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Stadt Offenbach

Verdienstausfallentschädigung nach den Paragraphen 56 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die vorübergehende hessenweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 56-58 des Infektionsschutzgesetzes endet zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 sind für Neuanträge und auch für alle nicht abgeschlossene Bestandsverfahren wieder die Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Überblick

Das Stadtgesundheitsamt Offenbach ist seit 01.01.2023 für die Abwicklung von Verdienstausfallansprüchen nach den Paragraphen 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständig, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus entstanden sind.

Eine Antragstellung ist für Bürger*innen der Stadt Offenbach  unter https://ifsg-online.de (Öffnet in einem neuen Tab) möglich. 

HINWEIS: Es werden nur noch Online-Anträge angenommen.

Nach dem 15. April 2021 gestellte Papieranträge werden zurückgesandt. (Paragraph 56 Absatz 11 Seite 2 IfSG in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 2 der (Hessischen) Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung des Corona-Virus (IfSG-Zusatzverordnung)).

Ausnahmen hiervon gelten nur für die Anträge nach Paragraph 56 Absatz 4 und Paragraph 58 IfSG.

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

  • Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragraph 56 Absatz 1 und Paragraph 66 IfSG).
    Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.

  • Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraph 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März für die Betreuung von Kinder unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.

Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund der Programmumstellung zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen kann. Wir bitten Sie, von telefonischen Anfragen abzusehen. Unsere Mitarbeitenden kommen zeitnah auf Sie zu.

Verdienstausfallentschädigung nach den Paragraphen 56 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Stadtgesundheitsamt

Haus der Wirtschaft
Platz der Deutschen Einheit 4
63065 Offenbach

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang

Rollstuhlgerechter Zugang: Ja
Aufzug vorhanden: Ja
Behindertenparkplätze sind auf der Berliner Straße neben der Zufahrt zur Tiefgarage Rathaus/Haus der Wirtschaft vorhanden

Hinweise zur Erreichbarkeit

S-Bahn-Linien 1, 2, 8, 9 (Haltestelle Marktplatz) Buslinien 103, 104, 108, 551, 41 (Haltestelle Rathaus)

Weitere Hinweise

Tiefgarage Haus der Wirtschaft, Tiefgarage Rathaus, Berliner Straße 112 - 116; Tiefgarage Sheraton Hotel, Berliner Straße 111

Erläuterungen und Hinweise