Denkmalpflege
Überblick
Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften, Städte und Orte bedeuten für unser Leben und das nachfolgender Generationen Möglichkeiten, sich individuell zu entfalten und sich mit dem Land zu identifizieren. Sie sind ein Stück Heimat.
Dieses kulturelle Erbe, Zeugnis unserer Geschichte, zu bewahren, ist auch Aufgabe des Staates. Artikel 62 der Hessischen Verfassung hat das verankert. Maßgeblich ist dafür in der täglichen Praxis das Hessische Denkmalschutzgesetz.
Diese Verpflichtung des Staates bedeutet auch, dass er gestaltend bei Fragen der Denkmalpflege eingreift. Er wird seiner Verantwortung durch den Schutz der Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die ihren historischen Aussagewert zerstören, gerecht. Er hilft Denkmaleigentümern durch Steuererleichterungen und finanzielle Zuwendungen den denkmalpflegerischen Mehraufwand für das Kulturdenkmal zu tragen, und er berät sie bei der fachgerechten Erhaltung.
Das hat in Hessen Tradition. Schon 1902 erließ das Großherzogtum Hessen eines der ersten modernen Denkmalschutzgesetze. Seit 1974 gibt es ein einheitliches Denkmalschutzgesetz für ganz Hessen, das im Wesentlichen in der novellierten Form von 1986 bis heute gilt.
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