Parken für schwere KFZ auf Bewohnerparkausweisen ergänzt
05.06.2023
Bei der Einführung der neuen Bewohnerparkbezirke im Stadtgebiet ist es zuletzt zu Irritationen bei der Ausstellung von Parkausweisen für Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 2,8 Tonnen gekommen. Gesetzlich ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt, dass Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 2,8 Tonnen nicht auf Gehwegen parken dürfen. Das gilt für diese Fahrzeuge auch dann, wenn das Parken auf dem Gehweg durch eine Beschilderung oder Markierung erlaubt ist und auch dann, wenn die Halterin oder der Halter einen Bewohnerparkausweis für dieses Fahrzeug besitzt. Diese gesetzliche Regelung soll Schäden durch zu schwere Fahrzeuge an Gehwegplatten und dem Unterbau von Gehwegen verhindern. Insbesondere SUV sind oft deutlich schwerer.
Die Stadt hat nun die Ausgabe der Bewohnerparkausweise mit Blick auf die Gewichtsklasse der Fahrzeuge angepasst und dabei sichergestellt, dass das Gewicht der abgestellten Pkw besser kontrolliert werden kann. Alle Anwohnenden erhalten auf Antrag beim Bürgerbüro einen Bewohnerparkausweis für ihren Bezirk – unabhängig vom Gewicht ihres Fahrzeuges. Die Ausweise enthalten jedoch künftig bei Fahrzeugen über 2,8 Tonnen einen deutlichen Hinweis, dass das Parken auf Gehwegen mit diesem Fahrzeug nicht erlaubt ist. Dies gilt in Bewohnerparkbezirken genauso wie überall sonst. Das Ordnungsamt kontrolliert anhand des Bewohnerparkausweises auch künftig verstärkt, dass diese Regelung der StVO eingehalten wird.
Grafikinformation:
Wo das Parken auf Gehwegen teilweise oder vollständig erlaubt ist, wird durch eine Beschilderung vor Ort gekennzeichnet. Besonders häufig zu finden sind die Zeichen 315-55 und 315-65 der Straßenverkehrs-Ordnung (hier abgebildet; es gibt sie aber auch in Variationen). Fahrzeuge über 2,8 Tonnen Gewicht dürfen diese Parkbereiche nicht nutzen – auch nicht bei Besitz eines Bewohnerparkausweises.