Vereinsgründung durch ausländische Mitbürger
Überblick
Ausländervereine oder ausländische Vereine, die in der Bundesrepublik Deutschland organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten sind verpflichtet, sich bei dem für ihren Sitz zuständigen Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt oder Landrat als Behörde der Landesverwaltung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden.
Dabei gelten als Ausländervereine solche Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Über die Anmeldung oder Änderungsmitteilung erhalten die Vereine eine Bescheinigung nach § 19 Abs. 4 VereinsG-DVO. Die Bescheinigung ist gebührenfrei. Mit der Bescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie Ihre Anmelde- oder Mitteilungspflicht erfüllt haben.
Die Tätigkeit von Ausländervereinen ist in Deutschland grundsätzlich frei. Jedoch kann die für die Anmeldung zuständige Behörde jederzeit Auskunft über die Tätigkeit verlangen. Nur bei Vereinen, die sich politisch betätigen, kann auch Auskunft über die Namen und Anschriften der Mitglieder und die Herkunft und Verwendung der Mittel verlangt werden.
Vereine sind in Deutschland verboten, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes). Ausländervereine können auch dann verboten werden, wenn sie durch politische Tätigkeit die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Vereinsgesetzes).
Wenn Sie Ihre Anmelde- und Mitteilungspflichten erfüllen sowie die vorstehend genannten Grenzen der legalen Betätigung von Vereinen beachten, kann sich Ihr Verein im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften frei betätigen.
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Vereinsgründung durch ausländische Mitbürger
Ordnungsamt
Stadt Offenbach am Main - Stadthaus
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63065 Offenbach
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