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Stadt Offenbach

Informationen für Gewässeranlieger

Wer ein Grundstück an einem Bach hat, kann sich glücklich schätzen: Gewässeranlieger haben ein Stück Natur und Erholung vor der Haustür – damit aber auch die Verpflichtung, dies zum eigenen und zum Nutzen der Allgemeinheit zu erhalten.

Lebendige Fließgewässer für Mensch und Natur

Die Formenvielfalt unserer Landschaft und der Artenreichtum der uns umgebenden Natur sind maßgeblich durch die belebende und gestaltende Kraft des Wassers entstanden. Dieses Naturgeschenk ist für die Menschen und alle Lebewesen der aquatischen und terrestrischen Ökosysteme ein unersetzbares Gut. Ein naturnaher Bach, eine renaturierte Aue oder ein naturnah ausgebildeter Graben bieten neben der Lebensraumfunktion eine gute Möglichkeit für die Erholung und Entspannung.

Bäche und Flüsse sind die Lebensadern in unserer Landschaft, Heimat für faszinierende und häufig bedrohte Tiere und Pflanzen. Helfen Sie mit, dass wir dieses Geschenk der Natur für unsere Nachkommen erhalten und schützen können.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, was Sie für Ihr Gewässer und die Natur tun können – ganz im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Auch werden Ihnen Ihre Rechte und Pflichten am Gewässer erläutert.

Gewässerschutz ist Lebensqualität

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie hat zum Ziel, einen guten Zustand des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer zu erreichen und zu erhalten. Oberflächengewässer und Grundwasser sollen demnach geschützt, verbessert und saniert werden. Eine Verschlechterung des Zustandes der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers ist zu verhindern (Art. 4 EGWRRL). Eigentümer der Bäche und Flüsse sind das Land, die Städte und Gemeinden.

Die für die Unterhaltung der kleinen Gewässer zuständigen Kommunen haben darauf zu achten, dass keine Gegenstände den schadlosen Wasserabfluss behindern, keine Verunreinigungen stattfinden und auch sonst Schaden abgewendet wird. Wir führen deshalb die Unterhaltungsmaßnahmen, wie z. B. die Gehölzpflege oder auch Renaturierungen durch, um den Gewässerzustand zu verbessern und den Hochwasserschutz zu unterstützen und zu fördern.

Einige Maßnahmen kennen Sie schon beispielsweise am Hainbach oder Kuhmühlgraben oder die Grabenpflege in Bieber. Wir beseitigen aber auch Schadensfälle, wie zum Beispiel ungenehmigte Einleitungen oder illegale Bauten. Gemeinsam tragen wir mit Ihnen Sorge für den Erhalt unserer Gewässer und der sie umgebenden Landschaft.

Was ist am Gewässer erlaubt, was ist verboten?

Kompost, Holzlagerung, Abfall

Bitte beachten Sie: Komposthaufen, Holzlager, Grünschnitt und Heuballen gehören nicht in die Nähe eines Gewässers. Ablagerungen die zu nah am Gewässer sind, können bei Hochwasser weggeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässe, Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser und aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt, Misthaufen etc.) können Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag in die Umgebung führen und Algenwachstum fördern. Außerdem kann die Ablagerung von Grünschnitt zur Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten führen. Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Wertstoffhof) entsorgt werden.

  • Keine Ablagerungen am Ufer und an Böschungen und im Gewässerrandstreifen
  • Keine Entsorgung von Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen im oder am Gewässer
  • Kurzzeitige Lagerung nur in ausreichendem Abstand (mind. 5 bzw. 10 m) zum Gewässer (Hochwassergefahr und Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer)
  • Grünschnitt gehört in den Kompost (Grasschnitt) oder in Grünschnittsammelstellen (Holzschnittgut)

Gehölzpflege

Bitte beachten Sie: Die Gehölzpflege muss fachgerecht erfolgen (z. B. kein Aufasten, fachmännische Schnittstellen, altersgerechte Gehölzbestand aufbauen, u. v. m.) und hat bis zur Böschungsoberkante und im rechtlich festgesetzten Gewässerrandstreifen (mind. 5bzw. 10 m), soweit dies für den ordnungsgemäßen Hochwasserabfluss erforderlich ist, in Abstimmung mit der Stadt Offenbach zu erfolgen.

