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Stadt Offenbach

Informationen zur Datenverarbeitung bei jugendzahnärztlichen Untersuchungen

Informationen zum Datenschutz gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung

1. Allgemeines

Mit diesen Informationen teilen wir Ihnen mit, wie das Stadtgesundheitsamt Offenbach am Main mit personenbezogenen Daten im Rahmen der jugendzahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung und der freiwilligen Teilnahme an der Intensivprophylaxe, umgeht. Der Schutz von personenbezogenen Daten hat eine sehr hohe Wichtigkeit, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union.

Die Aufgaben des Stadtgesundheitsamtes umfassen unter anderem:

  • Die regelmäßige zahnärztliche Untersuchung von Schul- und Kindergartenkindern.
  • Intensivprophylaxe wie zum Beispiel die Fluoridlack-Touchierung.
  • Gesundheitsförderung und Präventionsarbeit durch Information der Öffentlichkeit; epidemiologische Erhebungen und Analysen sowie Gesundheitsberichterstattung als Entscheidungshilfe für das kommunale Handlungsfeld.

2. Datenvereinbarung

Daten, die wir - unter Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit - bei Ihnen erheben (zum Beispiel in Form von auszufüllenden Formularen, etc.) benötigen wir zur Erfüllung der oben aufgeführten Aufgaben.

Zur sicheren Verarbeitung Ihrer Daten haben wir die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen. Dazu zählt unter anderem insbesondere, dass nur autorisiertes Fachpersonal Zugang zu Ihren Daten hat.

2.1 Rechtsgrundlage(n) der Datenerhebung

  • EU-Datenschutzgrundverordnung
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Paragraf 21 Verhütung von Zahnerkrankung (Gruppenprophylaxe)
  • Hessisches Gesetz für den öffentlichen Gesundheitsdienst (Paragrafen 10, 11, 18, 22)
  • Verordnung über die Zulassung und Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege
  • Hessisches Kinders- und Jugendhilfegesetzbuch
  • Hessisches Schulgesetz (Paragrafen 71, 72, 141)

2.2 Folgen einer Nichtbereitstellung von Daten

Die Nichtbereitstellung der Aufgaben erschwert die Beurteilung des Kindes und schränkt die individuelle Beratung ein. Eine Dokumentation ist somit nicht möglich.

2.3 Empfänger beziehungsweise Kategorien von Empfängern der Daten

Die Einrichtung und ggf. der mit einer Förderung der Inklusion beauftragte Maßnahmenträger erhalten die für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen. Neben den Personenstammdaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift) erhalten die Einrichtungen Ergebnisse/Schlussfolgerungen aus den gesamten Untersuchungen, nicht aber die diesen zugrunde liegenden individuellen Gesundheitsdaten. Andere Ärzte, Versicherungen u.a. Institutionen erhalten die für den jeweiligen Fall notwendigen Daten nur, wenn Sie uns durch ausdrückliche Einwilligung der Übermittlung zustimmen.

Bei Kindeswohlgefährdung werden die Daten an das Jugendamt übermittelt.

2.4 Übermittlung der Daten an Drittländer

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland erfolgt nicht.

2.5 Profiling

Das Stadtgesundheitsamt Offenbach verwendet keine technischen Methoden zum Profiling.

2.6 Datenquellen

Nach Paragraf 18 Absatz 2 Hessisches Gesetz für den öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Gesundheitsämter dazu berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Paragrafen 10 und 11 Hessisches Gesetz für den öffentlichen Gesundheitsdienst von den Meldebehörden, Kindertageseinrichtungen und Schulen die Namen, den Geburtstag, die Schulklassenzugehörigkeit, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit der Kinder eines Jahrgangs, die Anschrift einschließlich der Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Personensorgeberechtigten zu erheben, von den Meldebehörden.

Ferner übermitteln die Schulen den Gesundheitsämtern nach Paragraf 8 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen in der derzeit gültigen Fassung im Rahmen der Schulgesundheitspflege nach Maßgabe der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege, insbesondere auch für Untersuchungen der Schulzahnpflege, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie der Eltern. Folgende Daten der Betroffenen werden übermittelt: Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift, Name und (falls von Nummer 3 abweichend) Anschrift der Eltern.

2.7 Dauer der Speicherung der Daten beziehungsweise Kriterien für die Festlegung dieser Dauer 

Ihre Daten werden nach den jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Fristen aufbewahrt (zum Beispiel Unterlagen zur schulärztlichen Untersuchung bis zum Ablauf des 23. Lebensjahres, Arztbriefe für 10 Jahre, Röntgenbilder 30 Jahre).

Zur Dauer der Speicherung aus fachlicher Sicht können weitere gesetzliche Aufbewahrungspflichten hinzutreten zum Beispiel Aufbewahrung von für den Jahresabschluss relevanten Unterlagen gemäß Paragraf 37 Hessische Gemeindehaushaltsverordnung - und dazu führen, dass Daten über den vorgenannten Zeitraum hinaus gespeichert werden müssen. In diesen Fällen werden die Daten nicht gelöscht, sondern gesperrt.

3. Rechte

Sie haben nach Datenschutzgrundverordnung und Hessischem Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz das 

  • Recht auf Auskunft (Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung, § 33 Hessischem Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz),
  • Recht auf Berichtigung (Artikel 16 Datenschutzgrundverordnung),
  • Recht auf Löschung (Artikel 17 Datenschutzgrundverordnung, § 34 Hessischem Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz),
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 Datenschutzgrundverordnung, Paragraf 34 Hessischem Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz); dieses Recht ersetzt nach Hessischem Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz in bestimmten Fällen das Recht auf Löschung,
  • Recht auf Widerspruch (Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung, Paragraf 35 Hessischem Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz), soweit sich die Erfassung auf Ihre Einwilligung stützt.
  • Recht auf Widerruf der Einwilligung (Artikel 7 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung).

4. Folgen eines Widerspruchs gegen die Verarbeitung der Daten

Sofern ein Widerspruch möglich ist, werden die Daten ausschließlich zur Erfüllung uns gesetzlich obliegender (Dokumentations-)Pflichten verwendet. Der Zugang zu den Daten wird soweit gesperrt, dass nur noch die vorgenannten Zwecke erreicht werden können.

5. Widerruf einer Einwilligung

Widerrufen Sie eine Einwilligung (zur Übermittlung von Daten), erhalten die entsprechenden Empfänger keine weiteren Sie betreffenden Daten.

Ein Widerspruch / ein Widerruf gilt immer (nur) für die Zukunft, so dass die genannten Folgen entweder ab Eingang oder zu einem von Ihnen genannten späteren Termin eintreten.

6. Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Magistrat der Stadt Offenbach
- Stadtgesundheitsamt Abteilung Zahnmedizin - 
63061 Offenbach am Main 
E-Mail: gesundheitsamtoffenbachde

Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt: 
Der Magistrat der Stadt Offenbach 
- Stabsstelle Datenschutz & Antikorruption - 
Berliner Str. 100, 63065 Offenbach am Main 
E-Mail: datenschutzoffenbachde 
Tel.: 069/8065-3300

7. Aufsichtsbehörde in Datenschutzangelegenheiten

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 
Postfach 3163 
65021 Wiesbaden 
Telefon: +49 (0)611/1408-0 
E-Mail: poststelledatenschutz.hessende

8. Beschwerderecht

Sie haben das Recht, sich über vermutete oder tatsächliche Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen bei dieser Aufsichtsbehörde zu beschweren.

Erläuterungen und Hinweise