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Stadt Offenbach

Benutzungsordnung

Aufgrund der §§ 5, 19 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. S.103 und 164) wird auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 7. Dezember 2017 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Offenbach am Main erlassen:

§1 Geltungsbereich
(1) Die Benutzungsordnung und die jeweils gültige Gebührenordnung gelten für das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadtbibliothek Offenbach am Main (im Folgenden Stadtbibliothek) und ihren Nutzerinnen und Nutzern (im Folgenden Nutzer*innen).
Das Dienstleistungsangebot der Stadtbibliothek ist grundsätzlich für jeden nutzbar. Für alle Ausleihvorgänge ist ein Bibliotheksausweis erforderlich, der nach den nachfolgenden Bestimmungen dieser Benutzungsordnung erteilt wird.
(2) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Offenbach am Main. Sie dient sowohl dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, Aus- und Weiterbildung als auch der Freizeitgestaltung.
§2 Anmeldung
(1) Nutzer*innen ab 12 Jahren wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung ein Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek ausgestellt.
Kinder und Jugendliche, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertretung vorlegen. Dazu ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
(2) Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist nicht übertragbar.
(3) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die der Stadtbibliothek durch Missbrauch des Bibliotheksausweises oder durch Unterlassen der unverzüglichen Verlustanzeige entstehen, haftet die rechtmäßige Inhaberin bzw. der rechtmäßige Inhaber des Bibliotheksausweises.
(4) Eine Änderung der Anschrift oder des Namens ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(5) Flüchtlinge und Asylbewerber*innen erhalten für die Dauer ihres geduldeten oder gestatteten Aufenthalts einen kostenfreien Bibliotheksausweis. Ein Nachweis ist vorzulegen.
(6) Mitarbeiter*innen von kulturellen, sozialen und Bildungseinrichtungen erhalten einen kostenfreien personengebundenen Institutionenausweis für die Ausleihe im Rahmen ihrer Tätigkeit. Bei der Anmeldung muss ein Beschäftigungsnachweis vorliegen. Die Gültigkeit endet nach einem Jahr und kann nach Vorlage eines aktuellen Beschäftigungsnachweises verlängert werden.
(7) Nutzer*innen, die einen gültigen gebührenpflichtigen Bibliotheksausweis von Kooperationsbibliotheken besitzen, erhalten nach Anmeldung einen kostenfreien personengebundenen Bibliotheksausweis für die dokumentierte Gültigkeitsdauer.
(8) Inhaber*innen der hessischen Ehrenamtscard erhalten für die Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einen kostenfreien Bibliotheksausweis.
§3 Ausleihe
(1) Zu jeder Ausleihe von Medien, zur Verlängerung der Leihfrist und zum Begleichen von Entgelten ist der Bibliotheksausweis vorzulegen.
(2) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für öffentliche Aufführungen verwendet werden.
(3) Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien beschränken.
(4) Die Ausleihfrist beträgt
1. zwei Wochen bei DVDs, Blu-ray Discs, Konsolenspielen, Zeitschriftenheften, Bestsellern und Musik-CDs,
2. acht Wochen bei Noten,
3. vier Wochen bei allen anderen Medien,
4. bei Onlinemedien gelten andere Fristen.
(5) Die Stadtbibliothek kann die vorstehenden Ausleihfristen im Bedarfsfall verändern, dies wird durch Aushänge bekannt gegeben.
(6) Die Nutzer*innen sind verpflichtet, ausgeliehene Medien unaufgefordert vor Ablauf der Ausleihfrist zurückzugeben. Eine Verlängerung der Leihfrist ist unter der Angabe der Bibliotheksausweisdaten möglich, wenn keine Vormerkung eines anderen Benutzers vorliegt. Wird die Ausleihfrist überschritten, so sind die in der Gebührenordnung für die Stadtbibliothek festgelegten Versäumnisgebühren zu entrichten.
(7) Die Verlängerungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Stadtbibliothek die Ausleihfrist für das ausgeliehene Medium verlängert.
Die Verlängerung ist nur zweimal in unmittelbarerer Folge, spätestens am Tage des Ablaufs der Ausleihfrist, möglich. Darüber hinaus können von der Stadtbibliothek weitere Beschränkungen festgelegt werden.
§4 Auswärtiger Leihverkehr
Wissenschaftliche Literatur, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden ist, kann durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden. Hierfür ist die in der Gebührenordnung für die Stadtbibliothek festgelegte Gebühr zu zahlen.
§5 Haftung
