Infektionsschutzgesetz § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | Masernschutzgesetz
Masern sind eine Infektionserkrankung, die durch Viren ausgelöst wird und hoch ansteckend sind.
Aus diesem Grund, gilt seit dem 01.03.2020 eine Masernschutz-Impfpflicht.
Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden, müssen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, wenn Sie in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder in einer Gemeinschafts- und/oder Gesundheitseinrichtung beschäftigt sind.
Überblick
Folgende Einrichtungen sind vom Masernschutz umfasst?
- Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 Nr. 1-4 und § 36 Nr. 4 IfSG
(z. B. Schulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflege, Flüchtlingsunterkünfte) - Einrichtungen des Gesundheitswesens nach §23 (3) IfSG
(z. B. Krankenhäuser, Reha- und Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Rettungsdienst)
Welcher Personenkreis benötigt einen ausreichenden Masernschutz?
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut sind oder werden
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind oder werden
- Personen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind oder werden
Ausgenommen sind:
- Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren wurden
- Personen, mit medizinischen Kontraindikationen gegen eine Masernimpfung. Ein ärztliches Zeugnis ist erforderlich.
- Kinder, unter einem Jahr benötigen keinen Nachweis; ab zwei Jahren müssen zwei Impfungen oder eine ausreichende Immunität nachgewiesen werden.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Robert-Koch-Institut und dem Paul-Ehrlich-Institut Informationen (Öffnet in einem neuen Tab) zur Verfügung gestellt.
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Infektionsschutzgesetz § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | Masernschutzgesetz
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