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Stadt Offenbach

Gewaltschutzgesetz

Im Jahr 2002 trat das Gewaltschutzgesetz in Kraft, danach kann ein gewalttätiger Partner per gerichtlicher Verfügung der Wohnung verwiesen werden kann und es kann ein Kontaktnäherungsverbot ausgesprochen werden. Die Polizei- und Ordnungsbehörden sind zudem befugt, im Rahmen des § 31 Hessisches Polizei- und Ordnungsgesetz (HSOG) Platzverweise auszusprechen. Bei der Antragsstellung behilflich sind die Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte. In einigen Fällen kann die Einschaltung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin von Nutzen sein."

Mit dem "Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen“ wurde nach 25 jähriger Arbeit von Frauenverbänden anerkannt, dass Gewalt gegen Frauen nur mit einem Gesamtkonzept wirkungsvoll bekämpft werden kann. Durch die Vorgabe an die Landesregierungen, die als Landesgesetzgeberin für die Polizeigesetze zuständig ist, eigene landesweite Aktionspläne zu erstellen, wird dieser Ansatz breit verankert. Inzwischen haben die meisten Bundesländern solche Aktionspläne erstellt, in Hessen erarbeitet eine Arbeitsgruppe "Häusliche Gewalt", in der die Offenbacher Frauenbeauftragte mitarbeitet, im Auftrag des Landespräventionsrates eine entsprechende Empfehlung an die Landesregierung.

Eine konkrete gesetzliche Änderung erfolgte ab 01.01.2002 mit dem Inkrafttreten des "Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen":
Neben der vereinfachten Zuweisung der Ehewohnung sind ausdrücklich Regelungen für ein Kontakt-, Belästigungs- und Näherungsverbot sowie der Anspruch auf Wohnungsüberlassung enthalten. Die setzt voraus, dass Täter und Opfer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, dabei werden auch andere Formen des Zusammenlebens als die der Ehe berücksichtigt.

Eingeführt wurde in Hessen zudem das "Gesetz zum effektiveren Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt" durch die Änderung des § 31 des "Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" (HSOG). Danach können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden "Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereiches verweisen (..). Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden...." Damit werden die Handlungsvollmachten der Polizei im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes gestärkt.

In Hessen wurde geregelt, dass die Rechtsantragsstellen bei den Amtsgerichten Hilfestellung leisten bei der Antragstellung zum Gewaltschutzgesetz. Das Offenbacher Amtsgericht ist erreichbar unter Tel. 069/8057-0, Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 - 14:30 Uhr. Für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz besteht kein Anwaltszwang; es kann jedoch hilfreich sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Faltblatt des Hessischen Ministeriums der Justiz ist erhältlich beim Pressereferat, Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden. Mit diesen rechtlichen Änderungen werden die Handlungsmöglichkeiten für betroffene Frauen erweitert: "der Täter bleibt und das Opfer geht" - das ist nicht mehr die einzige Möglichkeit. Wichtig ist jedoch, dass die Entscheidung über die Art der Hilfe bei der betroffenen Frau liegen muss und ihr alle Möglichkeiten offen stehen. Damit Betroffene die für sie jeweils richtige Entscheidung treffen können, kann eine Beratung notwendig und hilfreich sein. Diese ist bei den unter "Gewalt gegen Frauen" aufgeführten Beratungsstellen möglich.

Wegweiser für Eilanträge bei Häuslicher Gewalt und Stalking

Am 01.01.2017 hat der Arbeitskreis gegen häusliche und sexuelle Gewalt Offenbach, den aktualisierten Wegweiser mit Beratungsadressen herausgegeben.

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