Benutzungsordnung
Aufgrund der §§ 5, 19 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am 07.11.2025 folgende Benutzungsordnung beschlossen:
Artikel I:
§1 Geltungsbereich
(1) Die Benutzungsordnung und die jeweils gültige Gebührenordnung gelten für das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadtbibliothek Offenbach am Main (im Folgenden Stadtbibliothek) und ihren Nutzerinnen und Nutzern (im Folgenden Nutzer*innen). Das Dienstleistungsangebot der Stadtbibliothek ist grundsätzlich für jeden nutzbar. Für alle Ausleihvorgänge ist ein Bibliotheksausweis erforderlich, der nach den nachfolgenden Bestimmungen dieser Benutzungsordnung erteilt wird.
(2) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Offenbach am Main. Sie dient sowohl dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, Aus- und Weiterbildung als auch der Freizeitgestaltung.
§2 Anmeldung
(1) Nutzer*innen ab 12 Jahren wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung ein Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek ausgestellt.
Kinder und Jugendliche, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertretung vorlegen. Dazu ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
(1a) Die Nutzer*innen erhalten bei der Anmeldung einen Bibliotheksausweis. Dieser berechtigt zur Entleihung von Medien und Geräten und ist für jede Ausleihe erforderlich.
Der Bibliotheksausweis ist jeweils ein Jahr ab dem Tag der Zahlung der Jahresgebühr nach § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung gültig. Er verliert ohne Zahlung seine Gültigkeit.
(2) Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist nicht übertragbar.
(3) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die der Stadtbibliothek durch Missbrauch des Bibliotheksausweises oder durch Unterlassen der unverzüglichen Verlustanzeige entstehen, haftet die rechtmäßige Inhaberin bzw. der rechtmäßige Inhaber des Bibliotheksausweises.
(4) Eine Änderung der Anschrift oder des Namens ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(5) Flüchtlinge und Asylbewerber*innen erhalten für die Dauer ihres geduldeten oder gestatteten Aufenthalts einen kostenfreien Bibliotheksausweis. Ein Nachweis ist vorzulegen.
(6) Mitarbeiter*innen von kulturellen, sozialen und Bildungseinrichtungen erhalten einen kostenfreien personengebundenen Institutionenausweis für die Ausleihe im Rahmen ihrer Tätigkeit. Bei der Anmeldung muss ein Beschäftigungsnachweis vorliegen. Die Gültigkeit endet nach einem Jahr und kann nach Vorlage eines aktuellen Beschäftigungsnachweises verlängert werden.
(7) Inhaber*innen der hessischen Ehrenamtscard erhalten für die Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einen kostenfreien Bibliotheksausweis.
(8) Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung Offenbach und der Tochterunternehmen der Stadt Offenbach erhalten einen kostenfreien Bibliotheksausweis.
(9) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst des Studienseminars Offenbach erhalten für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen kostenfreien Bibliotheksausweis.
§3 Regionalausweis
(1) Anstatt des Bibliotheksausweises der Stadtbibliothek Offenbach am Main kann ein Regionalausweis ausgestellt werden. Dieser berechtigt zur Nutzung des physischen und digitalen Medienbestandes der kooperierenden Bibliotheken. Diese sind unter www.offenbach.de/stadtbibliothek unter „Regionalausweis“ aufgeführt.
(2) Personen, die den Regionalausweis nutzen möchten, melden sich in einer der kooperierenden Bibliotheken zu den Bedingungen des Regionalausweises an. Mit der Unterschrift auf dem Regionalausweis werden die Benutzungs- sowie Entgelt- bzw. Gebührenordnungen sowie die Hausordnungen aller Bibliotheken, bei denen die jeweilige Person angemeldet ist bzw. sich anmeldet, anerkannt.
(3) Für den Regionalausweis wird eine jährliche Gebühr nach § 1 der Gebührenordnung erhoben. Bei Zahlung der Jahresgebühr wird eine Quittung ausgestellt.
(4) Zur erstmaligen Nutzung des Regionalausweises in einer anderen als der ausstellenden Bibliothek ist in der jeweiligen Bibliothek eine Anmeldung unter Vorlage des Regionalausweises und des Personalausweises oder eines Passes in Verbindung mit einer Meldebescheinigung oder eines Aufenthaltstitels notwendig.
