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Stadt Offenbach

Parkausweis für Handwerker in der Metropolregion Rhein-Neckar

Überblick

Der Regionale Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten der Region tätig sind. Während sie bislang für jeden Einsatzort eine gesonderte Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen mussten, können sie seit 2008 den Regionalen Handwerkerparkausweis nutzen, der in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten der MRN anerkannt ist. Diese sind: Kreis Bergstraße, Landkreis Bad Dürkheim, Landkreis Germersheim, Landkreis Südliche Bergstraße, Neckar-Odenwald-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, Kreisfreie Städte Frankenthal, Heidelberg, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt a. d. Weinstraße, Speyer und Worms.

Zudem kann er seit Anfang 2011 auch in der TechnologieRegion Karlsruhe verwendet werden. Diese umfasst die Städte und Gemeinden der Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie die Stadt Karlsruhe und die Stadt Baden-Baden (Im Kernstadtbereich von Baden-Baden sind spezifische Parkregelungen zu beachten. Bei der Wilhelmsbrücke und auf dem Marktplatz gibt es Handwerkerplätze. Handwerksbetriebe erhalten über die Kreishandwerkerschaft einen Schlüssel zur Benutzung dieser Plätze.)

Mit dem Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb in der MRN seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO)
  • In Haltverbotszonen (Zeichen 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann
  • An Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr (§ 13 Abs.1 StVO)
  • In Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
  • Auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen

Hinweis: Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im unmittelbaren Umfeld der Betriebsstätten ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzonen benötigt, ist eine gesonderte Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, in deren Bezirk die Fußgängerzonen liegen.

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