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Stadt Offenbach

Straßenreinigungsgebühren werden angepasst

02.08.2021 – Saubere Straßen sind die Visitenkarten einer Stadt. Wer für die Reinigung zuständig ist, regelt die Straßenreinigungssatzung. In Straßen, in denen der Stadtservice der Stadtwerke Offenbach die Aufgabe übernimmt, regelt die dazugehörige Gebührensatzung, wie viel die Bürgerinnen und Bürger dafür zahlen müssen. In Offenbach wurden diese Satzungen jetzt turnusmäßig überprüft. Sie wurden für den Zeitraum 2021 bis 2023 angepasst und rechtlich auf den neuesten Stand gebracht.

Stadtrat und Kämmerer Martin Wilhelm und Christian Loose, stellvertretender Leiter des ESO Eigenbetriebs der Stadt Offenbach, erläuterten die zum 01. Oktober 2021 beabsichtigten Änderungen während der Magistratspressekonferenz. Das Stadtparlament muss jetzt der Vorlage noch zustimmen.

Zur Neukalkulation der Gebühren ist die Stadt gesetzlich verpflichtet. Das Ergebnis der jüngsten Überprüfung: Wo die Mitarbeiter des Stadtservices der Stadtwerke Gehweg und Straße reinigen, sollen zum 01. Oktober 2021 die Reinigungsgebühren um 17 Prozent erhöht werden und sind damit nach einer Senkung um rund 17 Prozent im Jahr 2018 wieder auf dem Stand von vor drei Jahren.

Gebühren müssen kostendeckend sein

Diese regelmäßigen Anpassungen sind notwendig, weil Gebühren kostendeckend sein müssen. Im Jahr 2018 war aus den Vorjahren ein Überschuss aufgelaufen. Zu viel eingenommenes Geld muss innerhalb von fünf Jahren an die Bürgerinnen und Bürger zurückgegeben werden. Dies ist in Offenbach in den vergangenen drei Jahren über die Gebührensenkung geschehen. Jetzt ist diese sogenannte Gebührenausgleichsrückstellung planmäßig aufgebraucht. Damit der Stadtservice nun kostendeckend weiter die Straßenkehrer bezahlen, den für die Reinigung notwendigen Fuhrpark unterhalten sowie den Kehricht entsorgen kann, werden die Gebühren wieder auf das Niveau von 2018 angehoben.

Die Erhöhung fällt je nach Reinigungsklasse der jeweiligen Straße unterschiedlich aus: Wird beispielsweise eine Straße einmal pro Woche vom Stadtservice gereinigt, müssen Anlieger und Anliegerinnen für sieben Meter Gehweg künftig pro Jahr 7,56 Euro mehr bezahlen – das sind 63 Cent im Monat. Kommen die Straßenkehrer vier Mal wöchentlich, um 15 Meter Gehweg zu reinigen, werden pro Jahr 68,40 Euro mehr fällig – das sind 5,70 Euro im Monat. In den Straßen mit den höheren Reinigungsklassen sind die Anlieger meist Gewerbebetriebe oder mehrstöckiger Geschossbau, bei dem die Kosten vom Eigentümer oder Eigentümerin auf mehrere Mieterinnen und Mieter per Umlage verteilt werden kann.

Kriterien für Einteilung der Reinigungsklassen wurden überprüft

Die Einteilung der Straßen in Reinigungsklassen erfolgt in Offenbach nach einem ausgeklügelten Punktesystem. Auch die jeweiligen Kriterien für diese Punktevergabe wurden nun wieder überprüft. Dazu zählt vor allem die Art und Dichte der Bebauung, aber auch, ob es dort viele Bäume gibt, die Blüten, Blätter oder Borke abwerfen, wie stark frequentiert die Straße beispielsweise wegen einer Bushaltestelle oder einer Kita ist und wie verschmutzt Straße und Gehweg  generell sind.

Von der Gebührenerhöhung nicht betroffen sind Bürgerinnen und Bürger, in deren Straßen Anliegerreinigung gilt. Hier sind die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer selbst dafür verantwortlich, dass Gehweg, Rinnstein und Straße regelmäßig gekehrt werden. Umfang und Art der Reinigungspflicht sind in der Neufassung der Straßenreinigungssatzung deutlicher als in dem aktuellen Papier klargestellt.

Klare Regelungen für Anliegerreinigung

So beinhaltet die Anliegerreinigung auch die ordnungsgemäße Entsorgung des Kehrichts, entweder in das eigene Abfallgefäß oder im Fall von Herbstlaub auch auf den Wertstoffhof. War es bisher lediglich untersagt, das Herbstlaub – auch von städtischen Bäumen – vor dem Grundstück oder die auf dem Gehweg liegenden Papiertaschentücher einfach nur in den Rinnstein, auf die Baumscheiben oder in die Sinkkästen zu fegen, wird diese Bequemlichkeit jetzt zur Ordnungswidrigkeit. Dafür kann eine Geldbuße fällig werden.

Das gilt künftig auch für die Verwendung von Herbiziden. Wer zur Bekämpfung des Wildwuchses auf dem Gehweg oder im Rinnstein verbotenerweise die chemische Keule einsetzt, muss mit Inkrafttreten der neuen Satzung ebenfalls mit einer Geldbuße rechnen. 

2. August 2021

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