(5) Die Gültigkeit des Regionalausweises muss bei den kooperierenden Bibliotheken durch Vorlage der Quittung bestätigt werden.
(6) Die einzelnen Benutzungsausweise der Mitgliedsbibliotheken verlieren mit der Ausstellung des Regionalausweises ihre Gültigkeit. Eine Erstattung von in einzelnen Bibliotheken bereits entrichteten Jahresausleihentgelten findet nicht statt.
(7) Besteht in einer der beteiligten Bibliotheken eine Nutzungssperre, erfolgt dort keine Anerkennung des Regionalausweises.
(8) Die Bestimmungen der § 2 (2) und § 2 (3) dieser Benutzungsordnung gelten auch für den Regionalausweis. Sofern der Bibliotheksausweis nach § 4 dieser Benutzungsordnung vorzulegen ist oder vorgelegt werden kann, ist von Nutzer*innen des Regionalausweises dieser zu verwenden.
§4 Ausleihe
(1) Zu jeder Ausleihe von Medien, zur Verlängerung der Leihfrist und zum Begleichen von Entgelten ist der Bibliotheksausweis vorzulegen.
(2) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für öffentliche Aufführungen verwendet werden.
(3) Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien beschränken.
(4) Die Ausleihfristen werden durch Aushang und auf www.offenbach.de/stadtbibliothek bekannt gegeben.
(5) Die Nutzer*innen sind verpflichtet, ausgeliehene Medien unaufgefordert vor Ablauf der Ausleihfrist zurückzugeben. Eine Verlängerung der Leihfrist ist unter der Angabe der Bibliotheksausweisdaten möglich, wenn keine Vormerkung eines anderen Benutzers vorliegt. Wird die Ausleihfrist überschritten, so sind die in der Gebührenordnung für die Stadtbibliothek festgelegten Versäumnisgebühren zu entrichten.
(6) Die Verlängerungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Stadtbibliothek die Ausleihfrist für das ausgeliehene Medium verlängert. Die Verlängerung ist nur zweimal in unmittelbarerer Folge, spätestens am Tage des Ablaufs der Ausleihfrist, möglich. Darüber hinaus können von der Stadtbibliothek weitere Beschränkungen festgelegt werden.
(7) Abweichend von § 1 (1a) und § 3 (1) besteht die Möglichkeit für Personen, die sich bisher keinen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek und keinen Regionalausweis haben ausstellen lassen, einmalig unter Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung oder des Aufenthaltstitels bis zu 5 Medien gegen Entgelt auszuleihen (Einmalausleihe).
§5 Auswärtiger Leihverkehr
Wissenschaftliche Literatur, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden ist, kann durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden. Hierfür ist die in der Gebührenordnung für die Stadtbibliothek festgelegte Gebühr zu zahlen.
§6 Haftung
(1) Soweit keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten sind, haftet die Stadtbibliothek nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Personals beruhen. In diesem Rahmen haftet sie nicht
1. für Gegenstände, die in den Räumen der Stadtbibliothek verlorengegangen, beschädigt oder gestohlen worden sind,
2. für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.
(2) Alle Medien und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln. Die Nutzer*innen haften für schuldhaft herbeigeführte Schäden. Bereits bestehende Schäden müssen sofort bei der Entleihung oder Benutzung gemeldet werden.
(2a) Die Altersgrenze für die Benutzung einzelner Medien kann begrenzt werden. Dies wird durch Aushang bekanntgegeben.
(3) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener oder in der Bibliothek genutzter Medien haben die Nutzer*innen Ersatz in Höhe des fiktiven Wiederbeschaffungswertes zu leisten.
(4) Die Teilnahme an von der Stadtbibliothek angebotenen Veranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung der Teilnehmer*innen. Die Stadtbibliothek übernimmt insbesondere bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht.
§7 Einschränkungen der Nutzung der EDV-Angebote
(1) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die den Nutzer*innen
1. aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihnen benutzten Medien entstehen;
2. durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien oder Medienträger entstehen;
3. durch den Datenmissbrauch Dritter im Internet entstehen.
