Geschäftsstelle des OFC und der SBB untergebracht ist, darf von Besuchern nur während der Geschäftszeiten von Montag bis Freitag in der Zeit 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr betreten werden und ist spätestens am Ende dieser Zeit unverzüglich zu verlassen. An Sams-, Sonn- und Feiertagen, an Veranstaltungstagen unter der Woche oder bei Großveranstaltungen ist das Hauptgebäude für den Publikumsverkehr geschlossen. Für Veranstaltungen gelten die oben genannten Öffnungszeiten nicht. Hier sind die durch die Eintrittskarte ausgewiesenen Zeiten maßgeblich. 


(2) Die SBB behält sich vor, das Stadiongelände zum Zwecke von Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder wenn es aufgrund sonstiger Ereignisse erforderlich ist, vorübergehend zu schließen. Gegenüber den vertraglichen Nutzern des Stadiongeländes gelten insoweit die vertraglichen Regelungen. Während dieser Zeit ist das Betreten des Stadiongeländes für Besucher untersagt.

§ 4 Eintrittskontrollen/Kontrollen während des Aufenthalts im Stadion und ggf. folgende Maßnahmen

(1) Jede Person ist bei Betreten des Stadiongeländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst, sowie Bediensteten der Polizei und der Gefahrenabwehrbehörde ihre Eintrittskarte oder den sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Nach dem Prüfen der Eintrittskarte durch z.B. den Einsatz technischer Hilfsmittel bzw. dem Einlass an sonstigen Eingängen ist eine Zweitverwendung der Berechtigung untersagt. 

(2) Mitarbeitende des Ordnungsdienstes, Bedienstete der Polizei und der Gefahrenabwehrbehörde sind berechtigt, die Kleidung und mitgeführten Sachen nach verdächtigen Gegenständen zu durchsuchen. Sollte die Person sich einer Durchsuchung verweigern, so ist sie vom Ordnungsdienst der Polizei oder der Gefahrenabwehrbehörde vom Betreten des Stadions abzuhalten und zurückzuweisen. 

(3) Während des gesamten Aufenthalts auf dem Stadiongelände besteht die Vorzeige- und Aushändigungspflicht der gültigen Eintrittskarte oder eines sonstigen Berechtigungsausweises (Akkreditierung) bei entsprechendem Verlangen des Ordnungsdienstes, der Bediensteten der Polizei oder der Gefahrenabwehrbehörde. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich. 

(4) Personen, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (Akkreditierung) oder ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die entsprechend der in Absatz 5 getroffenen Regelung ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind vom Stadiongelände zu verweisen oder am Betreten zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen wurde. Diesbezüglich gelten die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des deutschen Fußballbundes in seiner aktuellen Fassung. Gleiches gilt für Personen, die den Anordnungen Ordnungsdienstes nicht Folge leisten. 

(5) Ebenfalls am Betreten des Stadiongeländes zu hindern oder zu verweisen sind Besucher, die:

  • offensichtlich unter dem Einfluss von dem Bewusstsein beeinträchtigenden Substanzen, wie z.B. Alkohol oder Drogen stehen.
  • Waffen, Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen oder Waffen gleichgestellte Gegenstände oder tragbare Gegenstände mit sich führen, auch wenn diese nicht dazu bestimmt sind, insbesondere jedoch wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen, herabzusetzen oder weiterhin dazu geeignet sind, diese zu verletzen Verbotene Gegenstände werden eingezogen und sichergestellt.

(6) Eingezogene und sichergestellte Gegenstände werden von den Ordnungskräften in dafür vorgesehenen Depots verwahrt und dem berechtigten Besitzer vor Verlassen des Geltungsbereichs der HBO auf Verlangen wieder ausgehändigt. Dies gilt nicht für Gegenstände, deren Besitz bzw. Mitführen eine strafbare Handlung darstellt. Diese werden den zuständigen Behörden übergeben. 

(7) Gegenüber Personen, die aufgrund ihres Verhaltens, in sonstiger Weise oder aufgrund anderer Feststellungen verdächtig sind, dass gegen sie für Veranstaltungen ein örtliches oder bundesweit wirksames Stadionverbot gemäß den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des deutschen Fußballbundes ausgesprochen worden ist, oder dass sie unter Einfluss von das Bewusstsein beeinträchtigenden Substanzen, wie z.B. Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder ähnlich gefährliche Gegenstände und Gegenstände gemäß Abs. 5 mit sich führen, ist der Ordnungsdienst, Bedienstete der Polizei und der Gefahrenabwehrbehörde berechtigt, zur Klärung des Verdachts Nachschau in Bekleidungsstücken und Behältnissen zu halten. Feststellungen zu Alkohol- oder Drogenbeeinflussung sind mit technischen Mitteln zu treffen. Sollte der Verdacht eines Stadionverbotes bestehen, ist die Prüfung der Identität der diesbezüglich verdächtigen Person durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere gestattet. Der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes oder ähnlicher sicherheitsgefährdender Krankheiten rechtfertigt ebenfalls, dass der diesbezüglich verdächtigen Person der Zutritt zum Stadiongelände verweigert oder diese des Stadiongeländes verwiesen wird.

