Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft
Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften bedeutet eine (Teil-)Vertretung für minderjährige Kinder.
Überblick
Amtspflegschaft
Für ein minderjähriges Kind kann eine bestellte Pflegschaft eingerichtet werden. Dies geschieht durch einen Antrag an das Familiengericht (Amtsgericht).
Sie ist dann erforderlich, wenn die Sorgeberechtigten (i.d.R. die Eltern) aus verschiedenen Gründen, z.B. durch Interessenkollision, das Kind nicht vertreten können. Beispiele dafür sind:
Vaterschaftsanfechtungen, Erbangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögensangelegenheiten
Das Gericht bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben einen Pfleger. Dieser vertritt dann die Interessen des Kindes in dem vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenbereich. Vorrangig sind Privatpersonen zu bestellen, wenn geeignete zur Verfügung stehen. Es kann auch das Jugendamt als Amtspfleger bestellt werden.
Amtsvormundschaft
Das Jugendamt wird Vormund eines Kindes, wenn
- ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind gesetzlich nicht vertreten kann, oder
- das Jugendamt vom Familiengericht zum Vormund bestellt wird.
Rechtsgrundlage
Kontakt
Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft
Jugendamt
Haus der Wirtschaft
Platz der Deutschen Einheit 4
63065 Offenbach
Hinweise zur Barrierefreiheit
Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechter Zugang: Ja
Aufzug vorhanden: Ja
Behindertenparkplätze sind auf der Berliner Straße neben der Zufahrt zur Tiefgarage Rathaus/Haus der Wirtschaft vorhanden
Hinweise zur Erreichbarkeit
Weitere Hinweise
Tiefgarage Haus der Wirtschaft, Tiefgarage Rathaus, Berliner Straße 112 - 116;
Tiefgarage Sheraton Hotel, Berliner Straße 111