Personen- und Dienstleistungsverzeichnis
Grundsteuer
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Überblick
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer. Sie gehört zu den sogenannten Real-, Objekt- oder Sachsteuern.
Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf den Wert eines Grundstücks. Die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers bleiben außer Betracht. Sie ist auch bei ertraglosem Grundbesitz zu erheben.
Grundsteuer ist für jeden im Inland liegenden Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zu entrichten.
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Details
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird auf der Grundlage des vom Finanzamt festgestellten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides von der Gemeinde festgesetzt. Dabei wird der Steuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz, der von der Gemeinde bestimmt wird, multipliziert. Die Gemeinde ist an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes rechtlich gebunden. Das Finanzamt prüft anhand eingehender Informationen die Objektverhältnisse jeweils zum 01.01. eines Jahres, ob sich am Objekt oder an den Eigentumsverhältnissen Änderungen ergeben haben.
Für Fragen, die sich auf die Bewertung des Grundbesitzes (Einheitswert und Grundsteuermessbetrag) beziehen, ist das örtliche Finanzamt zuständig.
Fragen zur Festsetzung der Grundsteuer beantwortet die Steuerabteilung der Stadtverwaltung.Steuerschuldner ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Wird ein Objekt unterjährig verkauft, sind Erstattungsansprüche zwischen Käufer und Verkäufer entsprechend den kaufvertraglichen Regelungen privatrechtlich zu klären.
Die Steuerbescheide werden als Dauerbescheide ausgefertigt und behalten ihre Gültigkeit, bis sie aufgehoben oder geändert werden. Da die Grundsteuer jährlich festzusetzen ist, kann sie auch durch Öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden, soweit der Steuerschuldner die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten hat.
Der Hebesatz in Offenbach am Main beträgt
für die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen seit 01.01.1967 250 v.H. und
für die Grundsteuer B für Grundvermögen und Betriebsvermögen
- für die Jahre 1986 bis 2010 400 v.H.,
- für die Jahre 2011 und 2012 430 v.H.,
- für die Jahre 2013 und 2014 500 v.H.,
- für die Jahre 2015 bis 2018 600 v.H.,
- für die Jahre 2019 und 2020 995 v.H.,
- seit 01.01.2021 895 v.H.
Rechtsgrundlagen
- Grundgesetz
- Grundsteuergesetz
- Hessisches Grundsteuergesetz
- Gesetz über die Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern (Hessen)
- Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung!
Hinweise
zur Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass das Bewertungsrecht zur Grundsteuer nicht mehr verfassungsgemäß ist.
Der Bundestag hat daraufhin mit Zustimmung des Bundesrates am 26.11.2019 das Grundsteuer-Reformgesetz beschlossen. Dies ermöglicht die weitere Anwendung der bisherigen Regelungen zur Grundsteuer noch mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2024. Die Hessische Landesregierung hat am 15.12.2021 mit dem Hessischen Grundsteuergesetz ein eigenes Landesmodell verabschiedet.
Zum Bewertungsstichtag 01.01.2025 erhalten alle Eigentümer*innen von Grundstücken und/oder Gebäuden vom zuständigen Finanzamt einen neuen Bescheid über den dann gültigen Grundsteuerwert. Auch dieser Bescheid ist ein Grundlagenbescheid für die hebeberechtigte Gemeinde, an den sie rechtlich gebunden ist. Den Grundsteuerbescheid selbst erstellt weiterhin die Gemeinde und erhebt die Grundsteuer von den Eigentümer*innen des Objektes.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden sie unter finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform.
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Interessante Informationen
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