Ordnungsamt erinnert an Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis
16.01.2024
Der Wetterbericht kündigt für die kommenden Tage Winterwetter mit Schneefällen an. Schnee, Eis und Matsch beeinträchtigen die Straßenverhältnisse. Besonders gefährdet sind ältere und gehbehinderte Menschen. Das Ordnungsamt nimmt die Wetterprognose zum Anlass, die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer an ihre Räumpflicht zu erinnern. Die Gehwege vor ihrer Liegenschaft müssen auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter geräumt werden. Gegebenenfalls muss die Fläche auch gestreut werden. Das Ordnungsamt weist dringend darauf hin, dass die Verwendung von Salz bis auf wenigen Ausnahmen, wie an besonderen Gefahrenstellen wie Treppen, verboten ist. Als Streumittel sind vor allem Sand, Splitt, Granulat und ähnlich abstumpfende Materialien zu verwenden.
Laut neuer Winterdienstsatzung vom Mai 2023 gilt die Räumpflicht der Stadt montags bis samstags von 7 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen; dies ist so oft zu wiederholen, wie es zur dauernden Beseitigung der Glätte erforderlich ist. Nach 22 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind montags bis samstags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Verstöße gegen die Räumpflicht kann das Amt mit Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro ahnden. Rutscht ein Fußgänger auf einem vereisten öffentlichen Weg aus und verletzt sich, kann es für die Eigentümer oder auch Mieter des angrenzenden Gebäudes teuer werden: Der Verletzte hat möglicherweise Anspruch auf Schmerzensgeld, Heilbehandlung und Verdienstausfälle. Die Streu- und Räumpflicht auf öffentlichen Wegen und Straßen ist in der Winterdienstsatzung der Stadt Offenbach geregelt. Diesen finden Sie hier: