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Die Möglichkeiten, sich freiwillig zu engagieren, sind ebenso vielfältig wie die Menschen, die ehrenamtlich tätig sind. Jeder kann für sich einen Bereich finden, in dem er seine Erfahrungen, sein Wissen oder einfach seine Zeit zur Verfügung stellen kann.
Am Mittwoch, 14. Januar, überreichte OB Dr. Schwenke die Bürgermedaille in Bronze an fünf Frauen und sieben Männer, die sich in außerordentlichem Maß für die Stadt engagieren.
Das Leben der Offenbacherin Martha Nettenbeck war geprägt von der aufopferungsvollen Pflege ihrer beiden schwer kranken Kinder. Dafür verlieh ihr OB Schwenke die Rathausmedaille.
Oberbürgermeister Dr. Felix Schwenke hatte kürzlich drei Frauen und drei Männer ins Rathaus eingeladen, die sich für Offenbach in einem außerordentlichen Maße verdient gemacht haben.
Ehrungsformen der Gemeinde, des Landes und des Bundes
Nicht nur in beruflichen, sondern auch in ehrenamtlichen Tätigkeiten gibt es so etwas wie eine Karriere. Der Lohn für diese „Karriere“ kann unter anderem eine Ehrung sein. Die Ehrung ist ein sichtbares Zeichen des Dankes für beispielhaftes, weit über das normale Maß hinausgehendes bürgerschaftliches Engagement. Es gibt zahlreiche Ehrungsformen der Gemeinde, des Landes und des Bundes.
Ehrenbürger und Stadtälteste
Ehrenbürgerrecht
Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Offenbach am Main zu vergeben hat. Nach der Hessischen Gemeindeordnung (§ 28, Abs. 1 HGO) kann die Gemeinde Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Über die Verleihung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
Diese Ehrenbezeichnung kann nach den Vorschriften des § 28 Absatz 2 der Hess. Gemeindeordnung durch die Gemeinde verliehen werden. Verdienten Bürgerinnen und Bürger, die als Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte oder als Mitglied eines Ortsbeirates insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können für diese Ehrung vorgeschlagen werden. Die Bezeichnung „Stadtälteste oder Stadtältester“ ist ein Persönlichkeitsrecht von ausschließlich ehrendem Charakter. Besondere Rechte oder Pflichten sind damit nicht verbunden. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die Verleihung dieser Ehrung.
Aufgrund des § 5 in Verbindung mit § 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 wurde auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27. Januar 1966 eine Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten erlassen. Zur öffentlichen Anerkennung von Verdiensten um das Wohl oder das Ansehen der Stadt Offenbach am Main kann die Bürgermedaille in Bronze, Silber oder die Ehrenplakette verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet die Ehrungskommission.
Ehrenplakette
Die Bürgermedaille und die Ehrenplakette werden in Verbindung mit einer Urkunde durch den Oberbürgermeister in würdigem Rahmen überreicht. Die ersten Bürgermedaillen der Stadt Offenbach am Main wurden am 24. Mai 1966 durch den damaligen Oberbürgermeister Georg Dietrich überreicht.
Bürgermedaille in Silber
Bürgermedaille
Auf der Vorderseite der Bürgermedaille findet man die Aufschrift „Für Verdienste um die Stadt Offenbach“ und zeigt die Gestalten der Götter Merkur und Plutos vom Ludo-Mayer-Brunnen vor dem Offenbacher Schloss. Merkur ist der Gott des Handels, der auch für industrielle Fertigung in Anspruch genommen wird. Pluto ist der Gott des Wohlstandes. Die Rückseite der Medaille zeigt das Offenbacher Wappen und die früher selbstständigen Stadtteile Bürgel, Bieber und Rumpenheim.
Bürgermedaille in Bronze
Rathausmedaille
Die Rathausmedaille ist ursprünglich als Dank an alle Persönlichkeiten gedacht gewesen, die sich um den Rathausneubau verdient gemacht haben, der am 10. Juli 1971 eingeweiht wurde. Später dann entwickelte sich diese Medaille zu einer Auszeichnung für besondere Verdienste. Über die Vergabe der Rathausmedaille entscheidet der Oberbürgermeister selbst.
Ehrenbrief des Landes Hessen
Der Hessische Ministerpräsident Albert Osswald stiftete 1973 den Ehrenbrief des Landes Hessen. Die Voraussetzung für eine Auszeichnung ist eine mindestens 12-jährige aktive ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung, in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen etc. Die Entscheidung über die Verleihung liegt seit 1998 bei den Landräten und Oberbürgermeistern, in deren Zuständigkeitsbereich die Auszuzeichnenden ihren Wohnsitz haben. Der Antrag kann formlos oder per Vordruck gestellt werden. In der Antragsstellung sollten jedoch folgende Angaben enthalten sein:
Vorname und Familienname
Wohnanschrift
Geburtsdatum und Geburtsort
Darstellung von Art und Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit
Gegebenenfalls Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zum Engagement des Vorgeschlagenen Stellung nehmen können
Um eine Person zur Auszeichnung mit dem Landesehrenbrief vorzuschlagen, kann folgendes Antragsformular genutzt werden:
Für hervorragende Verdienste um das Land Hessen und seine Bevölkerung verleiht der Hessische Ministerpräsident den Hessischen Verdienstorden. Dieser wurde im Jahre 1989 vom damaligen Ministerpräsidenten Dr. Walter Wallmann gestiftet. Vorschlagsberechtigt ist jede Bürgerin und jeder Bürger. Über die Verleihung entscheidet allein der Hessische Ministerpräsident. Der Antrag kann formlos gestellt werden. In der Antragsstellung sollten jedoch folgende Angaben enthalten sein:
Vorname und Familienname
Wohnanschrift
Geburtsdatum und Geburtsort
Darstellung von Art und Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit
Gegebenenfalls Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zum Engagement des Vorgeschlagenen Stellung nehmen können
Der Verdienstorden, umgangssprachlich auch als Bundesverdienstkreuz bezeichnet, ist die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen verliehen.
Die Ordensanregung ist an die Staats- bzw. Senatskanzlei des Bundeslandes zu richten, in dem der oder die Auszuzeichnende wohnt. Alternativ kann ein Online-Formular auf der Seite des Bundespräsidialamts genutzt werden. Folgende Angaben sollte die Anregung enthalten:
Vor- und Familienname
Geburtsdatum
Wohnanschrift
Lebenslauf und eine Darstellung von Art und Umfang der besonderen Verdienste
gegebenenfalls Referenzpersonen
Die Ordensanregungen werden von den Staats- und Senatskanzleien bzw. vom Auswärtigen Amt geprüft. Der Bundespräsident stützt seine Entscheidung, ob ein Orden verliehen wird, grundsätzlich auf die Prüfergebnisse der Bundesländer bzw. des Auswärtigen Amtes und nimmt Ordensverleihungen nur im Konsens mit ihnen vor.
Staatliche Anerkennung von Rettungstaten - Rettungsmedaille
Der hessische Ministerpräsident verleiht die Rettungsmedaille des Landes Hessen an Personen, die unter eigener Lebensgefahr Menschen gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben. Für Retterinnen und Retter, für die während der Rettungstat keine Lebensgefahr bestand, spricht der hessische Ministerpräsident eine öffentliche Belobigung aus.
Vorschlagsberechtigt ist jede Bürgerin und jeder Bürger. Der Vorschlag kann formlos an die zuständige Behörde oder bei der hessischen Staatskanzlei eingereicht werden. Über die Verleihung entscheidet allein der hessische Ministerpräsident.
Die Hessische Medaille für Zivilcourage wurde im Januar 2009 gestiftet. Sie wird an Bürgerinnen und Bürger verliehen, die sich für die Werte der Hessischen Verfassung eingesetzt oder einer anderen Person in einer Notsituation Hilfe geleistet haben und hierbei erhebliche persönliche Nachteile oder Gefahren für sie bestanden haben.
Vorschlagsberechtigt ist jede Bürgerin und jeder Bürger. Der Vorschlag kann formlos an die zuständige Behörde oder bei der hessischen Staatskanzlei eingereicht werden. Über die Verleihung entscheidet allein der hessische Ministerpräsident.
Mit der Pflegemedaille des Landes Hessen können Menschen ausgezeichnet werden, die einen pflegebedürftigen, kranken oder behinderten Menschen im häuslichen Bereich unentgeltlich und über mindestens 5 Jahre gepflegt und betreut haben.
Die Pflege sollte zum Zeitpunkt des Vorschlages nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Vorschlagsberechtigt sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die privatgewerblichen Verbände der Alten- und Behindertenhilfe, die Landesseniorenvertretung Hessen, der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen, Selbsthilfegruppen, die Gemeinden und Kreise und jede natürliche Person.
Der Vorschlag ist an die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu richten. Sie leiten den Vorschlag dem Sozialministerium mit einer Stellungnahme zur Entscheidung zu.
Weitere Informationen finden Sie unter www.hessen.de
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