(1) Soweit keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten sind, haftet die Stadtbibliothek nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Personals beruhen. In diesem Rahmen haftet sie nicht
1. für Gegenstände, die in den Räumen der Stadtbibliothek verlorengegangen, beschädigt oder gestohlen worden sind,
2. für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.
(2) Alle Medien und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln. Die Nutzer*innen haften für schuldhaft herbeigeführte Schäden. Bereits bestehende Schäden müssen sofort bei der Entleihung gemeldet werden.
(3) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener oder in der Bibliothek genutzter Medien haben die Nutzer*innen Ersatz in Höhe des fiktiven Wiederbeschaffungswertes zu leisten.
(4) Die Teilnahme an von der Stadtbibliothek angebotenen Veranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Stadtbibliothek übernimmt insbesondere bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht.
§6 Einschränkungen der Nutzung der EDV-Angebote
(1) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer 1. aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen;
2. durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien oder Medienträger entstehen;
3. durch den Datenmissbrauch Dritter im Internet entstehen.
(2) Die Stadtbibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich beziehen auf,
1. die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und 2. die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien.
(3) Der Benutzer verpflichtet sich
1. staats- und verfassungsfeindliche, antidemokratische, rassistische, pornografische, sexistische, Gewalt verherrlichende oder strafrechtlich relevante Internet-Informationen nicht bewusst abzurufen, auszudrucken, zu speichern, zu verteilen oder anderweitig zu verwenden;
2. Internet-Dienste nicht für geschäftliche oder gewerbliche Zwecke zu nutzen;
3. keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren;
4. keine nicht öffentlich zugänglichen Daten gegen den Willen der oder des Berechtigten abzurufen.
(4) Die Nutzer*innen verpflichten sich, die Kosten für die Beseitigung der von ihnen verursachten Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbibliothek entstehen, zu übernehmen.
(5) Es ist nicht gestattet,
1. Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen;
2. technische Störungen selbständig zu beheben;
3. generell Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren oder auszuführen.
(6) Die Stadtbibliothek kann die Nutzung eigener Datenträger und / oder privater Endgeräte zur Schadensabwendung einschränken oder untersagen.
(7) Die Benutzung der IT-Arbeitsplätze erfordert die Beachtung der zeitlichen und programmbezogenen Nutzungsbeschränkungen an den einzelnen Arbeitsplätzen.
(8) Die Verantwortung der Nutzung des Internets bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungsberechtigten.
§7 Entgelte
(1) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der Gebührenordnung der Stadtbibliothek in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Entgelte werden mit ihrer Entstehung fällig. Einer schriftlichen oder mündlichen Erinnerung bedarf es nicht.
§8 Verhalten in der Stadtbibliothek
(1) Die Nutzer*innen sind verpflichtet, sich so zu verhalten, wie es der Funktion einer Bibliothek als Bildungs- und Informationseinrichtung entspricht; insbesondere sind Störungen des Bibliotheksbetriebs und Belästigungen anderer Personen untersagt.
(2) Essen und Trinken sind nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet. Mobile Endgeräte sind stumm zu schalten.
(3) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Räumen der Stadtbibliothek nur nach Zustimmung durch das Personal der Stadtbibliothek aufgehängt oder ausgelegt werden.
(4) Tiere müssen außerhalb der Stadtbibliothek bleiben. Dies gilt nicht für Blindenführ- oder Assistenzhunde als notwendige Begleitung.
(5) Sammeln, Werben oder das Vertreiben von Handelswaren sind nicht erlaubt.
(6) Dem Personal der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
§9 Ausschluss von der Benutzung
Nutzer*innen, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von einzelnen oder allen Benutzungsangeboten der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen seitens der Nutzer*innen, die aufgrund der Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
§10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Die Benutzungsordnung in der Fassung vom 1. Januar 1968 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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