Abbruchgenehmigung
Überblick
Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
Eine Abbruchgenehmigung ist für
- Gebäude mit mehr als 300 m 3 Brutto-Rauminhalt,
- land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche und
- Behälter über 150 m³ Behälterinhalt
regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens der Bauherrschaft zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht oder nach Erhaltungssatzungen der Kommunen.
Für den Abbruch / die Beseitigung von baulichen Anlagen ist im Regelfall eine Abbruchgenehmigung bei der Bauaufsicht zu beantragen.
Gebühren
Rechtsgrundlage
Bemerkung
Fristen
Links und Downloads
Kontakt
Abbruchgenehmigung
Bauaufsichtsamt
Stadt Offenbach am Main - Stadthaus
Berliner Straße 60
63065 Offenbach
Hinweise zur Barrierefreiheit
Tür öffnet auf Knopfdruck, Aufzüge vorhanden
Hinweise zur Erreichbarkeit
Weitere Hinweise
Tiefgarage Berliner Straße, Tiefgarage Französisches Gässchen, Parkhaus Innenstadt Ziegelstraße