Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt ab Juni 2025 in Kraft
13.11.2024 – Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nimmt Privat- und Handelsunternehmen in die Pflicht, ihre Onlineauftritte sowie ihre Produkte und Dienstleistungen ab Juni 2025 barrierefrei zu gestalten.
Um was geht es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde bereits im Juli 2020 vom deutschen Gesetzgeber verabschiedet. Grundlage für das Gesetz ist die EU Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen, die ab Juni 2025 auf nationaler Ebene umgesetzt werden um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen voranzutreiben und Barrieren abzubauen.
Welches Ziel hat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Die Zielsetzung der EU Richtlinie (European Accessibility Act) ist es Menschen mit Behinderung als Endverbraucherinnen und Endverbraucher ein größeres Angebot an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen zu bieten. Diese EU-Richtlinie nimmt somit Privat- und Handelsunternehmen in die Pflicht, ihre Onlineauftritte sowie ihre Produkte und Dienstleistungen ab dem 28.06.2025 barrierefrei zu gestalten.
In der Praxis heißt das z.B. konkret, dass Informationen über Produkte und Dienstleistungen über mindestens zwei Sinne zugänglich sind. Im digitalen Bereich können z.B. alternative Darstellungsformen oder eine vereinfachte Bedienung kombiniert mit Technologie wie z.B. Vorlesefunktion, dynamische Anpassung der Typographie oder Kontrasten oder die Steuerung über die Stimme sein um die Nutzerfreundlichkeit für Menschen mit Behinderungen zu erhöhen.
Welcher Handlungsbedarf besteht für Unternehmen?
Die Anforderungen für Unternehmen sind je nach Branche und Art des Angebots unterschiedlich zu bewerten. Grundlage für die Kategorisierung und Ableitung der neuen Vorgaben bilden die Verordnung (BFSGV) sowie die Leitlinien zum BFSG.
Von der EU-Regelung ausgenommen werden Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht, wenn digitale Dienstleistungen angeboten und verkauft werden.
Neben der Verpflichtung die Informationen auf Online-Auftritten barrierefrei zu gestalten, kann grob zwischen den Anforderungen an materielle Produkte und Dienstleistungen unterschieden werden:
- Hersteller von materiellen Produkten
Hersteller müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, die eine technische Dokumentation umfasst bzw. eine Konformitätserklärung erbringen und unterliegen neuen CE-Kennzeichnungspflichten.
- Händler
Händler müssen sicherstellen, dass Sie nur CE-gekennzeichnete Produkte für Endkunden vertreiben, die den Anforderungen des BFSG entsprechen.
- Dienstleister
Dienstleister sind dazu verpflichtet, Ihre Kunden die Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistungen und deren Funktionsweise in ihren AGBs zu informieren
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?
Verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung der BFSGV-Verordnung sind laut des BFSG sogenannte Marktüberwachungsbehörden, die unter die Zuständigkeiten der Bundesländer fallen und im Falle von Verstößen durch Unternehmen diese prüfen, mahnen und sanktionieren dürfen.
Das Gesetz sieht empfindliche Bußgelder bis zu 100.000 Euro bei Nichtbeachtung vor.
Die Marktüberwachungsbehörden sind auch erste Anlaufstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie wettbewerbsrechtlichen Fragen.
In Hessen sind das Landeskompetenzzentrum Barrierefreie IT (LBIT) und die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle die hessischen Behörden für den Ausbau und die Überwachung der Barrierefreiheit im digitalen Raum.