  • Keine Gehölzpflege von März bis September (Brut- und Setzzeit für Vögel und Aktivitätszeit Amphibien)
  • Fachgerechte Gehölzpflege von Oktober bis Februar (Bitte beachten Sie auch die Grünschutzsatzung der Stadt Offenbach)

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind z. B. Hütten, Zäune und Brücken. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit z.B. die Gehölzpflege jederzeit möglich ist. Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natürlichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. 

  • Keine baulichen Anlagen ohne bau-, naturschutz- und /oder wasserrechtliche Genehmigungen
  • Bauliche Anlagen müssen zum Gewässer innerorts einen Abstand von mind. 5 m und im Außenbereich mindestens 10 m halten

Wasserentnahme

Bitte beachten! Wenn Sie das Wasser aus einem Fließgewässer entnehmen, dann gilt: 

  • Keine Entnahme von Wasser mit Pumpen ohne Genehmigung
  • Gewässer nicht aufstauen (behindert die Wanderung der Fische und Kleinlebewesen)
  • Kein Bau von Treppen zum Gewässer
  • In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme eingeschränkt bzw. verboten werden
  • Entnahme von Wasser nur mit Handschöpfgeräten (z. B. Gießkanne, Eimer)
  • Verwendung von Regenwasser zur Gartenbewässerung

Pflanzenschutzmittel, Dünger

Die unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann zu Gesundheits- und Umweltschäden führen. 

  • Entsorgen von Produktresten (Restmengen und Behälter) bei Schadstoffsammelstellen (nicht in den Abfluss schütten). Keine Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im und am Gewässer, innerorts mindestens 5 m, im Außenbereich mindestens 10 m Abstand halten 
  • Keine vorbeugende Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (z. B. Unkrautvernichtungsmittel) auf befestigten und unbewachsenen Flächen
  • Nur Produkte, die für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, verwenden. Gebrauchsanweisung sorgfältig lesen, Anwendungshinweise (u. a. Mischungsverhältnis, Sicherheitsabstände zum Gewässer, Einsatzbereich) unbedingt beachten 

Ufergestaltung und die richtigen Uferpflanzen

Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Lebensqualität, sondern schützt auch Ihr Grundstück. 

  • Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen oder sonstigen Materialien, wie z. B. Betonplatten
  • Wurzeln standortgerechter Gehölze sichern das Ufer
  • Keine Anpflanzung von standortfremden Pflanzen wie Thuja und Fichten oder gar gebietsfremde Arten wie z. B. Herkulesstaude, Topinambur oder Indisches Springkraut.
  • Lassen Sie der Natur freien Lauf und heimische Uferpflanzen wie Schilf, Rohrkolben, Blutweiderich oder gelbe Schwertlilie einfach gedeihen
  • Heimische Ufergehölze wie Schwarzerle oder Silberweide sind perfekt an den Überschwemmungsbereich angepasst

Hintergrundinformation Gewässerrandstreifen

Der Gewässerrandstreifen (nach § 38 Wasserhaushaltsgesetz, § 23 Hessisches Wassergesetz) beschreibt den geschützten und rechtlich festgesetzten Bereich angrenzend an ein Gewässer. Dieser beträgt innerorts 5 m und im Außenbereich 10 m, jeweils gemessen von dem Mittelwasserstand bzw. der Böschungsoberkante aus.

Gewässerrandstreifen dienen insbesondere der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer. Im Gewässerrandstreifen gilt u.a.:

  • Keine Ablagerungen von Kompost, z.B. Holz, Grünschnitt, Abfall
  • Keine dauerhafte Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können
  • Keine Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen, z.B. Hütten, Zäune
  • Keine Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (in einem Bereich von 4 m)
  • Kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise