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Stadt Offenbach

Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft

Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften bedeutet eine (Teil-)Vertretung für minderjährige Kinder.

Überblick

Amtspflegschaft
Für ein minderjähriges Kind kann eine bestellte Pflegschaft eingerichtet werden. Dies geschieht durch einen Antrag an das Familiengericht (Amtsgericht).

Sie ist dann erforderlich, wenn die Sorgeberechtigten (i.d.R. die Eltern) aus verschiedenen Gründen, z.B. durch Interessenkollision, das Kind nicht vertreten können. Beispiele dafür sind:

Vaterschaftsanfechtungen, Erbangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögensangelegenheiten

Das Gericht bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben einen Pfleger. Dieser vertritt dann die Interessen des Kindes in dem vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenbereich. Vorrangig sind Privatpersonen zu bestellen, wenn geeignete zur Verfügung stehen. Es kann auch das Jugendamt als Amtspfleger bestellt werden.

Amtsvormundschaft

Das Jugendamt wird Vormund eines Kindes, wenn

  • ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind gesetzlich nicht vertreten kann, oder 
  • das Jugendamt vom Familiengericht zum Vormund bestellt wird.

Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft

Jugendamt

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63065 Offenbach am Main

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