(8) Sollte die verdächtige Person die Aufklärung des Sachverhalts verweigern, wird sie vom Bediensteten der Polizei oder der Gefahrenabwehrbehörde vom Betreten des Stadions abgehalten zurückgewiesen und wenn sie innerhalb des Stadiongeländes angetroffen wird, des Stadions verwiesen. Gleiches gilt, wenn die durchgeführten Maßnahmen zu einem positiven Ergebnis geführt haben.

§ 5 Ausdrückliche Ver- und Gebote

(1) Personen, die sich im Geltungsbereich der HBO aufhalten, ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: 

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände und Gegenstände gemäß § 4 Absatz 5 der HBO;
  • Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu geeignet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
  • Fahnen- oder Transparentstangen, die länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei Zentimeter sowie großflächige Spruchbänder, und größere Mengen von Papier- oder Tapetenrollen, mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente oder andere Gerätschaften, die dazu geeignet sind Lärm zu erzeugen;
  • Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung;
  • Laserpointer;
  • Getränke aller Art;
  • Drogen, auch Cannabis;
  • Tiere;
  • menschenverachtendes, gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, rechts und / oder linksradikales, politisch extremistisches, obszönes, anstößiges oder provokatives beleidigendes sexistisches und antisemitisches Propagandamaterial;
  • Gegenstände und Aufmachungen, die den Umständen nach dazu geeignet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
  • Fotoapparate, Videokameras oder sonstige Ton- und Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Durch eine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes der Stadt Offenbach am Main kann es einzelnen Besuchern des Stadions auf schriftlichen Antrag genehmigt werden, größere als hier genannte Fahnen, Megafone und Trommeln mit sich zu führen. Der Offenbacher Fußballclub Kickers 1901 GmbH ist es gestattet, in Abstimmung mit den Gefahrenabwehrbehörden der Stadt Offenbach am Main und der Polizei weitere abweichende Einzelfallregelungen zum Absatz 1 Nr.1 zu treffen. Zu Absatz 1 Nr. 2 muss eine entsprechende Genehmigung zum Mitführen durch den Veranstalter vorliegen.

(3) Den Besuchern ist weiterhin untersagt:

  • Bereiche, welche für Besucher als nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;
  • das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;
  • im Stadiongelände zu nächtigen;
  • Sitze zu besteigen;
  • sichtbehindernde Transparente zu entrollen;
  • mit Gegenständen zu werfen;
  • Feuer zu entfachen; Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
  • ohne den eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen und der privatrechtlichen Gestattung der SBB oder des Veranstalters Waren anzubieten und zu verkaufen;
  • Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen, sowie Eintrittskarten zu verkaufen, bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadiongelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen, menschenverachtende, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts und / oder linksradikale, politisch extremistische, obszöne, anstößige oder provokative beleidigende sexistische und antisemitische Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren, Sachen, die im Geltungsbereich der HBO nicht mitgeführt werden dürfen dort anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen;
  • sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser HBO mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten. 

(4) Die Provokation anderer Fangruppen hat zu unterbleiben. 

(5) Besucher, die die Bestimmungen des Absatzes 1 bis 2 nicht beachten oder die die Sicherheit in anderer Weise erheblich gefährden, werden am Zutritt zum Stadiongelände gehindert oder umgehend von diesem verwiesen. 

(6) Wird ein Besucher aus oben genannten Gründen am Zutritt zum Stadiongelände gehindert oder von diesem verwiesen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. 

(7) Eintrittskarten berechtigen ausschließlich zum Besuch der angegebenen Veranstaltung. Nach Verlassen des Stadions verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein eventueller Missbrauch führt zum Einzug der Eintrittskarte bzw. des Berechtigungsausweises und zum sofortigen Verweis vom Stadiongelände und zieht ggf. gerichtliche Schritte nach sich. So genannter Schwarzhandel auf dem Gelände ist untersagt und kommt zur Anzeige.

(8) Der auf der Eintrittskarte angegebenen Sitzplatz ist einzunehmen. Auf dem Weg dorthin sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge zu nutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet auf Anweisung des Ordnungsdienstes, der Bediensteten der Polizei und der Gefahrenabwehrbehörde ggf. auch andere als die auf der Eintrittskarte vermerkten Plätze einzunehmen.