(2) Die Stadtbibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich beziehen auf,
1. die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und
2. die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien.
(3) Die Nutzer*innen verpflichten sich
1. staats- und verfassungsfeindliche, antidemokratische, rassistische, pornografische, sexistische, Gewalt verherrlichende oder strafrechtlich relevante Internet-Informationen nicht bewusst abzurufen, auszudrucken, zu speichern, zu verteilen oder anderweitig zu verwenden;
2. Internet-Dienste nicht für geschäftliche oder gewerbliche Zwecke zu nutzen;
3. keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren;
4. keine nicht öffentlich zugänglichen Daten gegen den Willen der oder des Berechtigten abzurufen.
(4) Die Nutzer*innen verpflichten sich, die Kosten für die Beseitigung der von ihnen verursachten Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbibliothek entstehen, zu übernehmen.
(5) Es ist nicht gestattet,
1. Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen
durchzuführen;
2. technische Störungen selbständig zu beheben;
3. generell Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus
dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren oder auszuführen.
(6) Die Stadtbibliothek kann die Nutzung eigener Datenträger und / oder privater Endgeräte zur Schadensabwendung einschränken oder
untersagen.
(7) Die Benutzung der IT-Arbeitsplätze erfordert die Beachtung der zeitlichen und programmbezogenen Nutzungsbeschränkungen an den einzelnen Arbeitsplätzen.
(8) Die Verantwortung der Nutzung des Internets bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungsberechtigten.
§8 Nutzung des Makerspace
Alle Werkzeuge, Geräte und Medien sind ordnungsgemäß, pfleglich und zweckgerichtet zu benutzen. Die Nutzer*innen sind weiterhin verpflichtet, die Bedienungs- und Sicherheitshinweise der Geräte einzuhalten, sowie die Risiken zu beachten und ihr Verhalten darauf abzustimmen.
Die Nutzer*innen haften für alle durch ihr Verschulden verursachten Schäden; bei Beschädigung des Mediums ggf. mit identischem Ersatz. Schäden sind den Mitarbeiter*innen der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden. Alle Geräte sind vor der Rückgabe auf Sauberkeit und Funktion zu testen. Eine Benutzung erfolgt ausschließlich während der angegebenen Öffnungszeiten.
Die Stadtbibliothek Offenbach am Main haftet nicht für Schäden, die durch Verstöße gegen die Benutzungsordnung oder durch Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Mitarbeiter*innen, durch unsachgemäße Benutzung der Geräte, Maschinen und Werkzeuge u.ä. oder hygienische Mängel entstanden sind.“
§9 Entgelte
(1) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der Gebührenordnung der
Stadtbibliothek in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Entgelte werden mit ihrer Entstehung fällig. Einer schriftlichen oder mündlichen Erinnerung bedarf es nicht.
§10 Verhalten in der Stadtbibliothek
(1) Die Nutzer*innen sind verpflichtet, sich so zu verhalten, wie es der Funktion einer Bibliothek als Bildungs- und Informationseinrichtung entspricht; insbesondere sind Störungen des Bibliotheksbetriebs und Belästigungen anderer Personen untersagt.
(2) Essen und Trinken sind nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet. Mobile Endgeräte sind stumm zu schalten.
(3) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Räumen der Stadtbibliothek nur nach Zustimmung durch das Personal der Stadtbibliothek aufgehängt oder ausgelegt werden.
(4) Tiere müssen außerhalb der Stadtbibliothek bleiben. Dies gilt nicht für Blindenführ- oder Assistenzhunde als notwendige Begleitung.
(5) Sammeln, Werben oder das Vertreiben von Handelswaren sind nicht erlaubt.
(6) Dem Personal der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
§11 Ausschluss von der Benutzung
Nutzer*innen, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von einzelnen oder allen Benutzungsangeboten der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen seitens der Nutzer*innen, die aufgrund der Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch
nach dem Ausschluss bestehen.
Artikel II:
Diese Satzung der Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Offenbach am Main tritt am 24.10.2025 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.
Offenbach am Main, den 07.11.2026
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Dr. Felix Schwenke
Oberbürgermeister
