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Stadt Offenbach

Artenschutzabkommen schützt ab sofort besondere Holzarten – Besitz von Musikinstrumenten oder Rohholz anmelden

11.01.2017

Offenbach am Main, 11.01.2017 – Besitzern von Musikinstrumenten oder Rohholz aus Palisander, Rosenholz, Bubinga oder Kosso empfiehlt das Offenbacher Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz, eine Bescheinigung über den Erwerb oder den Besitz dieser Hölzer zu beantragen. Entsprechende Bescheinigungen stellt die für Hessen zuständige Oberen Naturschutzbehörde in Darmstadt aus (Luisenplatz 2,64278 Darmstadt, Tel.: 06151 12-0, Fax: 06151 12-6313, E-Mail: poststellerpda.hessende).

Im Washingtoner Artenschutzübereinkommen zum Schutz freilebender Tiere und Pflanzen sind im Oktober 2016 einige Baum- und Holzarten neu unter Schutz gestellt worden. Wie bei der jüngsten CITES-Vertragsstaatenkonferenz in Südafrika vereinbart wurde, werden ab Januar 2017 alle Arten der Gattung Dalbergia spp. (Handelsname Palisander/ Rosenholz), drei Arten der Gattung Guibourtia spp. (Handelsname Bubinga) sowie die Art Pterocarpus erinaceus (Handelsname Kosso) in den CITES-Anhang II erfasst. Ausgenommen hiervon ist die Art Dalbergia nigra (Rio Palisander), die bereits seit 1992 auf Anhang I gelistet ist. Von den Schutzbestimmungen sind nicht nur die Rohhölzer, sondern auch Erzeugnisse wie beispielsweise Musikinstrumente erfasst.

Besonders der Schutz bestimmter Palisanderarten hat Auswirkungen auf die Musikbranche: Palisanderholz ist wegen seiner guten Eigenschaften ein beliebtes Klangholz für den Gitarrenbau. Ab sofort ist beim Verkauf eines Instruments, an dem geschütztes Holz verarbeitet wurde, ein Nachweis erforderlich, aus dem hervorgeht, dass das Instrument entweder vor der Unterschutzstellung erworben oder aber rechtmäßig eingeführt wurde.

Wer über Bestände von Holz der oben genannten Arten verfügt und diese nicht nach Erwerb bei der Oberen Naturschutzbehörde angemeldet hat, muss jetzt einen Nachweis über die Einfuhr vor dem 2. Januar 2017 vorlegen.

Bei der Registrierung handelt es sich allerdings nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Möglichkeit, die eine spätere Vermarktung oder Ausfuhr erleichtern soll. Ware, die vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der Listung am 2. Januar 2017 erworben und von der zuständigen Naturschutzbehörde registriert wurde, kann auch künftig als Vorerwerbsware ohne weiteren Nachweis des legalen Erwerbs (Rechnungen, Kaufbelege, Einfuhrgenehmigungen oder ähnliches) gehandelt werden.

Die Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz in Bonn (BfN) informiert über die unter Schutz gestellten Holzarten: www.bfn.de/0305_cites_holz_cop16.html

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