(9) Alle Auf- und Abgänge sowie die Flucht - und Rettungswege sind jederzeit und uneingeschränkt freizuhalten

§ 6 Nutzung und Aufenthalt 

(1) Das Stadion darf nur in dem Rahmen genutzt werden, der sich aus vertraglichen Vereinbarungen mit Veranstaltern, Mietern oder sonstigen Nutzern ergibt. Die Nutzung der Stadionanlage beschränkt sich auf den im jeweiligen Vertrag bzw. der Reservierungsbestätigung festgelegten Personenkreis bzw. auf die festgelegte Personenzahl und den dort angegebenen Nutzungszweck. Wird diese Personenzahl – insbesondere bei Veranstaltungen – überschritten, ist die SBB oder ein anderer Hausrechteinhaber bzw. das von ihm eingesetzte Personal (Ordnungsdienst), sowie Bedienstete der Polizei und der Gefahrenabwehrbehörde berechtigt, den überzähligen Personen den Zutritt zu verwehren. 

(2) Besucher dürfen sich nur mit einer gültigen Eintrittskarte bzw. mit der Berechtigung der SBB bzw. des Veranstalters auf dem Gelände aufhalten. Geschlossene Räume, mit Ausnahme der öffentlich zugänglichen Toiletten, dürfen Besucher nur betreten, wenn ihnen der Zugang durch den Besitz einer dazu berechtigten Eintrittskarte bzw. einer Akkreditierung gestattet ist. 

§ 7 Generelles Verhalten innerhalb des Stadiongeländes

(1) Nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehenen Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer, einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und -verankerungen, dürfen nicht bestiegen bzw. überstiegen werden. 

(2) Innerhalb der Anlage hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen zumutbar – behindert oder belästigt wird.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der HBO verstößt, wird ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion Offenbach, Waldemar-Klein-Platz 1 und dessen Umfeld verwiesen. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen. 

(2) Personen, die durch ihre Handlungen einen Schaden verursachen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche, die Dritte (z.B. DFB, DFL, UEFA, FIFA, HFV u.a.) gegen den Veranstalter oder die SBB aufgrund rechtswidrigem Besucherverhalten geltend machen. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Stadiongeländes im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die HBO verstoßen, wird ein Betretungsverbot (Stadionverbot) ausgesprochen. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich des Stadions Offenbach, Waldemar-Klein-Platz 1 beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit gemäß den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des deutschen Fußballbundes ausgestattet werden. 

(3) Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Strafanzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann eine Ordnungswidrigkeitsanzeige erfolgen. 

(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen des Ordnungsdienstes, des Betreibers bzw. des Veranstalters, der Dienstkräfte der Gefahrenabwehrbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Stadionsprechers nicht befolgt, oder vorsätzlich oder fahrlässig Auf- und Abgänge oder Flucht- und Rettungswege versperrt.

§ 9 Videoüberwachung/ Bild- und Tonrecht

(1) Das gesamte Stadiongelände wird an allen Tagen des Jahres 24 Stunden lang videoüberwacht. Mit Betreten des Geltungsbereichs der HBO erteilt der Besucher sein unwiderrufliches Einverständnis hierzu. 

(2) Jeder Besucher einer Veranstaltung im Stadion willigt darin ein, dass die SBB oder der jeweilige Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. 

(3) Die Rechte der SBB oder des jeweiligen Veranstalters aus Abs. 1 und Abs. 2 gelten zeitlich unbeschränkt.

§ 10 Parkplätze und das Befahren des Stadiongeländes

(1) Während den Veranstaltungen ist der Fahrverkehr auf den für die Besucher des Stadions vorgesehenen Verkehrswegen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen gestattet. Eine schriftliche Genehmigung kann nur die SBB bzw. der für die Zeit der Veranstaltung zuständige Veranstalter erteilen. Ausgenommen davon sind Polizei-, Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz/Bereitschaft und Fahrzeuge der Gefahrenabwehrbehörden. 

(2) Das Umfahren des Stadiongeländes ist für Lieferanten und Fremdfirmen bis zu drei Stunden vor Veranstaltungsbeginn gestattet. 

(3) Eine Einfahrtsgenehmigung in den Sicherheitsbereich des Stadions an veranstaltungsfreien Tagen kann nur die SBB erteilen. Die Einfahrtsgenehmigung ist auf Verlangen vorzuzeigen und im abgestellten Fahrzeug deutlich sichtbar abzulegen. Die Parkplätze innerhalb des Sicherheitsbereiches des Stadiongeländes sind durch den Veranstalter bis spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung zu räumen. 

(4) Das Befahren und Betreten von Sport-, Grün- und Rasenflächen ist verboten. Gleiches gilt für das Befahren und Parken von Fahrzeugen unter dem Tribünenbereich, es sei denn, es besteht eine schriftliche Ausnahmegenehmigung oder Gefahr im Verzug.

