Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Bescheinigung nach § 43 IfSG Lebensmittelbelehrung (früher Gesundheitspass)
Überblick
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Die Bescheinigung bestätigt, dass Sie als Beschäftigte/-r über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere über die ansteckenden Erkrankungen, die ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich nach sich ziehen. Weiterhin muss schriftlich erklärt werden, dass Ihnen keine Tatsachen für ein solches Verbot bekannt sind. Unter Umständen ist für die Bescheinigung ein zusätzliches ärztliches Zeugnis erforderlich.
Termine für die Erstbelehrung können Sie vereinbaren im
Internet (Online-Terminplaner Lebensmittelbelehrung) oder
telefonisch unter 069/8065-2121 oder – 2411.
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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung - Lebensmittel
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