Personen- und Dienstleistungsverzeichnis
Abbruchgenehmigung
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Überblick
Beschreibung
Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
Eine Abbruchgenehmigung ist für
- Gebäude mit mehr als 300 m3 Brutto-Rauminhalt,
- land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche und
- Behälter über 150 m³ Behälterinhalt
regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens der Bauherrschaft zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht oder nach Erhaltungssatzungen der Kommunen.
Für den Abbruch / die Beseitigung von baulichen Anlagen ist im Regelfall eine Abbruchgenehmigung bei der Bauaufsicht zu beantragen.
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Details
Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) erhoben, sofern die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde nicht über eine eigene Bauaufsichtsgebührensatzung verfügt. Die Höhe der Gebühr hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Hinweise
Auch der baugenehmigungsfreie Gebäudeabbruch muss von einer Fachfirma durchgeführt werden. Die naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sowie die geltenden Erhaltungssatzungen sind zu beachten.
Genehmigungsfrei nach § 55 HBO, Anlage 2 sind bauliche Anlagen bis 300 m³ Brutto-Rauminhalt unter dem Vorbehalt, dass die Bauherrschaft eine branchenspezifische Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen hat.
Bearbeitungszeit
Der Abbruchbeginn ist mindestens eine Woche vorher der Bauaufsicht schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung des Abbruchs ist der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung anzuzeigen.
Bitte verwenden Sie hierfür die unten stehenden Vordrucke aus dem neuen Bauvorlagenerlass.
Die Abbruchgenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbruch begonnen wird oder wenn der Abbruch für ein Jahr unterbrochen wurde.
Die Abbruchgenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden.
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Downloads / Links
Merkblatt der Bauaufsicht für Abbrüche
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Liste der zuständigen Mitarbeiter Name Telefon E‑Mail Baukontrolle +49 (0) 69 8065 - 4300 bauaufsichtoffenbachde Organisationseinheiten