(5) Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten bzw. zugewiesenen Parkflächen gestattet. Auf Straßen und Wegen in und um das Stadiongelände gilt striktes Parkverbot. 

(6) Verkehrswidrig und nicht berechtigt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

(7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Regelungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer/-halter Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet. 

(8) Alle Auf- und Abgänge sowie Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten. 

(9) Das Verunreinigen der Anlage durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder anderweitige Stoffe ist zu vermeiden und an die SBB zu melden. Der Verursacher trägt die Kosten für eine notwendige Entfernung bzw. Entsorgung von Schadstoffen. 

(10) Auf dem Gelände dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Fahrzeuge abgestellt werden. Boote, Campinganhänger, etc. dürfen auf dem Gelände nicht abgestellt werden. 

(11) Das Nächtigen bzw. Campieren in den Fahrzeugen auf dem Stadiongelände ist strikt verboten. 

(12) Insbesondere ist es verboten, auf den Fahrzeugstellflächen: offenes Feuer, feuergefährliche, brennbare oder die Umwelt schädigende Stoffe, wie Benzin, Öl, Lacke, oder Gegenstände wie Altreifen, Batterien, Betriebsstoffbehälter, etc. zu lagern, abzulassen, um- oder abzufüllen, technische Anlagen (z.B. Lüftungsanlagen) zu verschließen oder ab bzw. zu zustellen, den Motor laufen zu lassen, ohne die Absicht zeitnah abzufahren; Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Fahrzeugen durchzuführen, Fahrzeuge zu waschen; elektrische Geräte zu betreiben.

§ 11 Sauberkeit

Alle Nutzer und Besucher sind verpflichtet die Anlage und Einrichtungen sorgsam zu behandeln und in sauberem Zustand zu hinterlassen. Beschädigungen sind zu vermeiden. Eingetretene Schäden sind der SBB umgehend schriftlich anzuzeigen. In die Toiletten-/Spülanlagen und Ausgussbecken dürfen keine Abfälle, Aschen, schädliche Flüssigkeiten oder ähnliches gegossen werden. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Container oder Abfallbehälter zu entsorgen.

§ 12 Werbung und Dekoration

(1) Werbemaßnahmen gleich welcher Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind in der Anlage grundsätzlich untersagt. 

(2) Als Werbemaßnahmen gelten auch solche Maßnahmen, die nicht gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts erfolgen, sondern – aus welchen Gründen auch immer – der Bewerbung eines Unternehmens oder einer Marke dienen und deshalb insbesondere gegen verbandsrechtliche Werberichtlinien verstoßen können.

§ 13 Verkauf von Waren, Speisen und Getränken

(1) Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, das Verteilen von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen sowie das Aufstellen von Buden, Ständen und dgl. in der Anlage ist strikt untersagt, es sei denn, eine vertragliche Berechtigung und die ggf. erforderliche behördliche Genehmigung liegt vor. 

(2) Die Bewirtung von Nutzern und Besuchern ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung mit der SBB oder dem Veranstalter– ausschließlich über den von der SBB eingesetzten Dienstleister gestattet.

§ 14 Abstellflächen

Die Rasenfläche, Gänge und sonstige Verkehrsräume dürfen nicht für Abstellzwecke genutzt werden. 

§ 15 Fluchtwege und Fluchttüren

Gekennzeichnete Fluchtwege und -türen dürfen nicht verstellt bzw. festgestellt oder in irgendeiner Weise in ihrer Funktion verändert werden. Alle Fluchtwege, sowie Auf- und Abgänge sind immer freizuhalten, Fluchttüren dürfen nur im Notfall geöffnet werden.

§ 16 Haftung

(1) Die Haftung der SBB, ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bzw. der Veranstalter, gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf bei Anerkennung der HBO vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, haftet die SBB bzw. der Veranstalter nicht. Die SBB bzw. der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Nutzer, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden. Die SBB bzw. der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten ihres Personals beruht. 

(2) Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.

§ 17 Rauchen auf dem Stadiongelände und innerhalb des Stadions

(1) In den Außenbereichen des Stadions und auf den Tribünen ist das Rauchen gestattet. 

(2) Im gesamten Innenbereich des Stadions gilt Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt auch im Logen- und VIP-Bereich.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Die HBO tritt am 15.06.2025 in Kraft.

(2) Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen in Vollzug dieser HBO sind, soweit dem andere rechtliche Grundlagen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen. 

(3) Die SBB behält sich das Recht vor, diese HBO jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Jede neue Fassung der HBO ersetzt automatisch jede ältere Fassung und setzt jene damit außer Kraft.

Offenbach, den 15. Juni 2025

gezeichnet

Andreas Herzog                         Rene Tuchscherer
Geschäftsführer                         Veranstaltungsleiter

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