Neue Satzung für den Winterdienst
14.12.2022 – Die Stadt Offenbach hat eine neue Winterdienstsatzung, die am Montag von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Sie tritt für den Winter 2023 / 2024 in Kraft und ist nun auf dem juristisch aktuellen Stand sowie genauer gefasst und ersetzt die Fassung aus dem Jahr 1999.
Räumpflicht an Werktagen von 7 bis 22 Uhr
Darin ist auch die Übertragung der Verpflichtung zum Schneeräumen und zur Glatteisabstreuung von der Stadt auf die Bürgerinnen und Bürger geregelt. Wer ein Grundstück besitzt, ist künftig bei Schnee und Eis länger gefordert: Statt bis bisher 20 Uhr, muss nun bis 22 Uhr bei Schnee und Glätte der Gehweg vor der Liegenschaft auf mindestens 1,5 Meter Breite geräumt oder mit Sand oder Splitt abgestreut werden. Salz ist dort nicht erlaubt.
Galt die Räumpflicht bisher nur für die Wochentage ab 7 Uhr morgens, gilt diese Uhrzeit mit der Neufassung jetzt auch für die Samstage. Bisher war samstags eine Stunde länger Zeit, um Schnee zu schippen oder Glätte abzustumpfen. Sonntags bleibt es wie gehabt bei 9 Uhr morgens. Wenn es taut, muss Streugut wieder aufgekehrt werden.
Damit Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer die notwendige Vorbereitungszeit haben, um die verlängerte Räumpflicht zu organisieren, tritt die neue Satzung erst ab dem Winter 2023 / 2024 in Kraft. So haben auch Einrichtungen und Institutionen, die einen eigenen Winterdienst oder ein Unternehmen damit beauftragt haben, ausreichend Zeit, um ihre Dienstpläne entsprechend umzustellen beziehungsweise Verträge neu zu gestalten.
Konkrete Vorgaben zum Winterdienst auf Radwegen
Die neue Winterdienstsatzung reagiert auch auf die im Zuge der Mobilitätswende geförderte Fahrradnutzung. Gerade bei winterlichen Straßenverhältnissen sollen Fahrradfahrende geschützt werden. Deshalb sind in der neuen Satzung konkrete Vorgaben zum Winterdienst auf Radwegen und Fahrradstraßen enthalten. Daraus ergibt sich für die mit dem Winterdienst beauftragten Stadtwerke die Winterdienstpflicht auf den selbstständigen Fahrradwegen sowie auf den Fahrradstraßen und in den Fahrradzonen.
Diese wurden bereits vom Stadtservice der Stadtwerke aufgenommen, die bei Schnee und Glätte geräumt werden. Dagegen bleibt die Winterdienstpflicht für unselbstständige Radwege - das sind laut Hessischem Verkehrsministerium Radwege, die Bestandteil eines Gehwegs sind – auch weiterhin auf die Eigentümer und Eigentümerinnen der erschlossenen Grundstücke übertragen.