Waffensachkunde (§ 7 WaffG)
Überblick
Waffensachkunde für den sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition
Die Waffensachkunde ist Voraussetzung für jeden, der in Deutschland legal und verantwortungsbewusst mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie Munition umgehen möchte. Sie bildet die Grundlage für den Erwerb und Besitz von Waffen, sei es für den Schießsport, die Jagd oder andere erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
Was beinhaltet die Waffensachkunde?
Das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) legen fest, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in der Waffensachkunde vermittelt werden müssen.
Die in der Prüfung nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
2.
auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
3.
über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.
Die Prüfung der notwendigen Sachkenntnisse zu Waffen und Munition beschränkt sich auf die beantragte Art von Waffen und Munition sowie den bei der Beantragung angegebenen Verwendungszweck und die damit verbundenen Tätigkeiten.
Die Prüfung zur Waffensachkunde selbst besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der die ausreichenden Fertigkeiten im Umgang einschließt.
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, welcher von der zuständigen Behörde gebildet wird. Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.
Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.
Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
Die Waffensachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn Sie eine der folgenden Qualifikationen oder Tätigkeiten vorweisen können:
Jägerprüfung: Das erfolgreiche Bestehen der Jägerprüfung oder eines gleichwertigen Nachweises. Auch die Teilnahme an einem entsprechenden Vorbereitungslehrgang kann anerkannt werden.
Berufliche Qualifikationen: Die Gesellenprüfung im Büchsenmacherhandwerk, der Nachweis der Fachkunde als Waffenhersteller oder -händler (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG) oder eine mindestens dreijährige Vollzeit-Tätigkeit im Waffen- und Munitionshandel.
Anerkannte Ausbildungen oder Verbandstätigkeit: Eine anderweitige, insbesondere behördliche oder staatlich anerkannte Ausbildung, oder der Nachweis als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes, sofern die Ausbildung oder Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse für die beantragte Waffe oder Munition vermittelt hat. Besondere Fälle: Auch bestimmte staatliche Prüfungen zum Führen von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder staatlich anerkannte Berufsausbildungen in der Luft- und Seefahrt können Teile der waffenrechtlichen Sachkunde abdecken (z.B. für Seenotsignalmittel).
Der Nachweis der Sachkunde erfolgt in der Regel durch eine Bescheinigung der Prüfungskommission, einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder, falls zutreffend, in der Fahrerlaubnis.
Wichtig: Der Nachweis der Kenntnisse über Waffen und Munition muss immer nur für die konkrete Art von Waffe und Munition erbracht werden, die Sie beantragen, und für den Zweck, den Sie dafür angeben.
Anerkennung von Sachkunde-Lehrgängen und Prüfungen
Lehrgänge, die die Waffensachkunde vermitteln, müssen von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt werden. Diese Anerkennung gilt dann bundesweit.
Damit ein Lehrgang anerkannt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Inhalte: Der Lehrgang muss sowohl theoretische Kenntnisse (Recht, Waffen- und Munitionskunde) als auch praktische Fertigkeiten im Umgang mit Waffen und im Schießen vermitteln.
Zuverlässigkeit, persönliche und fachliche Eignung: Der Anbieter des Lehrgangs muss zuverlässig und persönlich geeignet sein. Die fachliche Leitung und die Lehrkräfte müssen die ordnungsgemäße Ausbildung gewährleisten können.
Lehrgangsdauer, Lehrmittel und Unterrichtsräume: Die Dauer des Lehrgangs muss ausreichend sein, um die Inhalte umfassend zu vermitteln. Es müssen die nötigen Lehrmittel und geeignete Unterrichtsräume vorhanden sein.
Ablauf der Prüfung im Rahmen eines anerkannten Lehrgangs:
Jeder anerkannte Lehrgang muss mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abgeschlossen werden. Diese wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den der Lehrgangsträger selbst bildet. Der Lehrgangsträger ist verpflichtet, die zuständige Behörde mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin über die Durchführung der Prüfung zu informieren und die Namen der Prüfungsteilnehmer, den Ort der Lehrgangsveranstaltung mitzuteilen. Des Weiteren ist der zuständigen Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Der Vertreter der Behörde kann dann als zusätzliches Mitglied am Prüfungsausschuss teilnehmen.
Sachkundeprüfungen in Schießsportvereinen
Schießsportliche Vereine, die einem nach dem Waffengesetz anerkannten Schießsportverband angehören, haben die Möglichkeit, Sachkundeprüfungen für ihre eigenen Mitglieder abzunehmen. Auch hierfür gelten ähnliche Anforderungen an die Lehrgangsinhalte, die Prüfung und die Informationspflichten gegenüber der Behörde. Die Vereine bilden dafür eigene Prüfungsausschüsse.
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