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Stadt Offenbach

Kfz: Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung / Ausnahmegenehmigung

Überblick

Antragstellung / Einreichung der Unterlagen

Die Beantragung der Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung / Ausnahmegenehmigung erfolgt ausschließlich per E-Mail. betriebserlaubnisoffenbachde

Der Antrag gilt nur dann als vollständig, wenn folgende Unterlagen per E-Mail eingereicht werden:
•    vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung Betriebserlaubnis PDF-Datei 49,03 kB
•    Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes inklusive aller Anlagen
•    Kopie der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I/II, COC, ausländische Fahrzeugpapiere)
•    Kopie eines Ausweisdokumentes (Personalausweis oder Reisepass oder Passport) 

Sobald Ihre Unterlagen für die Betriebserlaubnis vollständig vorliegen, werden diese durch uns geprüft.
Nach erfolgreicher Prüfung und Erteilung der Betriebserlaubnis erhalten Sie eine entsprechende Information von uns.
Im Anschluss können Sie einen Termin für die eigentliche Fahrzeugzulassung buchen und die Unterlagen hierfür einreichen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Rückfragen erst nach Abschluss der Prüfung beantworten können.

Erläuterungen:

Aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments sowie der Neufassung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) benötigen Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung existiert, vor der Zulassung eine behördliche Bestätigung.
Diese bestätigt, dass das Fahrzeug den geltenden bau- und betriebstechnischen Vorschriften entspricht.

Eine Genehmigung ist insbesondere erforderlich, wenn:

•    keine EG-Typgenehmigung vorliegt,
•    es sich um ein importiertes Fahrzeug ohne EU-Genehmigung handelt,
•    ein Neufahrzeug erstmals zugelassen werden soll, oder
•    die Betriebserlaubnis durch technische Änderungen erloschen ist.

Ohne eine entsprechende Genehmigung ist eine Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig.
Gemäß § 30 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten ist ab dem 04.02.2026 die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde Genehmigungsbehörde.

Je nach Art des Fahrzeugs ist einer der folgenden Anträge zu stellen:

•    Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO
für Fahrzeuge auf Grundlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO),
insbesondere bei gebrauchten, importierten oder technisch veränderten Fahrzeugen.

•    Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
für die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeugs der Klassen
M (z. B. Pkw, Wohnmobile),
N (z. B. Lkw, Sattelzugmaschinen) oder
O (Anhänger).

In allen Fällen ist dem Antrag ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes zugrunde zu legen.

Erläuterungen und Hinweise